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Heute ist der 6.06.2025

Datum: 6.06.2025 - Source 1 (https://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20250527_OTS0045/neuer-geh-und-radweg-in-roseldorf-entlang-der-landesstrasse-b-2-erhoeht-die-verkehrssicherheit):
- Nationalrat Christian Lausch übergab gemeinsam mit Bürgermeister Ing. Florian Hinteregger und DI Christof Dauda den neuen Geh- und Radweg in Roseldorf.
- Das Projekt wurde von der Marktgemeinde Sitzendorf an der Schmida umgesetzt, unterstützt durch die Radwegförderung des Landes Niederösterreich.
- Der Geh- und Radweg verlagert den Radverkehr von der stark befahrenen Landesstraße B 2 (ca. 3.200 Fahrzeuge/Tag) auf eine sichere Trasse.
- Die Trasse ist rund 370 Meter lang und beginnt am westlichen Ortsbeginn von Roseldorf, verläuft südlich der B 2 bis zur Kreuzung mit der L 1146.
- Der Weg hat eine asphaltierte Breite von 2,3 bis 3,3 Metern, abhängig von den örtlichen Gegebenheiten.
- Hoch-, Tief- und Schrägbordsteine sowie eine Asphaltfläche bis zur Grundgrenze wurden straßenseitig errichtet.
- In Teilbereichen wurden Raseneinfassungssteine in Richtung der Nebenanlagen/Grünstreifen gesetzt.
- Eine neue Stahlbetonbrücke (ca. 10 Meter lang, 2,8 Meter breit) mit Brückengeländer wurde zur Querung der Schmida errichtet.
- Der Weg bietet eine verkehrssichere Anbindung an Alltags- und Freizeiteinrichtungen in Sitzendorf (z.B. Gemeindezentrum, Kindergarten, Schulen, Nahversorger, Sportstätten).
- Direkte Anbindung an die regionale Radroute „Riesling“ ist gegeben.
- Die Arbeiten wurden von der Straßenmeisterei Ravelsbach und Bau- und Lieferfirmen durchgeführt.
- Gesamtkosten des Projekts betragen rund 500.000 Euro (70% vom Land Niederösterreich, 30% von der Marktgemeinde Sitzendorf an der Schmida).

Source 2 (https://www.geh-recht.de/gemeinsame-geh-und-radwege):
- Gemeinsame Geh- und Radwege sind häufige Konfliktquellen, insbesondere innerorts.
- Fußgänger können durch Radfahrer gefährdet werden, während Radfahrer durch Fußgänger und abbiegende Fahrzeuge gefährdet sind.
- Die Fahrrad-Novelle von 2021 führte zur Markierung von Wegen mit dem Symbolbild Fuß/Radverkehr, die verkehrsrechtlich als gemeinsame Geh- und Radwege ohne Benutzungspflicht gelten.
- Regelungen für gemeinsame Geh- und Radwege gemäß § 41, Abs. 2 (5) StVO:
- Zeichen 240 StVO: Radfahrer benutzungspflichtig, es sei denn, der Zustand des Weges ist unzumutbar.
- Zeichen 239 StVO: Radfahrer dürfen Gehwege benutzen, jedoch ohne Benutzungspflicht und müssen Schrittgeschwindigkeit einhalten.
- Im Mai 2017 wurde eine Klarstellung zur Markierung gemeinsamer Geh- und Radwege ohne Benutzungspflicht eingeführt, jedoch ist das Piktogramm noch nicht in die StVO aufgenommen.
- Gemeinsame Geh- und Radwege sind innerorts nur in Ausnahmefällen zulässig, wenn keine Alternativen vorhanden sind.
- Ausschlusskriterien für gemeinsame Geh- und Radwege:
- Hohe Geschäftsnutzung, hohe Fußgängerfrequenz, Hauptverbindungen des Radverkehrs, starkes Gefälle, zahlreiche Zugänge und Haltestellen.
- Mindestbreiten für gemeinsame Geh- und Radwege:
- Innerorts: 2,50 Meter, außerorts: 2,00 Meter.
- Qualitätsanforderungen: Breite hängt von der Nutzungsintensität ab, mindestens 2,50 Meter bei geringer Intensität.
- Ampelsignalisierung: Radfahrer müssen sich nach Fußgängersignalen richten, spezielle Signale für Radfahrer sind vorgesehen.
- Radschnellverbindungen sollten Fuß- und Radverkehr trennen, außer bei sehr geringem Fußverkehr.
- Außerorts sind reine Fußwege die Ausnahme, Radwege sind die Regel.
- FUSS e.V. fordert Änderungen in den Regelungen, insbesondere zur Schrittgeschwindigkeit und zur Kennzeichnung von Radverkehr auf Gehwegen.
- Empfehlungen zur Verbesserung der Sicherheit und Vermeidung von Konflikten zwischen Fußgängern und Radfahrern.

Source 3 (https://kurier.at/chronik/oesterreich/radfahrer-und-fussgaenger-bekommen-mehr-rechte-und-mehr-sicherheit/401990477):
- Neue Verkehrsregeln in Österreich werden vorgestellt.
- Entwurf präsentiert von Verkehrsministerin Leonore Gewessler (Grüne) und Verkehrssprechern Lukas Hammer (Grüne) und Andreas Ottenschläger (ÖVP).
- Sicherheitsabstand beim Überholen von Radfahrenden:
- Mindestens 1,5 Meter im Ortsgebiet.
- Zwei Meter auf Landstraßen.
- Ausnahme: Bei max. 30 km/h darf mit geringerem Abstand überholt werden.
- Einbahnregelung für Radfahrer:
- Einbahnen mit einer Breite von vier Metern dürfen prinzipiell für Fahrräder gegen die Einbahn geöffnet werden.
- Gilt auch für Begegnungszonen.
- Nebeneinanderfahren:
- Erlaubt, wenn ein Kind mitfährt (außer auf Schienenstraßen).
- Zwei Radfahrende dürfen bei Tempo 30 nebeneinander fahren (außer auf Schienen- und Vorrangstraßen).
- Abbiegen bei Rot:
- Einführung des „Grünpfeils“: Rechtsabbiegen bei Rot kann mit eigenem Verkehrszeichen erlaubt werden.
- Radfahrende müssen anhalten und sicherstellen, dass Abbiegen gefahrlos ist.
- Fahren in Gruppen:
- Gruppen von mindestens zehn Radlern dürfen bei Rot über die Kreuzung fahren, wenn der erste Radler stehen bleibt und die Gruppe sichert.
- Fußgängerfreundliche Ampeln:
- Ampeln müssen die Bedürfnisse von Fußgängern berücksichtigen, längere Grünphasen für Fußgänger.
- Verbot von Behinderungen:
- Klare Untersagung des Behinderns von Fußgängern auf Gehsteigen durch Fahrzeuglenker.
- Einführung der „Schulstraße“:
- Neues Instrument zur Regelung des Verkehrs vor Schulen, um das Absetzen von Kindern mit dem Auto zu verhindern.
- Kann temporär verordnet werden.
- Gesetzesänderung geht in Begutachtung, Stellungnahmen bis 1. Juni möglich.

Ursprung:

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Erstellt am: 2025-05-27 09:59:11

Autor:

OTS