Heute ist der 4.06.2025
Datum: 4.06.2025 - Source 1 (https://www.5min.at/5202505271447/26-vereine-verkauft-oesterreicher-wollten-keine-steuern-zahlen/):
- Im Jahr 2024 wurden mehr als 107 Millionen Euro an Steuerbetrug aufgedeckt.
- Das Amt für Betrugsbekämpfung (ABB) hat diese Summe erzielt.
- 195 Scheinunternehmen wurden identifiziert und 6.059 Finanzstrafverfahren abgeschlossen.
- Finanzminister Markus Marterbauer betont, dass Steuerbetrug dem Staat und ehrlichen Steuerzahlern schadet.
- Die Bundesregierung plant, weiterhin gegen Steuerbetrug und Steuervermeidung vorzugehen.
- Abgaben- und Sozialbetrug sowie Steuerhinterziehung waren 2024 in allen Branchen in Österreich verbreitet, besonders im Bau- und Dienstleistungssektor.
- Mehrere Fälle von illegalem Glücksspiel wurden aufgedeckt, einschließlich eines Wiederholungstäters, der zu 960.000 Euro Geldstrafe und zwölf Monaten Haft verurteilt wurde.
- Illegale Registrierkassensysteme ermöglichten das Löschen von Umsätzen.
- Zwei große Betrugsfälle im Security-Bereich betrafen illegal beschäftigte Security-Kräfte und Drogenhandel.
- Zwei Österreicher boten „Schulungen“ zur Steuervermeidung an, was zur Gründung und zum Verkauf von 26 Vereinen führte.
- Ein Bauunternehmen manipulierte über 1,1 Millionen Datensätze, um unversteuerte Verkäufe zu verbergen, was einen Schaden von 325.000 Euro verursachte. Der Geschäftsführer könnte eine Geldstrafe von bis zu 650.000 Euro erhalten.
Source 2 (https://www.bmf.gv.at/themen/steuern/finanzstrafverfahren/welche-finanzvergehen-gibt-es.html):
- **Abgabenhinterziehung (§ 33 FinStrG)**:
- Vorsätzliche Verletzung abgabenrechtlicher Verpflichtungen, die zu Abgabenverkürzung führt.
- Abgaben sind verkürzt, wenn sie zu niedrig oder nicht festgesetzt werden.
- Beispiel: Unternehmer setzt private Ausgaben als Betriebsausgaben ab.
- **Grob fahrlässige Abgabenverkürzung (§ 34 FinStrG)**:
- Grob fahrlässig handelt, wer ungewöhnlich sorgfaltswidrig agiert.
- Beispiel: Schlampige Buchhaltung führt zu versehentlicher Abgabenverkürzung.
- **Zolldelikte**:
- **Schmuggel (§ 35 Abs 1 FinStrG)**:
- Vorsätzliches, vorschriftswidriges Einbringen von Waren in die EU ohne Entrichtung von Eingangsabgaben.
- Beispiel: Flugreisender meldet Warenwert nicht an.
- **Hinterziehung von Eingangsabgaben (§ 35 Abs 2 FinStrG)**:
- Vorsätzliche Abgabe einer wahrheitswidrigen Zollanmeldung.
- Beispiel: Falsche Angabe des Warenwerts bei einer Paketsendung.
- **Abgabenhehlerei (§ 37 FinStrG)**:
- Vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Umgang mit geschmuggelten Waren.
- **Tabakmonopol**:
- Strafbar ist vorsätzliches (§ 44 FinStrG) oder grob fahrlässiges (§ 45 FinStrG) Eingreifen in die Rechte des Tabakmonopols.
- Beispiel: Illegale Herstellung von Tabakwaren ohne Bewilligung.
- **Bargeldverkehr (§ 48b FinStrG)**:
- Schuldig macht sich, wer Barmittel ab 10.000 Euro nicht anmeldet oder unrichtige Angaben macht.
