Klick kärnten

Heute ist der 31.05.2025

Datum: 31.05.2025 - Source 1 (https://www.klick-kaernten.at/1313732025/ostbucht-neue-parkregelung-ab-1-juni/):
- Neue Parkgebührenverordnung tritt am 1. Juni 2025 in Kraft.
- Gilt in Kla­genfurts Ostbucht zur besseren Bewirtschaftung der Stellflächen.
- Parkgebühr: 50 Cent je 30 Minuten.
- Tagesticket kostet 4 Euro.
- Gebührenpflicht:
- 1. April bis 31. Oktober, täglich von 8 bis 20 Uhr.
- Winterhalbjahr: täglich von 8 bis 17 Uhr.
- Betroffener Bereich: vom Plattenwirtweg bis zum Lido, inklusive Metnitzstrand, Europapark und Lorettoweg.
- Kostenloses Parken:
- 15 Minuten Parkzeit gratis, wenn Ankunftszeit sichtbar im Fahrzeug vermerkt ist.
- 5-minütige Toleranzfrist nach Ablauf eines Tickets, nicht für die Gratiszeit.
- Elektroautos sind nicht von der Gebührenpflicht ausgenommen, auch nicht während des Ladevorgangs.

Source 2 (https://www.klagenfurt.at/parken):
- Maximale Parkdauer in der Straßenverkehrsordnung (StVO) beträgt drei Stunden.
- Ankunftszeit muss minutengenau notiert werden, auch beim Gang zum Parkscheinautomaten.
- Freies Parken ohne zeitliche Beschränkung würde zu einer dauerhaften Überlastung der Stadt führen.
- Freie Parkplätze sind wichtig für den innerstädtischen Handel und die Erreichbarkeit von Geschäften.
- Gebührenpflichtige Kurzparkzone in Klagenfurt:
- Norden: Kraßniggstraße
- Osten: Pischeldorfer Straße, Mariannengasse, Kumpfgasse, Jesserniggstraße, Lastenstraße
- Süden: Südbahngürtel, St. Ruprechter Straße, Valentin-Leitgeb-Straße, Ausstellungsstraße, Rosentaler Straße, August-Jaksch-Straße
- Westen: Hans-Sachs-Straße, Villacher Straße, Lendhafen, Khevenhüllerstraße, Deutenhofenstraße, Jahnstraße, Gutenbergstraße
- Kostenloses Parken außerhalb der gebührenpflichtigen Zone möglich.
- Gebührenfreie Kurzparkzonen erlauben Parken mit Parkuhr für maximal drei Stunden.
- Antragstellung für Parkkarten kann online oder schriftlich im Amtsgebäude (Domplatz, Paulitschgasse 13, 4. Stock) erfolgen.
- Erforderliche Unterlagen für Antragstellung:
- Meldezettel
- Zulassungsschein des Fahrzeugs
- Mietvertrag oder Eigentumsnachweis des Hauptwohnsitzes (keine mündlichen Mietvereinbarungen)
- Dauerparkgenehmigung kann nur für den Hauptwohnsitz beantragt werden.
- Fahrzeug muss auf den Antragsteller zugelassen sein; keine Genehmigung für Fahrzeuge, die auf andere Personen zugelassen sind.
- Bei Firmenfahrzeugen ist eine Genehmigung möglich, wenn eine Bestätigung des Arbeitgebers vorgelegt wird.
- Nur eine Ausnahmebewilligung pro Person für ein Fahrzeug möglich.
- Dauerparkgenehmigung gilt in der Zone des Hauptwohnsitzes des Antragstellers.
- Bearbeitungsgebühren sind auch bei neuer Antragstellung zu entrichten.
- Parkgebühr kann entrichtet werden durch:
- Parkschein aus dem Parkscheinautomaten
- Handyparken-Apps.

Source 3 (https://stadt.muenchen.de/rathaus/stadtrecht/vorschrift/309/version3/0.html):
- Verordnung über Parkgebühren in München (Parkgebührenordnung) vom 16. Mai 2018
- Stadtratsbeschluss: 25. April 2018
- Bekanntmachung: 30. Mai 2018 (MüABl. S. 206)
- Änderungen: 22. Dezember 2020 (MüABl. 2021, S. 4)
- Erlass aufgrund von § 6 a Abs. 6 des Straßenverkehrsgesetzes
- Geltungsbereich: öffentliche Straßen in München, für die die Stadt Baulastträger ist
- Gebühren werden erhoben, wenn Parken nur mit Parkschein zulässig ist
- Gebührenschuld entsteht mit dem Parken eines Fahrzeugs in gebührenpflichtiger Zeit
- Gebührenschuldner ist derjenige, der ein Fahrzeug parkt
- Parkgebühren:
- Gebührensatz 1: 0,50 Euro/12 Minuten
- Gebührensatz 2: 0,20 Euro/12 Minuten
- Parkzone 1 „Altstadt“:
- Gebührensatz 1 von 08:00 bis 23:00 Uhr
- Gebührensatz 2 in der übrigen Zeit
- Parkzone 2 „Hauptbahnhof“: Gebührensatz 1
- Parkzone 3 „Sonstige“: Gebührensatz 2
- Tageshöchstgebühr in Straßenabschnitten ohne Parkzeitbeschränkung: 6,00 Euro
- Betriebszeiten der Parkscheinautomaten und Höchstparkdauer durch Beschilderung festgelegt
- Zahlung auch über Betreiberapplikation („App“) möglich
- Parkgebühr für Elektrofahrzeuge in den ersten 2 Stunden gebührenfrei bei Nutzung einer Parkscheibe oder Handyparken
- Abweichungen von Gebühren im Rahmen von Forschungsprojekten möglich
- Gebiet der Parkzone 1 „Altstadt“ umfasst bestimmte Straßen und Plätze innerhalb des Altstadtrings
- Gebiet der Parkzone 2 „Hauptbahnhof“ umfasst Straßen zwischen Karlsplatz und Landwehrstraße
- Gültigkeit eines Parkscheins: Recht zum Parken im Geltungsbereich des Automaten
- Inkrafttreten: am Tag nach Bekanntmachung, alte Verordnung tritt außer Kraft

Ursprung:

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Erstellt am: 2025-05-26 15:09:10

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Klick kärnten