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Heute ist der 4.06.2025

Datum: 4.06.2025 - Source 1 (https://exxpress.at/news/schwarz-rot-will-migration-bremsen-kein-familiennachzug-keine-schnell-einbuergerungen/):
- Neue deutsche Regierungskoalition aus CDU/CSU und SPD plant Verschärfungen bei der Migration.
- Zwei Gesetzesentwürfe von Innenminister Alexander Dobrindt sollen im Bundestag verabschiedet werden.
- Geplante Änderungen:
- Flüchtlinge mit subsidiärem Schutzstatus dürfen keine engen Angehörigen mehr nach Deutschland holen (Familiennachzug).
- Rücknahme der beschleunigten Einbürgerung für gut integrierte Einwanderer nach drei Jahren.
- Innenminister Dobrindt betont die Notwendigkeit, die "Pull-Faktoren" nach Deutschland zu reduzieren.
- Gesetzesentwürfe stehen in der Kritik:
- Flüchtlingsorganisation Pro Asyl äußert Entsetzen über die Pläne, die legale und sichere Fluchtwege schließen würden.
- Tareq Alaows von Pro Asyl bezeichnet die Situation als "Katastrophe für betroffene Familien".
- Herbert Brücker, Migrations- und Arbeitsmarktexperte, warnt vor psychischen Belastungen durch Familien-Trennung und deren negative Auswirkungen auf die Integration.

Source 2 (https://mediendienst-integration.de/artikel/was-bedeutet-ein-stopp-des-familiennachzugs.html):
- Die Bundesregierung plant einen Stopp des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten für zwei Jahre.
- Der Artikel wurde erstmals am 30. Januar 2025 veröffentlicht und am 9. April 2025 aktualisiert.
- 2015 erhielten subsidiär Schutzberechtigte die Möglichkeit, Ehepartner, Kinder oder Eltern nachzuziehen.
- Der Familiennachzug wurde nach einem Jahr ausgesetzt und seit 2018 sind wieder maximal 1.000 Visa pro Monat verfügbar.
- Im Mai 2025 wurde eine Formulierungshilfe für einen Gesetzentwurf präsentiert, um den Familiennachzug erneut für zwei Jahre einzustellen.
- 2024 stellten deutsche Botschaften rund 120.000 Visa zum Zweck der Familienzusammenführung aus, davon etwa 28.300 an Personen aus Syrien, Iran, Afghanistan und Irak.
- Im Jahr 2024 wurden rund 12.000 Visa an Angehörige von subsidiär Schutzberechtigten erteilt.
- Zwischen 2018 und 2024 wurden insgesamt rund 58.400 Visa an Angehörige von subsidiär Schutzberechtigten erteilt, was etwa 8% aller Visa zum Zweck der Familienzusammenführung in diesem Zeitraum entspricht.
- Über 80% dieser Visa gingen an Angehörige von syrischen Bürger*innen.
- In Deutschland leben derzeit rund 351.400 Personen mit subsidiärem Schutz.
- Subsidiärer Schutz wird Personen gewährt, denen im Herkunftsland ernsthafter Schaden droht.
- Über die Hälfte der subsidiär Geschützten (187.194 Personen) lebt seit sechs Jahren oder länger in Deutschland.
- Ab 2024 erhalten subsidiär Schutzberechtigte einen Aufenthaltstitel direkt für drei Jahre.
- Dr. Benjamin Etzold vom Bonner International Center for Conflict Studies erklärt, dass die Trennung von Familienmitgliedern zu irregulärer Migration führen kann.
- Studien zeigen, dass die Trennung von der Familie psychische Belastungen verursacht und die Integration erschwert.
- Der Familiennachzug ist integrationspolitisch sinnvoll, da die Sorge um Angehörige die Integration behindert.
- Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge dürfen Ehegatten und minderjährige Kinder nachholen, unabhängig von Einkommen oder Wohnraum.
- Der Familiennachzug für subsidiär Geschützte hängt vom nationalen Gesetzgeber ab, da die EU-Familienzusammenführungsrichtlinie nicht für sie gilt.
- Seit August 2018 gilt in Deutschland die Regel, dass 1.000 Visa pro Monat für Angehörige von subsidiär Schutzberechtigten erteilt werden.
- Die rechtliche Zulässigkeit der Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten ist umstritten.
- Das Bundesverfassungsgericht und der Europäische Menschenrechtsgerichtshof haben in der Vergangenheit entschieden, dass eine vollständige Aussetzung des Familiennachzugs nicht erlaubt ist.