- **Strafbestimmungen in anderen Gesetzen**:
- Weitere Bestimmungen im Außenwirtschaftsgesetz, Alkoholsteuergesetz, Marktordnungsgesetz und Tabakmonopolgesetz.
- **Besonders schwerwiegende Delikte**:
- **Bandenmäßige Tatbegehung (§ 38a Abs 1 lit a FinStrG)**:
- Finanz- oder Zolldelikte als Mitglied einer Bande von mindestens drei Personen.
- **Abgabenbetrug (§ 39 FinStrG)**:
- Kombination von Abgabenhinterziehung, Schmuggel, Abgabenhehlerei und Urkundendelikt.
- Beispiel: Verwendung gefälschter Rechnungen zur Geltendmachung von Vorsteuern.
- **Grenzüberschreitender Umsatzsteuerbetrug (§ 40 FinStrG)**:
- Beteiligung an Betrugssystem mit einem Einnahmenausfall von mindestens 10 Millionen Euro.
- Beispiel: Umsatzsteuerkarussell zwischen mehreren Ländern.
- **Finanzordnungswidrigkeiten (§ 49 FinStrG)**:
- Weniger schwerwiegende Vergehen, die empfindliche Strafen nach sich ziehen können.
- Beispiel: Nicht rechtzeitige Zahlung von Umsatzsteuervorauszahlungen.
- **Meldepflichtverletzungen (§§ 49a bis 49e FinStrG)**:
- Sanktionierung von Verletzungen bestimmter Meldepflichten, z.B. Schenkungsmeldung oder länderbezogene Berichte.
- **Letzte Aktualisierung**: 1. Jänner 2025.
Source 3 (https://www.teichmann-law.ch/blog/2022/Steuerhinterziehung-vs-Steuerbetrug.html):
- Die Schweiz bietet Möglichkeiten zur Steueroptimierung, z.B. durch Teilbesteuerung.
- Steueroptimierung ist das Recht von Individuen und Unternehmen, das legale Minimum zu zahlen.
- Bei Nichteinhaltung des gesetzlichen Rahmens können strafrechtliche Konsequenzen wie Steuerhinterziehung oder Steuerbetrug auftreten.
**Steuerhinterziehung:**
- Vollendete Steuerhinterziehung liegt vor, wenn eine Steuerveranlagung zu Unrecht unterbleibt oder unvollständig ist.
- Drei Merkmale der Steuerhinterziehung:
1. Entzug eines Steuerbetrages durch falsche oder unvollständige Angaben in der Steuererklärung.
2. Verletzung von Pflichten durch den Steuerpflichtigen, z.B. vollständige und korrekte Veranlagung.
3. Schuld des Steuerpflichtigen, die vorsätzlich oder fahrlässig handeln muss.
- Steuerhinterziehung gehört zu den Übertretungen und wird nach dem Verschuldungsgrad bestraft, in der Höhe des hinterzogenen Steuerbetrags.
- Versuchter Steuerhinterziehung liegt vor, wenn die Steuerbehörde vor der Rechtskraft der Veranlagung Fehler erkennt.
**Steuerbetrug:**
- Steuerbetrug liegt vor, wenn vorsätzlich gefälschte oder unwahre Urkunden zur Täuschung der Steuerbehörde verwendet werden.
- Steuerbetrug ist ein Tätigkeitsdelikt und gilt als vollendet, sobald die unwahren Urkunden eingereicht werden.
- Steuerbetrug ist eine eigenständige Straftat, die nicht notwendigerweise mit Steuerhinterziehung verbunden ist.
- Strafrechtlich ist Steuerbetrug ein Vergehen, das mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe geahndet wird.
**Straflose Selbstanzeige:**
- Steuerpflichtige können eine einmalige straflose Selbstanzeige machen, um unversteuertes Einkommen legal zu machen.
- Bei freiwilliger Anzeige ohne vorheriges Wissen der Behörde wird die Nachsteuer erhoben, aber keine zusätzliche Strafe verhängt.
- Bei Unklarheiten zum Steuerstrafrecht stehen Rechtsanwälte für Steuerrecht zur Verfügung.