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Heute ist der 25.05.2025

Datum: 25.05.2025 - Source 1 (https://www.kosmo.at/junge-frauen-schuetzen-spoe-ministerin-fordert-eheverbot-fuer-unter-18-jaehrige/):
- Justizministerin Anna Sporrer (SPÖ) plant die rasche Umsetzung eines Eheverbots für Personen unter 18 Jahren.
- Ankündigung im Ö1-Mittagsjournal, dass ein Ministerratsvortrag zur Beschlussfassung in der kommenden Woche vorgelegt werden soll.
- Ziel der Maßnahme: Schutz junger Menschen, insbesondere junger Frauen, vor zu frühen Eheschließungen.
- Sporrer betont die Bedeutung der persönlichen Entwicklung und der Konzentration auf Ausbildung und Erwerbstätigkeit.
- Es gab im Vorjahr lediglich zehn dokumentierte Fälle von Eheschließungen unter 18 Jahren.
- Sporrer weist darauf hin, dass gesetzliche Verbote universelle Geltung beanspruchen und eine klare gesellschaftliche Haltung signalisieren sollen.
- Die Maßnahme entspricht internationalen Standards, insbesondere der Kinderrechtskonvention.
- Sporrer kündigt die zeitnahe Einrichtung einer Bundesstaatsanwaltschaft an.
- Derzeit werden die erforderlichen gesetzlichen Grundlagen erarbeitet.
- Ziel ist es, vor der parlamentarischen Sommerpause ein abgestimmtes Grundkonzept zu präsentieren.

Source 2 (https://www.meinbezirk.at/c-lokales/eheverbot-fuer-unter-18-jaehrige-soll-bald-kommen_a7341395):
- Justizministerin Anna Sporrer (SPÖ) kündigt im Ö1-Mittagsjournal ein Eheverbot für unter 18-Jährige an.
- Ziel: Schutz junger Menschen, insbesondere junger Frauen, vor zu frühen Ehen.
- Vorgängerregierung hatte bereits Maßnahmen beschlossen, jedoch nicht umgesetzt.
- Nächste Woche soll ein Ministerratsvortrag zu diesem Thema in der Regierungssitzung beschlossen werden.
- Sporrer betont, dass junge Frauen sich auf Ausbildung und Erwerbstätigkeit konzentrieren sollten, anstatt früh zu heiraten.
- Auf die Frage nach der Relevanz des Verbots bei nur zehn Fällen im Jahr 2023, erklärt Sporrer, dass Verbote allgemein gelten sollen.
- Sie verweist auf die Kinderrechtskonvention als internationalen Standard.
- Aktuelles gesetzliches Heiratsalter in Österreich liegt bei 18 Jahren; Personen ab 16 Jahren können mit elterlicher Zustimmung heiraten, wenn der Partner mindestens 18 Jahre alt ist.

Source 3 (https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2023/bvg23-036.html):
- Der Gesetzgeber kann die inländische Wirksamkeit von im Ausland geschlossenen Ehen von einem Mindestalter der Beteiligten abhängig machen.
- Bei Unterschreiten dieses Alters kann die Nichtigkeit der Ehe ohne Einzelfallprüfung angeordnet werden.
- Es müssen Regelungen über die Folgen der Unwirksamkeit, wie Unterhaltsansprüche, und die Möglichkeit zur Anerkennung der Ehe nach Erreichen der Volljährigkeit geschaffen werden.
- Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB für unvereinbar mit der Ehefreiheit des Art. 6 Abs. 1 GG erklärt.
- Die Vorschrift bleibt mit bestimmten Maßgaben zu Unterhaltsansprüchen vorerst in Kraft.
- Der Gesetzgeber hat bis zum 30. Juni 2024 Zeit, eine verfassungsgemäße Regelung zu schaffen.
- Der Fall betrifft eine 2015 in Syrien geschlossene Ehe zwischen einem 21-jährigen Mann und einer 14-jährigen Frau.
- Beide Flüchteten 2015 nach Deutschland, wo das Jugendamt die Frau in Obhut nahm.
- Der Ehemann beantragte die Rückführung seiner Frau unter Hinweis auf die nach syrischem Recht wirksame Ehe.
- Der Bundesgerichtshof legte die Frage der Vereinbarkeit von Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB mit dem Grundgesetz dem Bundesverfassungsgericht vor.
- Der Senat stellte fest, dass die Vorschrift nicht alle verfassungsrechtlichen Anforderungen erfüllt und die Ehefreiheit unangemessen einschränkt.
- Die Ehefreiheit gilt für alle Staatsangehörigen und umfasst auch im Ausland geschlossene Ehen.
- Der Gesetzgeber kann gesetzliche Regelungen zur Eheschließung schaffen, die die Strukturprinzipien der Ehe beachten müssen.
- Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB verletzt die Ehefreiheit, da er keine Folgeregelungen und keine Möglichkeit zur Anerkennung der Ehe nach Volljährigkeit vorsieht.
- Der Gesetzgeber verfolgt legitime Ziele wie den Schutz von Minderjährigen, jedoch ist die Regelung unangemessen und nicht verhältnismäßig.
- Der Eingriff in die Eheschließungsfreiheit ist erheblich, da er die rechtlichen Bindungen und Ansprüche der betroffenen Eheleute ausschließt.
- Es fehlen spezifische Regelungen zu nachehelichen Ansprüchen und zur Möglichkeit, die Ehe nach Erreichen der Volljährigkeit als wirksam zu führen.
- Der Senat entschied, dass die Vorschrift nicht für nichtig erklärt wird, um rechtliche Unsicherheiten zu vermeiden.
- Eine Übergangsregelung für Unterhaltsansprüche der betroffenen Ehen wird eingeführt.

Ursprung:

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Erstellt am: 2025-05-24 16:29:08

Autor:

Kosmo