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Heute ist der 2.06.2025

Datum: 2.06.2025 - Source 1 (https://www.vol.at/steuer-schock-fuers-servicepersonal-regierung-plant-neue-trinkgeld-regel/9432995):
- Diskussion um die steuerliche Behandlung von Trinkgeldern in Österreich intensiviert sich.
- Finanzminister Markus Marterbauer (SPÖ) warnt vor überhasteten Schritten.
- FPÖ bezeichnet die Situation als Skandal.
- Sozialministerium arbeitet an einer einheitlichen Regelung für ganz Österreich.
- Marterbauer betont den Unterschied zwischen Steuerbefreiung und Beitragsbefreiung.
- Er erklärt, dass weniger Einzahlungen auch niedrigere Leistungen (Pension, Arbeitslosengeld) zur Folge haben.
- Marterbauer spricht sich für eine differenzierte Betrachtung im Interesse der Beschäftigten aus.
- Eine bundesweit einheitliche Regelung zur Behandlung von Trinkgeldern ist geplant.
- Zuständig für die Regelung ist Sozialministerin Korinna Schumann (SPÖ).
- Maßnahme ist Teil der Regierungsvereinbarung von SPÖ, ÖVP und Neos.
- FPÖ kritisiert die Ablehnung ihrer Anträge zur Steuer- und Abgabenbefreiung von Trinkgeld.
- Christoph Steiner, Tourismussprecher der FPÖ, fordert vollständige Steuer- und Abgabenfreiheit von Trinkgeld.
- FPÖ argumentiert, dass abgabenfreies Trinkgeld ein wichtiger Bestandteil des Verdienstes in der Gastronomie ist.
- Regierung bemüht sich um Schadensbegrenzung und warnt vor populistischer Diskussion.
- Marterbauer hebt die Bedeutung der Langzeitwirkungen auf das Sozialsystem hervor.

Source 2 (https://www.lbg.at/servicecenter/lbg_steuertipps_praxis/trinkgelder_abgabenfrei_oder_nicht_/index_ger.html):
- Trinkgelder in Restaurants können Einkommensteuer, Umsatzsteuer und Sozialversicherung betreffen.
- Einkommensteuerfreiheit von Trinkgeldern ist gegeben, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Trinkgeld ist ortsüblich und branchenüblich.
- Es wird freiwillig und ohne Rechtsanspruch gezahlt.
- Es ist zusätzlich zum Betrag für die Arbeitsleistung.
- Trinkgelder sind von Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und Kommunalsteuer befreit, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind.
- Nur Trinkgelder an Arbeitnehmer mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sind steuerfrei.
- Trinkgelder, die dem Unternehmer zugewendet werden, sind steuerpflichtige Einnahmen und erhöhen die Umsatzsteuerbemessungsgrundlage.
- Trinkgelder, die von anderen Arbeitnehmern oder vom Arbeitgeber entgegengenommen und weitergegeben werden, sind steuerfrei, solange sie an den Arbeitnehmer gelangen.
- Einkommensteuerfreiheit entfällt, wenn gesetzliche oder kollektivvertragliche Bestimmungen die Annahme von Trinkgeldern untersagen.
- Trinkgelder unterliegen der Sozialversicherung nach dem ASVG.
- Die Bemessungsgrundlage für Sozialversicherungsbeiträge kann konkret ermittelt oder pauschal festgelegt werden.
- Beispiel: Trinkgeld, das ein Gast auf der Rechnung vermerkt und per Kreditkarte bezahlt, wird an den Kellner weitergegeben und ist lohnsteuerfrei.
- Wenn der Arbeitgeber das Trinkgeld nicht weitergibt, sind es einkommensteuerpflichtige Betriebseinnahmen und erhöhen die Umsatzsteuer- und Sozialversicherungsbemessungsgrundlage des Unternehmers.
- Die steuerliche Behandlung von Trinkgeldern muss im Einzelfall geprüft werden.

Source 3 (https://lhotax.at/2023/03/12/trinkgelder-und-deren-abgabenrechtliche-behandlung/):
- Im Einkommensteuergesetz gibt es eine Steuerbefreiung für Trinkgelder.
- Steuerfrei sind ortsübliche Trinkgelder, die freiwillig und ohne Rechtsanspruch an Arbeitnehmer von dritter Seite gegeben werden.
- Trinkgelder sind nicht steuerfrei, wenn gesetzliche oder kollektivvertragliche Bestimmungen die Annahme untersagen.
- Ortsüblichkeit: Trinkgelder müssen den Gepflogenheiten des täglichen Lebens entsprechen, sowohl in der Höhe als auch in der Branche.
- Branchen, in denen Trinkgelder üblich sind: Frisörgewerbe, Hotel- und Gastgewerbe, Heilbadeanstalten, Kuranstalten, Lohnfuhrwerkgewerbe, Kosmetiker:innen, Fußpfleger:innen, Masseur:innen.
- Trinkgelder sind auch in anderen Bereichen des täglichen Lebens ortsüblich, z.B. an Fahrpersonal oder Monteur:innen.
- Die Höhe des Trinkgeldes wird für jeden einzelnen Arbeitnehmer betrachtet, nicht das Gesamttrinkgeld.
- Trinkgelder müssen an Arbeitnehmer:innen gezahlt werden, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beziehen.
- Zuwendungen an Selbständige sind keine steuerfreien Trinkgelder.
- Trinkgelder müssen von dritter Seite kommen, auch wenn sie von anderen Arbeitnehmer:innen oder Arbeitgeber:innen weitergegeben werden.
- Trinkgelder, die von Arbeitgeber:innen nicht weitergeleitet werden, sind Betriebseinnahmen.
- Trinkgelder müssen anlässlich einer Arbeitsleistung gegeben werden, nicht für andere Leistungen.
- Trinkgelder müssen freiwillig und zusätzlich zum Entgelt für die Arbeitsleistung gegeben werden.
- Entgelte für zusätzliche Leistungen sind kein Trinkgeld.
- Gesetzlich verbotene Zuwendungen (z.B. Bestechungsgelder) sind niemals steuerfrei.
- Die Annahme von Trinkgeldern kann durch innerbetriebliche Vereinbarungen untersagt sein, hindert jedoch nicht die steuerfreie Behandlung.
- Trinkgelder zählen als sozialversicherungspflichtiges Entgelt und müssen dokumentiert werden.
- Unternehmer können Trinkgelder als Betriebsausgaben absetzen, wenn sie betrieblich veranlasst sind.
- Trinkgelder müssen durch schriftliche Belege nachgewiesen werden, Eigenbelege sind nur unter bestimmten Bedingungen anerkannt.
- Ein Vorsteuerabzug aus Trinkgeldern ist nicht möglich.

Ursprung:

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Link: https://www.vol.at/steuer-schock-fuers-servicepersonal-regierung-plant-neue-trinkgeld-regel/9432995

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https://www.vol.at/steuer-schock-fuers-servicepersonal-regierung-plant-neue-trinkgeld-regel/9432995

Erstellt am: 2025-05-27 17:33:18

Autor:

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