Heute ist der 7.06.2025
Datum: 7.06.2025 - Source 1 (https://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20250526_OTS0082/ngo-forum-der-volksanwaltschaft-human-rights-first-trotz-sparpaket-menschen-mit-behinderungen):
- Die Volksanwaltschaft diskutiert jährlich ein gesellschaftspolitisch und menschenrechtlich relevantes Thema mit der Zivilgesellschaft.
- Das diesjährige NGO-Forum fand am 19. Mai statt und hatte das Thema „Human Rights First – trotz Sparpaket“.
- Volksanwalt Bernhard Achitz moderierte das Forum, an dem etwa 80 Vertreter*innen von NGOs teilnahmen.
- Der Fokus lag auf den Rechten von Frauen und Menschen mit Behinderungen.
- Ursula Naue von der Universität Wien betonte, dass Sparpakete die Finanzierungsproblematik für Menschen mit Behinderungen verschärfen.
- Naue kritisierte die Almosenpolitik und forderte ein besseres Bewusstsein für die Rechte von Menschen mit Behinderungen.
- Österreich ist zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention verpflichtet, jedoch fehlt es an Druckmechanismen zur Durchsetzung.
- Naue wies darauf hin, dass das medizinisch-individuelle Modell von Behinderung in Österreich vorherrscht, was negative Auswirkungen auf die Politik hat.
- Angela Wegscheider von der Johannes Kepler Universität Linz erläuterte, dass Sparmaßnahmen seit 2008 zu mehr Armut und weniger Rechten geführt haben.
- Wegscheider warnte vor den langfristigen Auswirkungen von Benachteiligung und Segregation, insbesondere durch Sonderschulen.
- Sie betonte, dass Budgetentscheidungen menschenrechtskonform sein müssen und die Auswirkungen auf Menschen mit Behinderungen priorisiert betrachtet werden sollten.
- Verena Nussbaum (SPÖ) sprach über geplante Verbesserungen im Regierungsprogramm, insbesondere im Gesundheitsbereich.
- Fiona Fiedler (NEOS) forderte ein inklusives Bildungssystem und eine sozialversicherungsrechtliche Absicherung für Menschen mit Behinderungen.
- Ralph Schallmeiner (Grüne) kritisierte die föderale Struktur, die gute Vorhaben ausbremst, und forderte eine stärkere Zusammenarbeit zwischen Regierungs- und Oppositionsparteien.
- Vertreter der ÖVP nahmen nicht an der Diskussion teil, und ein FPÖ-Vertreter musste kurzfristig absagen.
Source 2 (https://www.bmas.de/DE/Soziales/Teilhabe-und-Inklusion/Politik-fuer-Menschen-mit-Behinderungen/Behindertenrechtskonvention-der-Vereinten-Nationen/behindertenrechtskonvention-der-vereinten-nationen.html):
- Ziel des Übereinkommens über den Schutz der Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-BRK) und des Fakultativprotokolls: Förderung, Schutz und Gewährleistung der Menschenrechte und Grundfreiheiten für Menschen mit Behinderungen.
- UN-BRK verschafft rund 1 Milliarde Menschen mit Behinderungen weltweit Zugang zu verbrieften Rechten.
- Schätzung der Vereinten Nationen: Nur etwa 40 Staaten, meist Industrienationen, haben nationale behindertenpolitische Gesetzgebungen.
- Zwei Drittel der Menschen mit Behinderungen leben in Entwicklungsländern.
- UN-BRK konkretisiert Rechte wie Zugang zu Bildung, Arbeitswelt und kulturellem Leben.
- Der Teilhabebegriff wird in den Artikeln auf spezifische Lebensbereiche heruntergebrochen, mit konkreten Maßnahmen und Zielen zur Chancengleichheit.
- Ein "Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen" wurde zur Überwachung der UN-BRK bei den Vereinten Nationen in Genf gebildet.
- Vertragsstaaten müssen dem Ausschuss regelmäßig Berichte über den Stand der Umsetzung vorlegen.
- Fakultativprotokoll erweitert die Kompetenzen des Ausschusses um Individualbeschwerde- und Untersuchungsverfahren.
