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Heute ist der 5.06.2025

Datum: 5.06.2025 - Source 1 (https://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20250526_OTS0151/vida-hebenstreit-zu-trinkgeld-scheindebatte-beenden-pauschalen-vereinheitlichen):
- Debatte über Trinkgeld in der Tourismusbranche ist von Mythen umrankt.
- Roman Hebenstreit, Vorsitzender der Gewerkschaft vida, bezeichnet die Diskussion als Scheindebatte.
- Ursprung der Debatte: Salzburger Gastronom wollte keinen Sozialversicherungsbeitrag leisten.
- Arbeitgebervertreter:innen haben die Diskussion politisch aufgebauscht.
- Trinkgeld bleibt freiwillig, steuerfrei und gehört ausschließlich den Beschäftigten.
- Servicepauschalen sind lohnsteuerpflichtig, Entscheidung liegt beim Unternehmen.
- Arbeitgeber kritisieren Sozialversicherungsbeiträge auf Trinkgelder.
- Diese Beiträge finanzieren Arbeitslosengeld, Krankenversicherung und Pension.
- Besonders wichtig in einer Branche mit hoher Fluktuation und saisonalen Beschäftigungen.
- vida fordert einen bundesweit einheitlichen Pauschalsatz für Sozialversicherungsbeiträge.
- Aktuelle SV-Pauschalen variieren stark zwischen den Bundesländern (z.B. 13 Euro in Vorarlberg bis 59 Euro in Wien).

Source 2 (https://www.gast.at/gastro-hotel/gastronomie/trinkgeld-wer-zahlt-wer-behaelt-und-wer-draufzahlt/):
- Hotels und Gastronomiebetriebe müssen für Trinkgeld ihrer Mitarbeitenden teils Sozialabgaben leisten oder mit Pauschalen arbeiten.
- In anderen Branchen, wie Handwerk und Zustelldiensten, bleibt Trinkgeld steuerfrei.
- Die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) fordert von Hotels regelmäßig sechsstellige Summen nach, was das Netto-Gehalt von Beschäftigten mit Pauschalregelung kürzen kann.
- Eine Umfrage von Reppublika im Auftrag der ÖHV zeigt, dass 82 % der Befragten ein Ende der Abgaben auf Trinkgeld wünschen.
- Nur 39 % der Befragten erhalten regelmäßig Trinkgeld.
- Trinkgeldverteilung laut Umfrage:
- Gastronomie: 87 %
- Friseur/Kosmetik: 63 %
- Hotels: 48 %
- Zustelldienste: 47 %
- Handwerk: 38 %
- Trinkgeldverhalten:
- 72 % geben oft Trinkgeld
- 26 % gelegentlich
- 2 % nie
- 25 % geben rund 10 % der Rechnung
- 23 % rund 5 %
- 15 % einen fixen Betrag
- Trinkgeld wird in vielen Branchen pauschal berechnet, abhängig von Bundesland und Branche.
- In Wien zahlen Kellnerinnen und Kellner etwa 60 Euro pro Monat als Pauschale.
- Übersteigt das Trinkgeld die Pauschale, fallen volle Sozialversicherungsbeiträge an.
- Mit zunehmender Kartenzahlung wird Trinkgeld häufiger direkt in der Registrierkasse erfasst.
- Die ÖGK betont, dass es keinen Fokus auf Trinkgeld bei Betriebsprüfungen gibt.
- Die Bundesregierung plant, die uneinheitlichen Regeln zwischen den Bundesländern zu prüfen.
- WKÖ-Präsident Harald Mahrer fordert, Trinkgeld vollständig abgabenfrei zu machen.
- ÖHV-Präsident Walter Veit fordert eine einheitliche sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Geld- und Sachbezügen von Dritten.
- Die Forderung der ÖHV: abgabenfreies Trinkgeld für alle, unterstützt durch § 49 ASVG.

Source 3 (https://www.gesundheitskasse.at/cdscontent/?contentid=10007.894666):
- Personal im Hotel- und Gastgewerbe erhält regelmäßig freiwillige Geldzuwendungen (Trinkgeld) von Dritten.
- Trinkgeld gilt als Entgelt und unterliegt der Beitragspflicht, was die allgemeine Beitragsgrundlage erhöht.
- Trinkgeldpauschalen wurden eingeführt, um die Ermittlung der tatsächlich bezogenen Trinkgelder zu vereinfachen.
- Dienstgeber sind nicht verpflichtet, Trinkgeldaufzeichnungen zu führen, wenn Pauschalierungen angewendet werden.
- Trinkgeldpauschalen variieren je nach Branche und Bundesland; es gibt unterschiedliche Regelungen für erfasste Berufsgruppen und Tätigkeiten.
- Bei der Festlegung der Pauschalbeträge werden durchschnittliche Trinkgeldhöhen, Betriebsstandorte und Arten der Tätigkeit berücksichtigt.
- Abwesenheitszeiten und Teilzeitarbeit werden in den Trinkgeldpauschalen berücksichtigt.
- Wenn keine Trinkgeldpauschale anwendbar ist, müssen Dienstnehmer Aufzeichnungen über Trinkgelder führen.
- Ein "Servicezuschlag", der automatisch auf Rechnungen aufgeschlagen wird, ist kein Trinkgeld und unterliegt der Beitragspflicht.
- Trinkgeld ist ein freiwilliger Betrag, den Dritte zusätzlich zur geschuldeten Leistung zahlen.
- Bei Auszahlung eines Servicezuschlages ist eine Trinkgeldpauschale zusätzlich anzuwenden und die Beträge sind beitragspflichtig abzurechnen.
- Freiwilliges Trinkgeld ist beitragspflichtig, wenn der Gast entscheiden kann, ob und in welcher Höhe es auf die Rechnung aufgeschlagen wird.
- Bei Anwendung der Trinkgeldpauschale sind die pauschalierten Beträge beitragspflichtig abzurechnen; andernfalls ist der tatsächlich ausgezahlte Betrag relevant.

Ursprung:

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Erstellt am: 2025-05-26 18:59:15

Autor:

OTS