Heute ist der 25.05.2025
Datum: 25.05.2025 - Source 1 (https://www.5min.at/5202505242034/familie-mit-elf-kindern-soll-rund-9000-euro-erhalten/):
- Eine syrische Familie mit elf Kindern in Wien soll monatlich 9000 Euro an Mindestsicherung und Beihilfen erhalten.
- Laut einem Bericht der „Krone“ erhält die Familie etwa 6000 Euro Mindestsicherung und 3000 Euro Familienbeihilfe.
- Der Fall hat Diskussionen über Sozialleistungen in Österreich ausgelöst.
- Kritiker, darunter die ÖVP und FPÖ, fordern strengere Regelungen und eine Reform des Sozialsystems.
- ÖVP-Politiker Matthias Zauner bezeichnet die Höhe der Leistungen als „Schlag ins Gesicht“ der arbeitenden Bevölkerung.
- FPÖ-Chef Dominik Nepp fordert, Sozialhilfe nur an österreichische Staatsbürger auszuzahlen.
- Die Wiener SPÖ sieht große Familien als „Randphänomen“ und betont, dass die Mehrheit der Mindestsicherungsbezieher Familien mit ein bis zwei Kindern sind (58,1 Prozent).
- Sozialstadtrat Peter Hacker weist darauf hin, dass die Familie in anderen Bundesländern wie Vorarlberg höhere Leistungen erhalten würde.
Source 2 (https://sozialinfo.wien.at/content/de/10/InstitutionDetail.do?it_1=2102082):
- Alleinstehende oder Alleinerzieher:innen erhalten EUR 1.209,01.
- Personen ab 25 Jahren in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft erhalten EUR 846,31 pro Person.
- Minderjährige Kinder erhalten EUR 326,44 pro Kind.
- Für Personen im Alter von 18 bis 25 Jahren gelten unterschiedliche Prozentsätze der Mindeststandards.
- Personen in Ausbildung, Schule, Kursmaßnahmen oder Beschäftigung erhalten höhere Leistungen als inaktive Personen.
- Anspruch auf Mietbeihilfe wird im Sozialzentrum ermittelt.
- Taschengeld für Krankenhaus- oder Therapieaufenthalt beträgt EUR 181,35 pro Monat.
- Mindestsicherung wird 12 Mal jährlich ausbezahlt.
- Bei der Berechnung der Mindestsicherung werden Einkommen und verwertbares Vermögen aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen berücksichtigt.
- Vermögensfreibetrag pro anspruchsberechtigter volljähriger Person in der Bedarfsgemeinschaft beträgt EUR 7.254,06.
- Anspruch auf Dauerleistung haben:
- Personen, die das Regelpensionsalter erreicht haben.
- Personen, die 18 Jahre alt sind und dauerhaft arbeitsunfähig sind.
- Personen, die am 1.1.2014 das 50. Lebensjahr vollendet haben und mindestens ein halbes Jahr arbeitsunfähig sind.
- Dauerleistung wird 14 Mal jährlich ausbezahlt und entspricht einer Pension mit Ausgleichszulage.
Source 3 (https://www.sozialministerium.gv.at/Themen/Soziales/Sozialhilfe-und-Mindestsicherung.html):
- 2019 wurde das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz (Art 12 B-VG) eingeführt.
- Begleitend dazu: Sozialhilfe-Statistikgesetz und Anpassung des Integrationsgesetzes.
- Grundsatzgesetz muss landesgesetzlich ausgeführt und von den Bundesländern vollzogen werden.
- Es gibt verbindliche Rahmenbedingungen und Kann-Bestimmungen für die Bundesländer.
- Sozialhilfe-Grundsatzgesetz trat am 1. Juni 2019 in Kraft.
- Bundesländer hatten sieben Monate Zeit, Ausführungsgesetze zu erlassen.
- Flächendeckende Umsetzung des Gesetzes in den Bundesländern ist noch nicht erfolgt.
- Stand 1. Jänner 2025: Ausführungsgesetze in sieben Bundesländern in Kraft (Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Vorarlberg).
- Wien hat das Gesetz in Teilbereichen umgesetzt (z.B. Behindertenzuschlag, Vermögensregelung, Sanktionen).
- Alte Mindestsicherungsgesetze gelten bis zur Umsetzung der neuen Gesetze (keine Umsetzung in Tirol).
- Verfassungsgerichtshof (VfGH) hob Teile des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes und des Sozialhilfe-Statistikgesetzes am 12. Dezember 2019 als verfassungswidrig auf.
- Verfassungswidrig: Höchstsätze für Kinder und Verknüpfung der Sozialhilfe mit Sprachkenntnissen.
- Novelle zum Sozialhilfe-Grundsatzgesetz trat am 10. Juni 2022 in Kraft (BGBl. I Nr. 78/2022).
- Novelle erweiterte Spielräume für Bundesländer (Einkommensberücksichtigung, Härtefallklausel für Nichtösterreicher, Änderungen bei Haushaltsgemeinschaft).
- VfGH hob am 15. März 2023 Bestimmung zum Sachleistungszwang im SH-GG als verfassungswidrig auf.
- Höhere Wohnleistungen können künftig als Geldleistung ausgezahlt werden.
- 2024 traten zwei weitere Novellen zum Sozialhilfe-Grundsatzgesetz in Kraft:
- BGBl. I Nr. 109/2024: Schmerzensgelder und Versehrtenrenten nicht anrechenbar (Umsetzungsfrist bis 20.2.2025).
- BGBl. I Nr. 144/2024: Kinderzuschlag für Alleinerziehende und Alleinverdiener nicht anrechenbar (Umsetzungsfrist bis 10.4.2025).
- Zuständige Stelle für Anträge auf Sozialhilfe/Mindestsicherung: Bezirksverwaltungsbehörde des Wohnsitzes (Gemeindeamt, Bezirkshauptmannschaft, Magistrat in Statutarstädten, Sozialzentrum in Wien).
- Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2025.