Source 3 (https://www.bamf.de/DE/Themen/AsylFluechtlingsschutz/FamilienasylFamiliennachzug/familienasylfamiliennachzug-node.html):
- Familienasyl gilt für Mitglieder einer Familie, wenn eine stammberechtigte Person als asylberechtigt anerkannt wurde.
- Familienmitglieder in Deutschland können auf Antrag ebenfalls Asyl erhalten.
- Voraussetzungen für Ehegatten:
- Wirksame Ehe muss im Herkunftsland bestanden haben.
- Asylantrag muss vor oder gleichzeitig mit der schutzberechtigten Person gestellt werden, spätestens unverzüglich nach Einreise.
- Schutzberechtigung darf nicht widerrufen oder zurückgenommen werden.
- Regelung gilt auch für Personen mit Flüchtlingsschutz oder subsidiärem Schutz.
- Ausgeschlossen sind Personen mit einem nationalen Abschiebungsverbot im Asylverfahren.
- Asylantrag der Eltern gilt auch für minderjährige ledige Kinder, die sich zum Zeitpunkt der Antragstellung im Bundesgebiet aufhalten.
- Bei nachträglicher Einreise oder Geburt eines minderjährigen ledigen Kindes müssen die Eltern oder die Ausländerbehörde das Bundesamt informieren, damit der Asylantrag des Kindes als gestellt gilt.
- Eltern können eigene Asylgründe für ihr Kind vorbringen; andernfalls gelten die Gründe der Eltern.
- Rechtsweg steht gegen ablehnende Entscheidungen des Bundesamtes offen.
- Wenn der Antrag der Eltern bereits entschieden ist, muss ein gesonderter Asylantrag für das Kind gestellt werden.
- Familiennachzug:
- Personen mit Asylberechtigung oder Flüchtlingseigenschaft haben Recht auf privilegierten Familiennachzug (Ehepartner und Kinder).
- Antrag muss innerhalb von drei Monaten nach Zuerkennung der Schutzberechtigung beim Auswärtigen Amt gestellt werden.
- Seit 1. August 2018 ist Familiennachzug für engste Familienangehörige zu subsidiär Schutzberechtigten wieder möglich, jedoch auf 1.000 Personen pro Monat begrenzt.
- Kein Rechtsanspruch auf Familiennachzug; Entscheidung erfolgt nach humanitären Gründen (Dauer der Trennung, Alter der Kinder, schwere Erkrankungen, Gefährdungen im Herkunftsland, Integrationsaspekte).
- Ehepartner, minderjährige Kinder und Eltern von Minderjährigen können Familiennachzug beantragen; Geschwister sind ausgeschlossen.
- Familiennachzug ist ausgeschlossen bei Eheschließungen während der Flucht.
- Personen, die als Gefährder gelten, haben keinen Anspruch auf Familiennachzug.
- Ausschluss auch für Personen, die zu Hass aufrufen, verbotene Vereine leiten oder sich an Gewalttätigkeiten beteiligen.
- Rechtliche Grundlagen:
- Familienasyl: § 26 AsylG.
- In Deutschland geborene Kinder von Asylantragstellenden: §§ 14 a und 43 Abs. 3 Satz 1 AsylG.
- Neuregelung des Familiennachzugs: § 36a AufenthG.

Ursprung:

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Erstellt am: 2025-05-28 11:22:10

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Exxpress