Heute ist der 6.06.2025
Datum: 6.06.2025 - Source 1 (https://www.vol.at/was-da-aus-dem-kofferraum-haengt-sorgt-in-bregenz-fuer-gespraechsstoff/9429497):
- Vor dem Landeskrankenhaus (LKH) in Bregenz wurde ein Video viral, das einen jungen Mann zeigt, der mit einem Verbrenner auf einem E-Auto-Stellplatz parkt.
- Der Mann hängt ein loses Kabel aus dem Kofferraum an die Ladesäule, um den Eindruck zu erwecken, dass er das Auto auflädt.
- Georg Fessler, der das Video aufgenommen hat, fand die Situation witzig und filmte sie während eines Spitalsbesuchs.
- Die Vorarlberger Krankenhaus-Betriebsgesellschaft erklärte, dass die E-Auto-Stellplätze zur VLOTTE gehören und nicht vom LKH bewirtschaftet werden.
- Die Stadtpolizei Bregenz bestätigte, dass es sich um Privatgrund handelt und keine Kontrolle stattfindet.
- Eine Besitzstörungsklage könnte theoretisch eingereicht werden, müsste aber vom Eigentümer selbst kommen.
- Der Vorfall wirft Fragen zu Parkplatzmangel, E-Mobilitäts-Regelungen und Zuständigkeiten im öffentlichen Raum auf.
Source 2 (https://www.bussgeldkatalog.org/e-parkplatz/):
- Parkplätze für Elektroautos sind zunehmend verbreitet und in der Regel mit Ladesäulen ausgestattet.
- Verbrennungsmotoren haben aufgrund von Dieselskandal, Fahrverboten und steigenden Kraftstoffkosten an Attraktivität verloren.
- E-Mobilität wird als Alternative gefördert, jedoch gibt es Herausforderungen wie geringe Reichweite und unzureichende Ladestationen.
- Unklarheiten bestehen bezüglich der Nutzung von E-Parkplätzen und den geltenden Vorschriften.
- In der Regel dürfen nur Fahrzeuge mit E-Kennzeichen auf E-Parkplätzen parken.
- Die Nutzung von E-Parkplätzen kann kostenpflichtig sein, abhängig von den Regelungen der jeweiligen Gemeinde.
- Bußgeld für unberechtigtes Parken auf einem E-Parkplatz beträgt 55 Euro.
- E-Parkplätze sind durch spezielle Schilder oder Markierungen gekennzeichnet.
- Es gibt keine einheitlichen Vorgaben für die Ausstattung und Gestaltung von E-Parkplätzen.
- Die Straßenverkehrsordnung (StVO) regelt das Parken auf E-Parkplätzen seit der Novelle am 28. April 2020.
- Das Elektromobilitätsgesetz (EmoG) ermöglicht Kommunen, Erleichterungen für das Parken und Laden von E-Autos zu schaffen.
- Parken auf E-Parkplätzen kann zeitlich begrenzt sein und ist oft nur während des Ladevorgangs kostenlos.
- Falschparken auf einem E-Parkplatz kann zu Verwarngeld und hohen Abschleppkosten führen.
- Voraussetzungen für das Parken auf E-Parkplätzen: Fahrzeug muss einen Elektromotor und ein E-Kennzeichen haben.
- Beschilderung ist entscheidend für die Nutzung und Parkdauer auf E-Parkplätzen.
Source 3 (https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Vportal/Energie/E_Mobilitaet/start.html):
- Wallbox-Installation unterliegt § 14a EnWG.
- Betreiber muss Wallbox beim Netzbetreiber melden und Vereinbarung zur netzorientierten Steuerung abschließen.
- Betreiber wählt Ansteuerungsart und beauftragt technische Mess- und Steuerungseinrichtungen.
- Elektrofachkraft kann Installation und Verlegung des Wallbox-Anschlusses prüfen (optional).
- Bei Neubauten oft einfache Installation möglich, bei Altbauten können bauliche Maßnahmen erforderlich sein.
- Netzbetreiber muss vor Installation informiert werden (§ 19 Abs. 2 NAV).
- Einige Elektrofachbetriebe oder Autohersteller bieten Unterstützung bei der Kommunikation mit dem Netzbetreiber an.
- Netzbetreiber benötigt Informationen zur Abschätzung der Stromnetzauslastung.
- Wallbox über 12 kVA benötigt Genehmigung des Netzbetreibers.
- Netzbetreiber hat zwei Monate Zeit, um auf Genehmigungsanfrage zu reagieren.
- Bei Ablehnung muss Netzbetreiber Hinderungsgrund und Abhilfemaßnahmen nennen.
- Installation sollte von qualifizierter Fachkraft durchgeführt werden.
- Errichtung, Erweiterung und Änderung der Anlage müssen durch eingetragenes Installationsunternehmen erfolgen (§§ 13, 19 NAV).
- Möglicherweise muss eine neue Stromleitung zum Ladeplatz verlegt werden, was bauliche Maßnahmen erfordern kann.
- Kosten für Installation variieren je nach Entfernung und Aufwand.
- Ladeeinrichtungen bis 11 kW können oft mit vorhandenem Hausanschluss genutzt werden.
- Bei leistungsstärkeren Ladeeinrichtungen kann Netzanschlussverstärkung notwendig sein, die vom Anschlussnehmer finanziert werden muss.
- Baukostenzuschüsse können beim Netzbetreiber geltend gemacht werden.