Vienna AT

Heute ist der 3.06.2025

Datum: 3.06.2025 - Source 1 (https://www.vienna.at/trinkgeld-finanzminister-mit-verweis-auf-sozialleistung/9432815):
- Finanzminister Markus Marterbauer (SPÖ) spricht über Trinkgelder und deren steuerliche Behandlung.
- Unterscheidung zwischen Steuerbefreiung und anderen Beitragsbefreiungen.
- Beiträge aus Trinkgeldern beeinflussen Leistungen für Beschäftigte, wie Pension und Arbeitslosengeld.
- Marterbauer betont die Notwendigkeit, vorsichtig zu sein, um die Interessen der Beschäftigten zu wahren.
- Die Regierung strebt eine einheitliche Lösung für ganz Österreich an.
- Sozialministerin Korinna Schumann (SPÖ) ist für die Umsetzung zuständig.
- FPÖ-Kritik: Anträge zur Steuer- und Abgabenbefreiung von Trinkgeld in der Gastronomie wurden abgelehnt oder vertagt.
- FPÖ-Tourismussprecher Christoph Steiner hebt die Bedeutung des abgabenfreien Trinkgeldes für das Einkommen in der Gastronomie hervor.

Source 2 (https://g-wie-gastro.de/mehr/ideen-und-tipps/extra-tipps/22-trinkgeld-ist-nicht-immer-steuerfrei.html):
- Trinkgeld ist im Gastgewerbe und anderen Branchen üblich, aber nicht immer steuerfrei.
- Die Steuerpflicht hängt davon ab, ob ein Angestellter oder Unternehmer das Trinkgeld erhält und wie es übergeben wird.
- Wichtige Punkte zur Steuerfreiheit von Trinkgeldern für Mitarbeiter:
- Freiwilligkeit: Trinkgeld muss freiwillig gegeben werden.
- Direkte Zahlung: Geld muss direkt an den Mitarbeiter übergeben werden.
- Kein Rechtsanspruch: Es darf keine vertragliche Pflicht zur Zahlung bestehen.
- Zusätzlich zum Lohn: Trinkgeld muss eine echte Zusatzleistung sein.
- Gesetzliche Grundlage: § 3 Nr. 51 EStG, seit 2002 steuerfrei, wenn freiwillig und zusätzlich zum Arbeitslohn.
- Direkte Übergabe ist entscheidend; bei Übergabe an den Arbeitgeber wird es als Arbeitslohn eingestuft.
- Beispiele:
- Direkte Übergabe an Kellnerin: steuerfrei.
- Trinkgeld in gemeinsames Glas, das der Chef verteilt: steuerpflichtig.
- Steuerpflichtige Situationen:
- Weitergabe durch den Arbeitgeber.
- Verteilung über einen vom Arbeitgeber organisierten Pool.
- Rechtsanspruch auf Trinkgeld laut Tarifvertrag.
- Trinkgeld als Arbeitslohn unterliegt Lohnsteuer und Sozialabgaben.
- Unternehmer müssen Trinkgeld als Betriebseinnahme buchen, unabhängig von der Zahlungsart.
- Umsatzsteuer fällt auf Trinkeld an, da es als Entgelt für eine Leistung gilt.
- Eigenbeleg erforderlich, wenn Trinkgeld nicht über das Kassensystem verbucht wird.
- Arbeitnehmer müssen immer ein festgelegtes Arbeitsentgelt erhalten.
- Empfehlungen für den Umgang mit Trinkgeld:
1. Direkte Übergabe fördern.
2. Keine Hinweise auf Bedienungsgeld in Speisekarten.
3. Trinkgeldpool privat organisieren.
4. Mitarbeiter über Trinkgeld-Regeln informieren.
5. Buchhaltung korrekt führen.
6. Auf Rückfragen vorbereitet sein.
- FAQ:
- Kartenzahlung von Trinkgeld unterliegt ebenfalls der Steuerpflicht.
- Es gibt keine gesetzliche Obergrenze für steuerfreies Trinkgeld, solange die Bedingungen erfüllt sind.
- Bei falscher Verbuchung drohen Nachzahlungen und mögliche Bußgelder.
- Trinkgeld bei Minijobs ist steuerfrei, wenn es die Voraussetzungen erfüllt.

Source 3 (https://www.haufe.de/finance/buchfuehrung-kontierung/trinkgelder-an-arbeitnehmer-und-unternehmer/trinkgeld-versteuern_186_421634.html):
- Trinkgeld gehört zum zu versteuernden Arbeitslohn (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG).
- Trinkgeld ist eine Zuwendung von Dritten für eine Leistung, die im Rahmen des Dienstverhältnisses erbracht wird (BFH, Urteil v. 3.5.2007).
- Nur freiwillige Trinkgelder sind steuerfrei (§ 3 Nr. 51 EStG).
- Steuerfreiheit für Trinkgelder besteht ohne betragsmäßige Begrenzung.
- BVerfG hat Verfassungsbeschwerden zur Steuerfreiheit von Trinkgeldern nicht angenommen.
- Trinkgeld ist Ausdruck der Zufriedenheit mit der Dienstleistung und setzt eine persönliche Beziehung zwischen Arbeitnehmer und Kunden voraus.
- Steuerfrei sind Trinkgelder, die freiwillig und ohne Rechtsanspruch zusätzlich zu einem vereinbarten Betrag gegeben werden.
- Beispiele für steuerfreie Trinkgelder: Gastronomie, Handwerk (Friseur), Krankenhauspersonal, Taxigewerbe, Therapeuten.
- Bedienungszuschläge sind nicht steuerfrei, da sie nicht freiwillig sind.
- Steuerfreiheit gilt nur, wenn Dritte das Trinkgeld direkt an den Mitarbeiter geben.
- Arbeitgeber als Treuhänder beeinträchtigt nicht die Steuerfreiheit (BFH, Urteil v. 18.6.2015).
- Trinkgeld ist eine zusätzliche Vergütung, die dem Arbeitnehmer direkt zugutekommt.
- Trinkgelder können in den Besitzstand des Arbeitnehmers übergehen (Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz).
- Steuerpflichtige Trinkgelder sind solche mit Rechtsanspruch, auch wenn sie von Dritten gezahlt werden.
- Beispiele für steuerpflichtige Trinkgelder: feste Bedienungszuschläge, Metergelder im Möbeltransport, Tronc-Einnahmen von Croupiers, Spielgeld in Tabledance-Clubs.
- Zahlungen des Arbeitgebers an Arbeitnehmer, die als Trinkgeld deklariert sind, sind steuerpflichtig (BFH, Urteil v. 3.5.2007).
- Keine steuerfreien Trinkgelder sind Zahlungen, die den Rahmen typischer Trinkgelder übersteigen (z.B. 1,3 Mio. EUR, 50.000 EUR an Prokuristen).
- Freiwillige Zahlungen von Notaren an Notarassessoren sind steuerpflichtiger Arbeitslohn (BFH, Urteil v. 10.3.2015).
- Zahlungen von herrschenden Unternehmen an abhängige Unternehmen gelten als Arbeitgeberzahlungen und sind nicht steuerfrei (§ 3 Nr. 51 EStG).

Ursprung:

Vienna AT

Link: https://www.vienna.at/trinkgeld-finanzminister-mit-verweis-auf-sozialleistung/9432815

URL ohne Link:

https://www.vienna.at/trinkgeld-finanzminister-mit-verweis-auf-sozialleistung/9432815

Erstellt am: 2025-05-27 13:15:07

Autor:

Vienna AT