- UN-BRK und Fakultativprotokoll wurden am 13. Dezember 2006 von der UN-Generalversammlung angenommen.
- Deutschland hat das Übereinkommen und das Protokoll am 30. März 2007 unterzeichnet.
- Ratifikationsgesetz wurde im Dezember 2008 von Bundestag und Bundesrat verabschiedet, in Kraft getreten am 1. Januar 2009.
- Ratifikationsurkunde wurde am 24. Februar 2009 in New York hinterlegt; seit 26. März 2009 verbindlich für Deutschland.
- Deutsches Institut für Menschenrechte (DIMR) wurde zur innerstaatlichen Überwachung der UN-BRK benannt.
- DIMR gibt Empfehlungen und berät die Bundesregierung und andere Organisationen zu Fragen der UN-BRK.
- Paradigmenwechsel in der Behindertenpolitik Deutschlands wird durch die UN-BRK international unterstützt.
- Bundesregierung hat einen Nationalen Aktionsplan zur Umsetzung der UN-BRK erarbeitet, um gleichberechtigte Teilhabe und Chancengleichheit zu fördern.
- Staatenprüfungsverfahren zur Überprüfung der Einhaltung der UN-BRK in Deutschland durch den UN-Fachausschuss.
- Erster deutscher Staatenbericht wurde am 26. und 27. März 2015 in Genf geprüft; abschließende Bemerkungen wurden am 17. April 2015 veröffentlicht.
- Zweite Prüfung der Umsetzung der UN-BRK in Deutschland seit 2018; konstruktiver Dialog fand am 29. und 30. August 2023 in Genf statt.
Source 3 (https://www.behindertenrechtskonvention.info/uebereinkommen-ueber-die-rechte-von-menschen-mit-behinderungen-3101/):
- Vertragsstaaten des Übereinkommens bekräftigen die Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen, die die Würde und Rechte aller Menschen anerkennen.
- Jeder Mensch hat Anspruch auf die in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und den Internationalen Menschenrechtspakten aufgeführten Rechte und Freiheiten.
- Menschen mit Behinderungen müssen den vollen Genuss dieser Rechte ohne Diskriminierung garantiert werden.
- Das Verständnis von Behinderung entwickelt sich weiter und ist das Ergebnis von Barrieren in der Gesellschaft.
- Die Vertragsstaaten erkennen die Notwendigkeit an, die Menschenrechte von Menschen mit Behinderungen zu fördern und zu schützen.
- Menschen mit Behinderungen sehen sich weltweit weiterhin Diskriminierung und Hindernissen gegenüber.
- Internationale Zusammenarbeit ist wichtig für die Verbesserung der Lebensbedingungen von Menschen mit Behinderungen.
- Menschen mit Behinderungen leisten einen wertvollen Beitrag zur Gesellschaft.
- Individuelle Autonomie und Unabhängigkeit sind für Menschen mit Behinderungen wichtig.
- Vertragsstaaten sollen Menschen mit Behinderungen in Entscheidungsprozesse einbeziehen.
- Frauen und Mädchen mit Behinderungen sind oft mehrfach diskriminiert und benötigen besonderen Schutz.
- Kinder mit Behinderungen sollen gleichberechtigt mit anderen Kindern alle Menschenrechte genießen.
- Die Geschlechterperspektive muss in alle Maßnahmen zur Förderung der Rechte von Menschen mit Behinderungen einbezogen werden.
- Menschen mit Behinderungen leben häufig in Armut, was angegangen werden muss.
- Menschen mit Behinderungen müssen Zugang zu allen Lebensbereichen, einschließlich Bildung und Gesundheit, haben.
- Vertragsstaaten verpflichten sich, die Rechte von Menschen mit Behinderungen in ihren Gesetzen und Programmen zu berücksichtigen.
- Artikel 1 definiert den Zweck des Übereinkommens: Förderung, Schutz und Gewährleistung der Menschenrechte von Menschen mit Behinderungen.
- Artikel 2 enthält Begriffsbestimmungen, einschließlich "Diskriminierung aufgrund von Behinderung" und "angemessene Vorkehrungen".
