Heute ist der 3.06.2025
Datum: 3.06.2025 - Source 1 (https://www.vienna.at/trinkgeld-mikl-leitner-und-doskozil-fuer-neuregelung/9428630):
- Datum: 26. Mai 2025
- Landeshauptfrau Johanna Mikl-Leitner (ÖVP) und Landeshauptmann Hans Peter Doskozil (SPÖ) äußern sich zur Debatte über Abgaben auf Trinkgeld.
- Mikl-Leitner fordert in der "Kronen Zeitung" eine komplette Befreiung des Trinkgelds von Steuern und Abgaben.
- Doskozil betont die Notwendigkeit einer Lösung, die sowohl Arbeitnehmer als auch Unternehmen berücksichtigt.
- Mikl-Leitner: Trinkgeld ist eine wichtige Form der Leistungshonorierung und ein Signal für die Senkung der Steuer- und Abgabenlast.
- Doskozil: Es ist an der Zeit, dass der Bund einen Lösungsweg findet, insbesondere in wirtschaftlich schwierigen Zeiten.
- Trinkgelder sind grundsätzlich sozialversicherungspflichtig.
- Mit dem Anstieg der Kartenzahlungen werden Trinkgelder zunehmend in der Registrierkassa erfasst.
- Diskussion über hohe Nachforderungen der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) auf Trinkgeldabgaben.
- Trinkgelder sind in einigen Branchen ein wesentlicher Lohnanteil.
- Abgabenregelungen auf Trinkgeld sind uneinheitlich und variieren je nach Branche und Bundesland.
- Beispiel: In Wien beträgt die Pauschale für Kellnerinnen und Kellner etwa 60 Euro pro Monat; darüber liegende Beträge unterliegen der vollen Sozialversicherungspflicht.
- Die schwarz-rot-pinke Koalition plant, die unterschiedlichen Regelungen zu evaluieren und praxistauglich zu gestalten.
- WKÖ-Präsident Harald Mahrer unterstützt ebenfalls die Forderung, Trinkgeld von Steuern und Abgaben zu befreien.
Source 2 (https://www.haufe.de/personal/entgelt/urteil-zur-steuerfreiheit-von-trinkgeld_78_614594.html):
- Trinkgelder sind in einigen Branchen üblich und in der Regel steuerfrei.
- Es gibt keine gesetzliche Freibetragsgrenze für Trinkgelder.
- Trinkgelder in fünfstelliger Höhe und mehr sind steuerpflichtige Einkünfte.
- Trinkgelder gelten als Arbeitslohn, sind jedoch nach § 3 Nr. 51 EStG regelmäßig steuerfrei.
- Freiwillige Trinkgeldzahlungen sind auch in der Sozialversicherung beitragsfrei.
- Steuerfreie Trinkgelder umfassen z. B. Trinkgelder im Hotel- und Gaststättengewerbe oder beim Friseur.
- Trinkgelder sind auch steuerfrei, wenn der Arbeitgeber nicht informiert ist oder die Entgegennahme untersagt ist.
- Schmier- und Bestechungsgelder zählen nicht als Arbeitslohn, können aber steuerpflichtig sein.
- Besteht ein Rechtsanspruch auf Trinkgelder, unterliegen diese dem Lohnsteuerabzug.
- Beispiele für solche Trinkgelder sind feste Bedienungszuschläge und Metergelder im Möbeltransportgewerbe.
- Aktuelle Urteile betreffen Zahlungen von 50.000 Euro und 1,3 Mio. Euro an Prokuristen, die als Trinkgelder bezeichnet wurden.
- Das Finanzamt behandelte diese Beträge als steuerpflichtigen Arbeitslohn.
- Freiwillige Sonderzahlungen von konzernverbundenen Unternehmen sind keine steuerfreien Trinkgelder.
- Die Klagen der Prokuristen hatten keinen Erfolg.
- Das Finanzgericht Köln entschied, dass die Zahlungen aufgrund ihrer Höhe und der Gesamtumstände keine steuerfreien Trinkgelder sind.
- Der Gesetzgeber hat 2002 die Freibetragsgrenze von 1.224 Euro abgeschafft, jedoch nicht beabsichtigt, Trinkgelder ohne betragsmäßige Begrenzung zuzulassen.
- Die Urteile des FG Köln sind rechtskräftig (vom 14.12.2022, Aktenzeichen 9 K 2507/20 und 9 K 2814/20).
Source 3 (https://www.haufe.de/id/beitrag/trinkgeld-sozialversicherung-HI727372.html):
Weitere Informationen finden Sie auf https://www.haufe.de/id/beitrag/trinkgeld-sozialversicherung-HI727372.html