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Heute ist der 31.05.2025

Datum: 31.05.2025 - Source 1 (https://www.krone.at/3795996):
- Der neue deutsche Kanzler Friedrich Merz kritisiert das israelische Vorgehen im Gazastreifen.
- Merz bricht mit der bisherigen Linie der bedingungslosen Unterstützung für Israel.
- Er beschreibt die Situation als „moralisches Dilemma“ für die Bundesregierung.
- Merz äußert, dass die Zivilbevölkerung nicht in dem Maße leiden sollte, dass es nicht mehr mit dem Kampf gegen den Terrorismus der Hamas begründet werden kann.
- Er betont die Notwendigkeit, dass Deutschland sich mit öffentlichen Ratschlägen an Israel zurückhalten sollte, aber auch auf Verletzungen des humanitären Völkerrechts hinweisen muss.
- Merz hebt die Partnerschaft zwischen Deutschland und Israel hervor und warnt, dass die israelische Regierung nichts tun sollte, was die Akzeptanz ihrer Freunde gefährdet.
- Außenminister Johann Wadephul bekräftigt die Bedeutung des Assoziierungsabkommens der EU mit Israel und dass Kritik an der israelischen Regierung erlaubt sein muss.
- Wadephul berichtet von einer Mehrheit bei einem EU-Außenministertreffen, die eine Überprüfung des Abkommens befürwortet, jedoch nicht dessen Suspendierung.
- Wadephul lehnt einen Stopp der deutschen Waffenexporte nach Israel ab, da Israel externen Bedrohungen ausgesetzt sei.
- Er betont, dass das Existenzrecht Israels Teil der deutschen Staatsraison ist und Deutschland verpflichtet ist, Israel bei seiner Sicherheit zu unterstützen.
- Die Lage im Gazastreifen stellt ein großes politisches und moralisches Dilemma dar.
- Mehrere Abgeordnete der SPD fordern ein Ende der deutschen Waffenlieferungen an Israel aufgrund des Vorwurfs, dass Israel Hunger als Waffe gegen die palästinensische Zivilbevölkerung einsetzt.
- Israel bestreitet diese Vorwürfe und beschuldigt die Hamas, Hilfslieferungen zu stehlen.

Source 2 (https://www.ufu.de/ufu-informationen/01-25-waffenlieferungen-und-kriegsdienstverweigerung/):
- Kriege stellen moralische Grundsätze in Frage und führen zu Unsicherheit über Waffenlieferungen und Kriegshandlungen.
- Der Krieg in der Ukraine wird als völkerrechtswidriger Angriff Russlands auf einen souveränen Staat betrachtet.
- Völkerrechtlich ist die Lieferung von Waffen an die Ukraine zur Selbstverteidigung erlaubt.
- Die Ukraine darf auch russische Militäranlagen angreifen.
- Moralische Überlegungen zur Waffenlieferung sind komplex, insbesondere im Hinblick auf das Recht auf Kriegsdienstverweigerung.
- In der Ukraine gibt es Berichte über Männer, die sich dem Militärdienst entziehen wollen, jedoch keine Anerkennung des Rechts auf Kriegsdienstverweigerung.
- Die Ukraine führt Durchsuchungen durch, um Schlepperbanden zu stoppen, die wehrfähige Männer ins Ausland bringen.
- Der ukrainische Staat hat das Recht auf Selbstverteidigung gemäß Artikel 51 der UN-Charta.
- Philosophische Theorien, wie die von Kant, unterstützen das Recht auf Krieg zur Selbstverteidigung.
- Die deutsche Bevölkerung hat ebenfalls kollektive Rechte, die durch Sicherheitsinteressen und völkerrechtliche Verpflichtungen beeinflusst werden.
- Die Waffenlieferungen Deutschlands an die Ukraine stehen im Spannungsfeld zwischen kollektiven und individuellen Rechten.
- Das Grundgesetz garantiert das Recht auf Kriegsdienstverweigerung für alle Menschen.
- Die Diskussion um Waffenlieferungen könnte an die Bedingung geknüpft werden, dass nur freiwillige Soldaten mit deutschen Waffen ausgestattet werden.
- Es gibt rechtliche Dilemmata bezüglich der Auslieferung ukrainischer Deserteure in Deutschland.
- Die Ukraine könnte unter Druck stehen, das Recht auf Kriegsdienstverweigerung anzuerkennen, um Waffenlieferungen zu legitimieren.
- Die moralische Verantwortung Deutschlands für die Folgen von Waffenlieferungen wird in Frage gestellt.
- Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz könnte eine Rolle bei der Diskussion um Zwangsdienste spielen.
- Eine Lösung für die Waffenlieferungen erfordert eine differenzierte Betrachtung der moralischen Verpflichtungen und der Rechte aller Beteiligten.