- Artikel 3 beschreibt die allgemeinen Grundsätze des Übereinkommens, wie Achtung der Würde, Nichtdiskriminierung und Chancengleichheit.
- Artikel 4 legt die allgemeinen Verpflichtungen der Vertragsstaaten fest, um die Rechte von Menschen mit Behinderungen zu gewährleisten.
- Artikel 5 betont die Gleichheit und Nichtdiskriminierung vor dem Gesetz.
- Artikel 6 behandelt die besonderen Bedürfnisse von Frauen mit Behinderungen.
- Artikel 7 fokussiert auf die Rechte von Kindern mit Behinderungen.
- Artikel 8 verpflichtet die Vertragsstaaten zur Bewusstseinsbildung über die Rechte von Menschen mit Behinderungen.
- Artikel 9 behandelt die Zugänglichkeit in verschiedenen Lebensbereichen.
- Artikel 10 bekräftigt das Recht auf Leben für Menschen mit Behinderungen.
- Artikel 11 fordert Schutz in Gefahrensituationen.
- Artikel 12 sichert die rechtliche Anerkennung von Menschen mit Behinderungen.
- Artikel 13 gewährleistet den Zugang zur Justiz.
- Artikel 14 behandelt die Freiheit und Sicherheit der Person.
- Artikel 15 schützt vor Folter und grausamer Behandlung.
- Artikel 16 schützt vor Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch.
- Artikel 17 sichert die Unversehrtheit der Person.
- Artikel 18 behandelt Freizügigkeit und Staatsangehörigkeit.
- Artikel 19 betont das Recht auf unabhängige Lebensführung.
- Artikel 20 fördert persönliche Mobilität.
- Artikel 21 sichert das Recht auf Meinungsfreiheit und Zugang zu Informationen.
- Artikel 22 schützt die Privatsphäre.
- Artikel 23 behandelt die Rechte in Bezug auf Familie und Ehe.
- Artikel 24 sichert das Recht auf Bildung.
- Artikel 25 garantiert das Recht auf Gesundheit.
- Artikel 26 fördert Habilitation und Rehabilitation.
- Artikel 27 sichert das Recht auf Arbeit und Beschäftigung.
- Artikel 28 behandelt den angemessenen Lebensstandard und sozialen Schutz.
- Artikel 29 sichert die Teilhabe am politischen Leben.
- Artikel 30 fördert die Teilhabe am kulturellen Leben und an Freizeitaktivitäten.
- Artikel 31 verpflichtet zur Datensammlung und Statistik.
- Artikel 32 betont die Bedeutung internationaler Zusammenarbeit.
- Artikel 33 regelt die innerstaatliche Durchführung und Überwachung des Übereinkommens.
- Artikel 34 beschreibt den Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen.
- Artikel 35 regelt die Berichterstattung der Vertragsstaaten.
- Artikel 36 behandelt die Prüfung der Berichte durch den Ausschuss.
- Artikel 37 beschreibt die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten und dem Ausschuss.
- Artikel 38 regelt die Beziehungen des Ausschusses zu anderen Organen.
- Artikel 39 beschreibt den Bericht des Ausschusses an die Generalversammlung.
- Artikel 40 regelt die Konferenz der Vertragsstaaten.
- Artikel 41 benennt den Generalsekretär der Vereinten Nationen als Verwahrer des Übereinkommens.
- Artikel 42 behandelt die Unterzeichnung des Übereinkommens.
- Artikel 43 regelt die Zustimmung zur Bindung an das Übereinkommen.
- Artikel 44 beschreibt die Organisationen der regionalen Integration.
- Artikel 45 regelt das Inkrafttreten des Übereinkommens.
- Artikel 46 behandelt Vorbehalte.
- Artikel 47 regelt Änderungen des Übereinkommens.
- Artikel 48 beschreibt die Kündigung des Übereinkommens.
- Artikel 49 sichert die Zugänglichkeit des Übereinkommens.
- Artikel 50 erklärt die verbindlichen Wortlaute des Übereinkommens.