Krone AT

Heute ist der 4.06.2025

Datum: 4.06.2025 - Source 1 (https://www.krone.at/3797106):
- Angeklagter: Vorarlberger, 51 Jahre alt, ehemaliger Gastronom in Thailand.
- Anklage: Anbau und Weitergabe von Suchtgift in großen Mengen (Ende 2019 bis April 2020).
- Indooranlage in der Schweiz mit 6000 Hanfpflanzen betrieben.
- Ernte: 71 Kilogramm, davon rund 19 Kilogramm weiterverkauft.
- Mögliche Strafe: Bis zu 15 Jahre Gefängnis aufgrund der Menge.
- Angeklagter gibt nur teilweise Geständnis ab; Verteidigung argumentiert, er habe nur Kurierdienste ausgeführt.
- Angeklagter behauptet, er sei als Handlanger für Malerarbeiten in die Indooranlage gekommen, ohne Wissen um die Illegalität.
- Richter äußert Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Aussage des Angeklagten.
- Auswertung von Krypto-Handys des Angeklagten widerlegt seine Version.
- Prozess endet mit Schuldspruch und einer Haftstrafe von dreieinhalb Jahren.
- Zusätzlich muss der Angeklagte einen Verfallsbetrag von 106.300 Euro an den Staat zahlen.
- Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Source 2 (https://www.anwalt.de/rechtstipps/cannabis-delikte-2025-aktuelle-strafen-nach-der-gesetzesreform-240572.html):
- Die Cannabis-Gesetzgebung in Deutschland hat sich 2025 grundlegend geändert.
- Die Reform regelt Besitz, Konsum und Handel von Cannabis neu.
- Wesentliche Änderungen der Reform:
- Legalisierung des Eigenkonsums für Erwachsene unter bestimmten Bedingungen.
- Regulierung des Eigenanbaus: Eine begrenzte Anzahl von Pflanzen für den Eigenbedarf erlaubt.
- Legalisierung von Cannabis-Clubs für gemeinschaftlichen Anbau und Konsum.
- Striktes Werbeverbot für Cannabis-Produkte bleibt bestehen.
- Höhere Strafen für illegalen Handel.
- Bestimmte Handlungen bleiben illegal:
1. Besitz über der erlaubten Menge: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe.
2. Handel ohne Lizenz (§ 29 BtMG): Bis zu 5 Jahre Freiheitsstrafe.
3. Schwarzmarkt-Verkauf: Hohe Strafen und mögliche Haftstrafe.
4. Weitergabe an Minderjährige (§ 30 BtMG): Bis zu 10 Jahre Haft.
5. Fahren unter Cannabiseinfluss (§ 316 StGB): Führerscheinentzug, Punkte, Geldstrafen.
6. Einfuhr aus dem Ausland (§ 29a BtMG): Hohe Freiheitsstrafen.
- Strafen für Cannabis-Delikte 2025:
- Besitz über der erlaubten Menge: Geldstrafe oder bis zu 2 Jahre Haft.
- Illegaler Verkauf: Geldstrafe oder bis zu 5 Jahre Haft.
- Handel in großen Mengen: Bis zu 10 Jahre Haft.
- Abgabe an Minderjährige: Bis zu 10 Jahre Haft.
- Fahren unter Einfluss von Cannabis: Führerscheinentzug, Geldstrafe, Fahrverbot.
- Illegale Einfuhr: Bis zu 10 Jahre Haft, je nach Menge.
- Vorteile für verantwortungsbewusste Konsument*innen:
- Straffreier Konsum bei Einhaltung der neuen Regeln.
- Erlaubte Menge nicht überschreiten.
- Erwerb nur in lizenzierten Geschäften oder Anbauvereinen.
- Keine Abgabe an Minderjährige.
- Kein Konsum in der Öffentlichkeit, falls lokal verboten.
- Nicht unter Einfluss von Cannabis am Straßenverkehr teilnehmen.
- Ziel der Regelungen: Konsument*innen schützen und Schwarzmarkt eindämmen.

Source 3 (https://www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/cannabis/faq-cannabisgesetz.html):
- Jeder Teilnehmende am Straßenverkehr muss fahrtüchtig sein.
- Straßenverkehrssicherheit muss gewährleistet bleiben; andere Verkehrsteilnehmer dürfen nicht gefährdet werden.
- Im Dezember 2023 hat das Bundesministerium für Digitales und Verkehr eine interdisziplinäre Arbeitsgruppe eingerichtet.
- Die Arbeitsgruppe besteht aus Experten der Bereiche Medizin, Recht und Verkehr.
- Am 28. März 2024 legte die Arbeitsgruppe Empfehlungen zu einem THC-Grenzwert im Straßenverkehr vor.
- Auf Basis dieser Empfehlungen haben die Koalitionsfraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP ein Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes eingebracht.
- Der Deutsche Bundestag hat dem Gesetz am 6. Juni 2024 zugestimmt.
- Das Gesetz trat am 22. August 2024 in Kraft.
- Es führt einen gesetzlichen THC-Grenzwert von 3,5 ng/ml im Blutserum ein.
- Es gibt ein Cannabisverbot für Fahranfänger und ein Verbot des Mischkonsums von Cannabis und Alkohol.
- Die strafrechtlichen Bestimmungen des § 315c und 316 StGB sind zu beachten.
- Die fahreignungsrechtlichen Regelungen zu Cannabis wurden an die Regelungen bei Alkoholproblemen angepasst.
- Die Fahrerlaubnis kann nur noch bei Cannabisabhängigkeit oder -missbrauch versagt oder entzogen werden.
- Missbrauch von Cannabis wird angenommen, wenn Betroffene nicht zwischen Fahren und Konsum trennen können.
- Nach Beendigung der Abhängigkeit von Cannabis ist die Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs anzunehmen, wenn ein Jahr Abstinenz nachgewiesen ist.
- Nach Beendigung des Missbrauchs ist die Eignung gegeben, wenn das Konsumverhalten gefestigt ist.
- Ein ärztliches Gutachten ist nur bei Anzeichen von Cannabisabhängigkeit erforderlich.
- Ein medizinisch-psychologisches Gutachten ist bei Anzeichen von Cannabismissbrauch oder wiederholten Zuwiderhandlungen erforderlich.
- Gelegentliche Einnahme von Cannabis begründet keine Anordnung eines Gutachtens.
- Bei Einnahme von Medizinalcannabis gilt, dass Gutachten nur bei Anzeichen für missbräuchliche Einnahme oder Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit angeordnet werden können.

Ursprung:

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Erstellt am: 2025-05-28 07:46:08

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