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Heute ist der 25.05.2025

Datum: 25.05.2025 - Source 1 (https://www.oe24.at/welt/weltpolitik/eu-geraet-im-abschiebe-streit-zunehmend-unter-druck/634608044):
- Alain Berset, Generalsekretär des Europarats, hat Forderungen von neun EU-Staaten, darunter Österreich, nach einer Neuauslegung der Europäischen Menschenrechtskonvention im Bereich Migration zurückgewiesen.
- Berset betont, dass der Gerichtshof nicht als Waffe gegen Regierungen eingesetzt werden darf.
- Er äußert, dass eine Politisierung des Gerichtshofs nicht gesund sei und dass Justiz nicht unter politischen Druck geraten sollte.
- Österreich fordert leichtere Ausweisung ausländischer Straftäter.
- Neun europäische Länder, angeführt von Dänemark und Italien, haben einen offenen Brief zur Vereinfachung der Ausweisung ausländischer Straftäter unterzeichnet.
- Bundeskanzler Christian Stocker (ÖVP) hat den Brief ebenfalls unterzeichnet.
- Der Brief fordert mehr nationalen Spielraum für die Ausweisung krimineller Ausländer, insbesondere bei schweren Gewaltverbrechen oder Drogenkriminalität.
- Die Unterzeichner betonen die Notwendigkeit, wirksame Maßnahmen gegen feindliche Staaten zu ergreifen, die Migranten instrumentalisieren.
- Der offene Brief zielt darauf ab, eine neue Diskussion über die Auslegung der Europäischen Menschenrechtskonvention zu starten und das Gleichgewicht wiederherzustellen.
- Die Initiative geht auf dänische Ministerpräsidentin Mette Frederiksen und italienische Ministerpräsidentin Giorgia Meloni zurück.
- Der offene Brief wird von den Regierungschefs aus Belgien, Tschechien, Estland, Lettland, Litauen und Polen unterstützt.
- Der Europarat wurde 1949 gegründet und umfasst 46 Mitgliedsländer, darunter alle EU-Staaten, mit dem Ziel, grundlegende Menschenrechte in Europa zu schützen.

Source 2 (https://europeancourt.org/de/dokumente/europarat/europ%C3%A4ische-menschenrechtskonvention/):
- Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit.
- Freiheit darf nur in bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen Fällen entzogen werden:
a) Nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht.
b) Bei rechtmäßiger Festnahme wegen Nichtbefolgung einer gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung gesetzlicher Verpflichtungen.
c) Zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde bei hinreichendem Verdacht auf Straftat oder zur Verhinderung einer Straftat oder Flucht.
d) Bei Minderjährigen zur überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde.
e) Zur Verhinderung der Verbreitung ansteckender Krankheiten sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern.
f) Zur Verhinderung unerlaubter Einreise oder bei Personen mit laufendem Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren.
- Festgenommenen Personen müssen zeitnah in verständlicher Sprache die Gründe für ihre Festnahme und die erhobenen Beschuldigungen mitgeteilt werden.
- Personen, die nach Absatz 1 Buchstabe c festgenommen wurden, müssen unverzüglich einem Richter oder einer gesetzlich ermächtigten Person vorgeführt werden.
- Anspruch auf Urteil innerhalb angemessener Frist oder auf Entlassung während des Verfahrens; Entlassung kann von Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.
- Recht auf Antrag an ein Gericht zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung und zur Anordnung der Entlassung, wenn diese nicht rechtmäßig ist.
- Anspruch auf Schadensersatz bei Verletzung dieses Artikels durch Festnahme oder Freiheitsentziehung.

Source 3 (https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/im-fokus/eu-asylreform-menschenrechte-gefluechteter-gefaehrdet):
- Rechte von Asylsuchenden in mehreren EU-Mitgliedstaaten werden verletzt und eingeschränkt.
- Betroffene Rechte: Zugang zu einem fairen Asylverfahren, menschenwürdige Aufnahme und Versorgung.
- Berichte über gewaltsame Rückführungen von Asylsuchenden ohne Prüfung ihrer Asylgründe in Anrainerstaaten der EU.
- Unterbringung von Asylsuchenden in gefängnisähnlichen Lagern, auch Familien und Kinder betroffen.
- Menschen mit traumatischen Fluchterlebnissen benötigen sichere Orte zur Erholung und rechtlichen sowie psychologischen Unterstützung.
- Geplante Reform schafft keine Abhilfe für bestehende Missstände, entfernt sich von menschenrechtlichen Grundprinzipien.
- Reform beinhaltet beschleunigte Asylverfahren an den EU-Außengrenzen.
- Schutzsuchende gelten an den EU-Außengrenzen zunächst als nicht eingereist, obwohl sie europäischen Boden betreten haben.
- Unklarheit über die Durchsetzung von Einreiseverboten ohne geschlossene Aufnahmezentren oder Freiheitsbeschränkungen.
- Familien mit Kindern und vulnerable Geflüchtete sind nicht von Freiheitsentzug ausgeschlossen.
- Systematischer Freiheitsentzug aufgrund eines Asylantrags widerspricht der Genfer Flüchtlingskonvention.
- Bisherige Erfahrungen zeigen, dass menschenwürdige Aufnahme und Zugang zu Rechtsberatung in Aufnahmelagern oft nicht gewährleistet sind.
- EU-Innenminister*innen haben das Konzept der sicheren Drittstaaten ausgeweitet.
- Asylanträge können als unzulässig abgelehnt werden, wenn die Person über einen als sicher deklarierten Drittstaat einreist.
- Anforderungen an die Einstufung von sicheren Staaten werden gesenkt; unsichere Regionen oder Personengruppen innerhalb eines Landes können ignoriert werden.
- Asylprüfungen können in Drittstaaten ausgelagert werden, die die Genfer Flüchtlingskonvention nicht unterzeichnet haben.
- Gefahr von Kettenabschiebungen in Herkunftsländer, was gegen den Non-Refoulement-Grundsatz verstößt.
- Einführung eines „Solidaritätsmechanismus“ zur Verteilung der Verantwortung für die Aufnahme von Geflüchteten.
- Prinzip des Ersteinreisestaates bleibt bestehen; Mitgliedstaaten an den Außengrenzen sind weiterhin für Asylverfahren zuständig.
- Solidarität anderer Mitgliedstaaten kann auch in Form von Kompensationszahlungen erfolgen, nicht nur durch Übernahme von Asylsuchenden.
- Erwartung, dass Mitgliedstaaten an den Außengrenzen weiterhin überlastet bleiben und völkerrechtswidrige Pushbacks stattfinden.

Ursprung:

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Erstellt am: 2025-05-24 18:47:10

Autor:

OE24