Heute ist der 25.05.2025
Datum: 25.05.2025 - Source 1 (https://www.krone.at/3794713):
- Unbekannter Täter hat am Samstag, zwischen 5.30 und 19.30 Uhr, rund 2000 Liter Diesel illegal im Abwassersystem in Niederndorf, Bezirk Kufstein, entsorgt.
- Die Polizei schätzt, dass es sich um 1000 bis 2000 Liter Diesel handelt.
- Das genaue Ausmaß des Schadens, sowohl ökologisch als auch finanziell, ist derzeit unklar.
- Der genaue Tatort konnte bislang nicht lokalisiert werden.
- Die Polizei bittet die Bevölkerung um Hinweise zur Aufklärung des Falls.
- Zeugen können sich an die Polizeiinspektion Niederndorf unter der Telefonnummer 059 133/7216 wenden.
Source 2 (https://www.meinbezirk.at/kufstein/c-lokales/umweltsuender-gossen-diesel-ins-abwassersystem_a7341743):
- Mindestens 1.000 Liter Diesel wurden illegal in Niederndorf über das Abwassersystem entsorgt.
- Die Tat ereignete sich im Laufe des 24. Mai.
- Ein unbekannter Täter leitete Diesel in das Abwassersystem des Abwasserverbandes Untere Schranne ein.
- Es wird vermutet, dass zwischen 1.000 und 2.000 Liter Diesel entsorgt wurden.
- Der entstandene Schaden ist bisher unbekannt, es besteht der Verdacht auf Umweltbeeinträchtigung.
- Der genaue Tatort ist derzeit nicht bekannt.
- Die Polizei bittet um Hinweise an die Polizeiinspektion Niederndorf (Tel. 059133/7216).
Source 3 (https://www.umweltbundesamt.de/themen/nachhaltigkeit-strategien-internationales/umweltrecht/umweltordnungswidrigkeiten-umweltstraftaten):
- Die Einstufung eines Verstoßes gegen das Umweltrecht als Ordnungswidrigkeit oder Straftat hängt von der Schwere der Tat ab und ist gesetzlich geregelt.
- Ordnungswidrigkeiten sind in den meisten Umweltgesetzen definiert, z.B. § 62 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG: Errichtung einer genehmigungsbedürftigen Anlage ohne Genehmigung.
- Weitere relevante Gesetze: § 26 Bundesbodenschutzgesetz, § 103 Wasserhaushaltsgesetz, § 69 Kreislaufwirtschaftsgesetz, § 26 Chemikaliengesetz, § 69 Bundesnaturschutzgesetz.
- Umweltstraftaten sind schwerwiegende Verstöße gegen das Umweltrecht, die mit Geld- oder Freiheitsstrafen geahndet werden.
- Gesetzgeber hat europäische Vorgaben zur Umweltpflege (EU-Richtlinie 2008/99/EG) umgesetzt.
- Umweltstraftatbestände sind in §§ 324 ff. StGB und in einigen Umweltgesetzen (z.B. §§ 27 ff. Chemikaliengesetz, §§ 71, 71a Bundesnaturschutzgesetz) verankert.
- Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten obliegt grundsätzlich den Bundesländern, einige Taten werden jedoch vom Bund verfolgt.
- Das Umweltbundesamt ist zuständig für bestimmte Ordnungswidrigkeiten nach § 45 ElektroG und § 29 Batteriegesetz.
- Bußgelder können gegen Einzelpersonen und unter bestimmten Voraussetzungen auch gegen Unternehmen verhängt werden.
- Höchstbußgeld für die Errichtung einer genehmigungsbedürftigen Anlage ohne Genehmigung beträgt bis zu 50.000 €.
- In Sonderfällen kann die Geldbuße für Unternehmen bis zu zehn Millionen betragen.
- Geldbußen können den wirtschaftlichen Vorteil des Täters übersteigen; im Normalfall sind sie jedoch geringer.
- Bußgeldhöhen für verschiedene Verstöße sind in den Bußgeldkatalogen der Bundesländer festgelegt.
- Umweltstraftaten können mit Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu zwei, drei oder fünf Jahren bestraft werden.
- Besonders schwerwiegende Straftaten, z.B. Gefährdung der öffentlichen Wasserversorgung (§ 330 StGB), können mit Freiheitsstrafen bis zu zehn oder fünfzehn Jahren geahndet werden.
- In Deutschland können nur Individuen strafrechtlich belangt werden; juristische Personen sind nicht betroffen.
- Seit 2017 ist es möglich, Unternehmensgewinne abzuschöpfen, die durch die Straftat eines Mitarbeitenden entstanden sind (§ 73b StGB).
- Die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten ist oft vom Verwaltungsrecht abhängig (Verwaltungsakzessorietät).
- Das UBA beschreibt die Entwicklung der Umweltstraftaten seit 1978 in der Reihe „Umweltdelikte“.
- Die aktuelle 31. Auflage bietet einen Überblick über die Entwicklung der Umweltkriminalität in Deutschland von 2010 bis 2019.