Heute ist der 25.05.2025
Datum: 25.05.2025 - Source 1 (https://www.oe24.at/oesterreich/politik/eheverbot-unter-18-jahren-soll-bald-kommen/634589010):
- Justizministerin Anna Sporrer (SPÖ) kündigt im Ö1-Mittagsjournal ein Eheverbot unter 18 Jahren an.
- Maßnahme wurde bereits von der Vorgängerregierung beschlossen, aber nicht umgesetzt.
- Ministerratsvortrag zur Umsetzung soll in der kommenden Woche beschlossen werden.
- Ziel der Maßnahme: Schutz junger Menschen, insbesondere junger Frauen, vor zu frühen Ehen.
- Sporrer betont, dass junge Frauen sich auf Ausbildung und Erwerbstätigkeit konzentrieren sollten.
- Verbote sollen allgemein gelten, unabhängig von der geringen Anzahl an Eheschließungen unter 18 (nur zehn Fälle im Jahr 2023).
- Sporrer verweist auf internationale Standards, wie die Kinderrechtskonvention.
- Bezüglich der geplanten Bundesstaatsanwaltschaft: Arbeit soll so schnell wie möglich aufgenommen werden.
- Gesetzliche Grundlagen werden derzeit erarbeitet; Konzept soll vor dem Sommer präsentiert werden.
Source 2 (https://www.bmj.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2024/0405_Minderjaehrigenehe.html):
- Das Bundesministerium der Justiz hat einen Entwurf für ein Gesetz zum Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen veröffentlicht.
- Das Gesetz betrifft Ehen, bei denen eine Person bei Eheschließung unter 16 Jahre alt war.
- Solche Ehen bleiben in Deutschland unwirksam, auch wenn sie im Ausland rechtlich gültig sind.
- Ergänzende Regelungen zu Unterhaltsansprüchen und zur Heilung der unwirksamen Ehe sind vorgesehen.
- Eine Neuregelung ist aufgrund eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts erforderlich.
- Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass das Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen von 2017 mit dem Grundgesetz unvereinbar ist.
- Der Gesetzgeber muss bis zum 30. Juni 2024 eine Neuregelung treffen.
- Der Entwurf soll den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Februar 2023 berücksichtigen.
- Nach dem bisherigen Recht ist eine Ehe unwirksam, wenn einer der Ehegatten bei Eheschließung unter 16 Jahre alt war.
- Die Unwirksamkeit erfordert keine behördliche oder gerichtliche Feststellung.
- Ehen, bei denen beide Partner mindestens 16 Jahre alt waren, bleiben nach deutschem Recht wirksam, können aber aufgehoben werden.
- Neu: Unterhaltsansprüche für die Person, die bei Eheschließung unter 16 Jahre alt war, können geltend gemacht werden.
- Personen unter 16 Jahren sollen nicht zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet werden.
- Neu: Eine unwirksame Ehe kann nach Erreichen der Volljährigkeit geheilt werden, wenn die betroffene Person dies erklärt.
- Bei beiden Partnern unter 16 Jahren ist eine Erklärung beider erforderlich, um die Ehe zu heilen.
- Der Gesetzesentwurf wurde an Länder und Verbände versendet und auf der Website des Bundesministeriums der Justiz veröffentlicht.
- Interessierte können bis zum 19. April 2024 Stellungnahmen abgeben, die ebenfalls veröffentlicht werden.
Source 3 (https://www.bmj.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2024/0508_Minderjaehrige_Schutz_Auslandsehen.html):
- Die Bundesregierung hat einen Entwurf für ein Gesetz zum Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen beschlossen.
- Das Gesetz betrifft Ehen, bei denen mindestens eine Person bei Eheschließung unter 16 Jahre alt war.
- Solche Ehen bleiben in Deutschland unwirksam, auch wenn sie im Ausland rechtmäßig geschlossen wurden.
- Ziel ist es, die Beteiligten besser zu schützen, insbesondere durch Regelungen zu Unterhaltsansprüchen und zur Heilung unwirksamer Ehen.
- Der Entwurf folgt einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 1. Februar 2023, das das bestehende Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen für verfassungswidrig erklärte.
- Das BVerfG forderte eine Neuregelung bis zum 30. Juni 2024.
- Der Gesetzentwurf wird den Koalitionsfraktionen als Formulierungshilfe zur Verfügung gestellt, um eine zügige Einbringung in den Bundestag zu ermöglichen.
- Das bestehende Verbot von Minderjährigenehen bleibt bestehen.
- Ehen, bei denen eine Person bei Eheschließung unter 16 Jahre alt war, sind nach deutschem Recht unwirksam, ohne dass eine Behörde oder ein Gericht dies aussprechen muss.
- Ehen mit Beteiligten, die bei Eheschließung mindestens 16 Jahre alt waren, bleiben nach der aktuellen Rechtslage wirksam, können aber gerichtlich aufgehoben werden.
- Neu: Unterhaltsansprüche für die Person, die bei Eheschließung unter 16 Jahre alt war, können gegen die andere Person geltend gemacht werden.
- Die Person unter 16 Jahren kann nicht zur Zahlung von Unterhalt herangezogen werden.
- Neu: Möglichkeit zur Heilung einer unwirksamen Ehe durch erneute Eheschließung nach Erreichen der Volljährigkeit.
- Die Heilung erfordert eine erneute Eheschließung im Inland; ein Ehefähigkeitszeugnis ist nicht erforderlich.
- Nach der erneuten Eheschließung wird die Ehe so behandelt, als wäre sie bereits am Tag der ersten Eheschließung wirksam gewesen.