Heute ist der 14.12.2025
Datum: 14.12.2025 - Source 1 (https://www.oe24.at/oesterreich/chronik/steiermark/biker-20-rast-mit-124-km-h-durch-30er-zone/634819981):
- Am Sonntag stoppte die Polizei in der Steiermark mehrere Raser.
- Erster Vorfall:
- Zeit: 14:35 Uhr
- Ort: B20 in Kapfenberg
- Zivile Motorradstreife der Landesverkehrsabteilung im Einsatz.
- Motorradfahrer (20 Jahre, Probeführerschein, Bezirk Bruck-Mürzzuschlag) fuhr 128 km/h statt erlaubter 100 km/h.
- In einer 30 km/h Baustelle mit Überholverbot überholte er widerrechtlich einen Pkw und erhöhte seine Geschwindigkeit auf 124 km/h.
- Motorrad wurde beschlagnahmt, der Mann wird angezeigt.
- Zweiter Vorfall:
- Ort: A2 bei St. Stefan ob Stainz
- 49-jähriger Tscheche raste mit 171 km/h (erlaubt: 100 km/h) und ignorierte Stoppsignale der Polizei.
- Führerschein und Motorrad wurden eingezogen.
- Dritter Vorfall:
- Ort: Graz
- 31-jähriger Autofahrer fuhr mit 93 km/h in einer 50er-Zone.
- Sein dreijähriger Sohn saß ungesichert auf der Rückbank.
- Mann verlor seinen Führerschein und wurde angezeigt.
Source 2 (https://www.oesterreich.gv.at/nachrichten/allgemein/raser_ohne_fahrzeug.html):
- Ab 1. März tritt eine gesetzliche Neuerung zur 34-StVO-Novelle in Kraft.
- Bei extremen Geschwindigkeitsüberschreitungen wird ein dreistufiges System bis hin zum Verfall des Fahrzeugs etabliert.
- 2021 wurden bereits das Strafhöchstmaß und die Führerscheinentzugsdauer bei massiven Geschwindigkeitsüberschreitungen erhöht.
- Vorläufige Beschlagnahme:
- Polizei darf ein Fahrzeug vorläufig beschlagnahmen, wenn die Höchstgeschwindigkeit um mehr als 60 km/h im Ortsgebiet oder mehr als 70 km/h außerhalb des Ortsgebiets überschritten wird.
- Beschlagnahme:
- Behörde kann innerhalb von zwei Wochen das Fahrzeug für beschlagnahmt erklären, um die endgültige Abnahme zu sichern.
- Voraussetzung: Festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung (60/70 km/h) und Führerscheinentzug innerhalb der letzten vier Jahre wegen Raserei oder gefährlichem Verhalten.
- Ohne vorherigen Führerscheinentzug ist Beschlagnahme zulässig, wenn die Höchstgeschwindigkeit um mehr als 80 km/h im Ortsgebiet oder mehr als 90 km/h außerhalb des Ortsgebiets überschritten wurde.
- Verfall und Versteigerung:
- Behörde kann das Fahrzeug für verfallen erklären und versteigern, um von weiterer Raserei abzuhalten, insbesondere bei Wiederholungsgefahr.
- Hinweis:
- Wenn das Fahrzeug nicht dem Lenker gehört, kann es nicht für verfallen erklärt werden, jedoch kann ein Lenkverbot für den Raser erteilt werden, dessen Einhaltung der Fahrzeugbesitzer verantworten muss.
Source 3 (https://www.oeamtc.at/news/beschlagnahme-von-fahrzeugen-nach-raserei-moeglich-67456806):
- Ab 1. März 2024 tritt die 34. Novelle der Straßenverkehrsordnung (StVO) in Kraft.
- Bei Geschwindigkeitsüberschreitungen von mehr als 80 km/h im Ortsgebiet und 90 km/h außerorts kann das Auto beschlagnahmt und versteigert werden.
- Bei Fahrern mit Vorstrafen (z.B. Teilnahme an illegalen Autorennen) sind Beschlagnahme und Verfall bereits ab 60 km/h innerorts und 70 km/h außerorts möglich.
- Wenn das Auto nicht dem Raser gehört, können Exekutivorgane es vorläufig für maximal 14 Tage beschlagnahmen, jedoch nicht versteigern.
- Bei Leasing- oder Mietautos wird ein lebenslanges Lenkverbot im Führerscheinregister eingetragen.
- Der ÖAMTC äußert Zweifel an der Wirksamkeit der neuen Regelung und hat rechtliche Bedenken.
- Es gibt keine Studien, die belegen, dass härtere Strafen abschreckend wirken.
- Der ÖAMTC fordert, dass drastische Eingriffe in das Eigentum von Strafgerichten und nicht von Verwaltungsbehörden entschieden werden sollten.
- Rechtsprofessoren haben grobe Mängel und mögliche Verfassungswidrigkeit des Gesetzes festgestellt.
- Der ÖAMTC plädiert für zielgerichtete Kontrollen zur Erhöhung der Wahrscheinlichkeit, erwischt zu werden.