Source 3 (https://verfassungsblog.de/waffenlieferungen-an-die-ukraine-als-ausdruck-eines-wertebasierten-volkerrechts/):
- Drei Tage nach dem Beginn des russischen Angriffs auf die Ukraine kündigte die Bundesregierung an, 1.000 Panzerabwehrwaffen, 500 Boden-Luft-Raketen, gepanzerte Fahrzeuge und Treibstoff an die Ukraine zu liefern.
- Die Waffenlieferungen wurden am nächsten Tag auf den Weg gebracht.
- Wenige Tage später beschloss die Bundesregierung, zusätzlich 2.700 Flugabwehrraketen zu senden.
- Auch andere westliche Staaten lieferten Waffen an die Ukraine.
- Die Waffenlieferungen wurden als mögliche Verletzung des Neutralitätsrechts bewertet, machten Deutschland jedoch nicht zur Kriegspartei.
- Das Neutralitätsrecht regelt das Verhältnis zwischen Kriegsparteien und neutralen Staaten und verbietet Neutralen, Waffen oder Unterstützung an Kriegführende zu liefern.
- Verstöße gegen das Neutralitätsrecht können von einer Kriegspartei mit Gegenmaßnahmen geahndet werden.
- Mit der Gründung der Vereinten Nationen (VN) im Jahr 1945 wurde die Anwendung von Gewalt grundsätzlich verboten, und der Sicherheitsrat erhielt die Hauptverantwortung für die Wahrung des Weltfriedens.
- Der Sicherheitsrat stellte im Juni 1950 fest, dass der bewaffnete Angriff Nordkoreas auf Südkorea einen Bruch des Friedens darstellt und empfahl den VN-Mitgliedern, Südkorea zu unterstützen.
- Im Fall des russischen Angriffs auf die Ukraine legte Russland sein Veto gegen eine Resolution des Sicherheitsrats ein, die die Aggression verurteilen sollte.
- Kommentatoren in Deutschland sahen die Anwendung des Neutralitätsrechts und dessen Verletzung durch die Waffenlieferungen an die Ukraine.
- Einige argumentieren, dass die Waffenlieferungen rechtmäßig seien, basierend auf dem Recht auf kollektive Selbstverteidigung nach Artikel 51 der VN-Charta.
- Deutschland berief sich jedoch nicht auf das Recht der kollektiven Selbstverteidigung und informierte den Sicherheitsrat nicht über die Waffenlieferungen.
- Waffenlieferungen wurden auch als „Gegenmaßnahmen“ im Rahmen der Staatenverantwortlichkeit gerechtfertigt, was jedoch umstritten ist.
- Das Neutralitätsrecht kommt im Falle einer völkerrechtswidrigen Aggression nicht zur Anwendung.
- Der Kriegsächtungspakt von 1928 verurteilt den Krieg als Mittel zur Lösung internationaler Streitfälle und erlaubt den Vertragsparteien, dem Aggressor die Neutralitätspflichten zu entziehen.
- Die Nichtkriegführung ersetzt die Neutralität und erlaubt es Staaten, den angegriffenen Staat zu unterstützen, ohne selbst aktiv am Krieg teilzunehmen.
- Im Zweiten Weltkrieg wurde das Konzept der Nichtkriegführung angewendet, um Unterstützung für angegriffene Staaten zu leisten.
- Die VN-Charta erlaubt es Staaten, das Opfer einer Aggression mit Waffen zu unterstützen, unabhängig von der Feststellung der Aggression durch den Sicherheitsrat.
- Die Generalversammlung der VN kann in Fällen von Aggression Empfehlungen für Kollektivmaßnahmen geben, auch wenn der Sicherheitsrat nicht tätig wird.
- Am 1. März 2022 verabschiedete die Generalversammlung eine Resolution, die die Aggression Russlands gegen die Ukraine verurteilte.
- Die eindeutige Identifizierung des Aggressors schließt die Anwendung des Neutralitätsrechts aus.
- Waffenlieferungen an den angegriffenen Staat sind im modernen Völkerrecht zulässig und stellen keinen völkerrechtswidrigen Akt dar.
- Staaten sind nicht verpflichtet, der Aggression tatenlos zuzusehen, und die Unterstützung des Aggressionsopfers wird als völkerrechtliche Pflicht angesehen.

Ursprung:

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Erstellt am: 2025-05-26 15:15:11

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