Heute ist der 3.06.2025
Datum: 3.06.2025 - Source 1 (https://www.kosmo.at/firma-kuendigt-mitarbeiter-und-muss-jetzt-10-000-euro-bezahlen/):
- Ein Elektronikentwickler erhielt nach seiner Entlassung eine Nachzahlung von fast 10.000 Euro.
- Der Arbeitgeber hatte die vertraglich festgelegten Kündigungsfristen missachtet.
- Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses war nur zum Quartalsende möglich.
- Die Arbeiterkammer intervenierte und konfrontierte das Unternehmen mit dem Verstoß gegen arbeitsrechtliche Bestimmungen.
- Ein Sprecher der Arbeiterkammer erklärte, dass der Fehler dem Unternehmen zunächst nicht bewusst war.
- Erst nach Androhung gerichtlicher Schritte erkannte der Arbeitgeber seinen Fehler an.
- Der betroffene Angestellte erhielt die ihm zustehende Entschädigung in Höhe von knapp 10.000 Euro.
Source 2 (https://www.arbeiterkammer.at/neue-kuendigungsfristen-fuer-arbeiter):
- Kündigungsfrist bei Arbeitgeber:innen-Kündigung hängt von der Dauer der Betriebszugehörigkeit ab:
- 1. und 2. Dienstjahr: 6 Wochen
- Ab 3. Dienstjahr: 2 Monate
- Ab 6. Dienstjahr: 3 Monate
- Ab 16. Dienstjahr: 4 Monate
- Ab 26. Dienstjahr: 5 Monate
- Einvernehmliche Auflösung: Kündigungsfristen für Arbeitgeber:innen sind häufig länger als zuvor.
- Empfehlung: Vor Zustimmung zu einer einvernehmlichen Lösung schriftlich um Beratung beim Betriebsrat bitten, um überstürzte Entscheidungen zu vermeiden.
- Kündigungstermine für Arbeitgeber:innen:
- Kündigung zum Quartalsende: 31. März, 30. Juni, 30. September, 31. Dezember
- Alternativ: Vereinbarung mit Arbeitgeber:in über den 15. eines Monats oder Monatsletzten als Kündigungstermin.
- Ausnahmen für Saisonbetriebe:
- Kollektivverträge können abweichende Regelungen wie kürzere Kündigungsfristen oder andere Kündigungstermine festlegen.
- Saisonbetriebe sind Betriebe, die nur zu bestimmten Jahreszeiten arbeiten oder saisonal verstärkt arbeiten.
- Kündigungsfrist bei Arbeitnehmer:innen-Kündigung:
- Unabhängig von der Dauer des Arbeitsverhältnisses: 1 Monat
- Längere Kündigungsfristen bis zu einem halben Jahr sind möglich, dürfen aber nicht kürzer sein als die des Arbeitgebers.
- Kürzere Kündigungsfristen sind ebenfalls zulässig, wenn sie im Arbeits- oder Kollektivvertrag festgelegt sind.
- Kündigungstermin bei Arbeitnehmer:innen-Kündigung:
- Grundsätzlich zum Monatsletzten.
- Günstigere Vereinbarungen sind möglich, z.B. Kündigung zum 15. eines Monats oder zum Ende einer Kalenderwoche.
Source 3 (https://www.verdi.de/themen/recht-datenschutz/++co++5828b334-6ec7-11ec-bbfb-001a4a160129):
- Kündigung während langandauernder Krankheit ist möglich, wenn gesetzliche Voraussetzungen eingehalten werden.
- Kündigung darf nicht gegen das allgemeine Kündigungsschutzgesetz (KSchG) oder besondere Kündigungsschutzbestimmungen verstoßen (z.B. für Schwangere, Eltern in Elternzeit, Betriebsratsmitglieder).
- Häufige Kurzerkrankungen können einen Kündigungsgrund darstellen.
- Kündigung wegen Krankheit ist eine Form der personenbedingten Kündigung.
- Zulässigkeit der Kündigung wird in drei Stufen geprüft:
1. **Negative Gesundheitsprognose**:
- Prognose, dass in Zukunft mit weiteren Erkrankungen zu rechnen ist.
- Nachweis, dass Erkrankungen unterschiedliche Ursachen haben oder ausgeheilt sind, führt dazu, dass Fehlzeiten nicht eingerechnet werden.
- Faustregel: Negative Gesundheitsprognose, wenn innerhalb der nächsten 24 Monate keine Genesung zu erwarten ist.
2. **Erhebliche Beeinträchtigung der betrieblichen oder wirtschaftlichen Interessen**:
- Betriebliche Interessen sind beeinträchtigt bei erheblichen Störungen des Betriebsablaufs.
- Wirtschaftliche Beeinträchtigung kann durch hohe Lohnfortzahlungskosten oder Umsatzrückgang entstehen.
- Urlaubsansprüche während der Arbeitsunfähigkeit stellen keine übermäßige wirtschaftliche Beeinträchtigung dar.
3. **Interessenabwägung**:
- Kündigung ist das letzte Mittel; mildere Mittel müssen geprüft werden.
- Möglichkeit der Weiterbeschäftigung auf einem leidensgerechten Arbeitsplatz muss berücksichtigt werden.
- Fehlende Durchführung eines betrieblichen Wiedereingliederungsmanagements (BEM) kann Kündigung unverhältnismäßig machen.
- Bei der Interessenabwägung sind Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Krankheitsursachen, Familienstand, Schwerbehinderung und Unterhaltspflichten des Arbeitnehmers zu berücksichtigen.
- Bei dauernder Arbeitsunfähigkeit ist eine Interessenabwägung in der Regel zugunsten des Arbeitgebers.
- Arbeitnehmer sollten bei Kündigung rechtzeitig Hilfe bei Gewerkschaft oder Anwalt suchen.
- Kündigungsschutzklage kann innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht erhoben werden.