Heute ist der 25.05.2025
Datum: 25.05.2025 - Source 1 (https://www.krone.at/3794176):
- Ein 15-jähriger Schüler wurde nach einem Schulverweis am Freitag in Wien-Döbling festgenommen.
- Der Jugendliche gab im Park mehrere Schüsse ab, mindestens drei in den Asphalt und die Wiese.
- Bei seiner Festnahme hatte er einen geladenen Revolver und ein Klappmesser bei sich.
- Der Schüler war zuvor während des Unterrichts ausgerastet und hatte einen Sessel aus dem Fenster geworfen.
- Nach dem Vorfall postete er in sozialen Medien, dass er sich an denjenigen rächen wolle, die ihn verpfiffen hatten.
- Die Polizei leitete eine Sofortfahndung ein und fand den Schüler mit einem 13-jährigen Freund in der Nähe des Hugo-Wolf-Parks.
- Der 15-Jährige gab an, dass die Waffe die Dienstwaffe seines Vaters sei, der bei einer Sicherheitsfirma arbeitet.
- Er wurde wegen gefährlicher Drohung, Gefährdung der körperlichen Sicherheit, mehrfacher Sachbeschädigung und Verstößen gegen das Waffengesetz angezeigt.
- Der Jugendliche wurde in eine Justizanstalt überstellt.
- Auch der 41-jährige Vater wurde wegen unzureichender Sicherung der Dienstwaffe angezeigt.
- Der 13-jährige Freund wurde wegen Gefährdung der körperlichen Sicherheit, Sachbeschädigung und nach dem Waffengesetz angezeigt und seinen Eltern übergeben.
- Die Ermittlungen zu dem Vorfall dauern an.
Source 2 (https://www.juraforum.de/lexikon/schulverweis):
- Ein Schulverweis ist eine disziplinarische Maßnahme für Schülerinnen und Schüler, die gegen die Schulordnung verstoßen haben.
- Schüler können zeitweise oder dauerhaft von einer bestimmten Schule ausgeschlossen werden.
- Der Verweis folgt den Regelungen der jeweiligen Landesschulgesetze.
Arten von Schulverweisen:
- Verwarnung: Mündliche oder schriftliche Rüge, die auf Fehlverhalten aufmerksam macht.
- Temporärer Verweis: Vorübergehender Ausschluss vom Unterricht für einen bestimmten Zeitraum.
- Unterrichtsausschluss: Ausschluss vom Unterricht einer bestimmten Lehrkraft für einen bestimmten Zeitraum.
- Andauernder Verweis: Dauerhafter Ausschluss von der Schule in besonders schweren Fällen.
Rechtliche Grundlagen:
- Die rechtlichen Grundlagen für Schulverweise sind in den Landesschulgesetzen der Bundesländer festgelegt.
- Beispiel: § 53 SchulG NRW behandelt die Erteilung von Schulverweisen in Nordrhein-Westfalen.
Gründe für einen Schulverweis:
- Wiederholte Störung des Unterrichts trotz mehrfacher Ermahnungen.
- Fehlverhalten gegenüber Mitschülern, z.B. Mobbing oder körperliche Auseinandersetzungen.
- Unerlaubte Handlungen wie Diebstahl, Sachbeschädigung oder Verbreitung illegaler Inhalte.
- Verweigerung der Teilnahme am Unterricht oder der Anweisungen der Lehrkräfte.
Rechte und Pflichten der Betroffenen:
- Betroffene können innerhalb einer festgelegten Frist gegen den Verweis Beschwerde einlegen.
- Rechtsbehelf: Widerspruch gegen den Schulverweis innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Entscheidung.
- Anhörung: Betroffene und deren Erziehungsberechtigte müssen vor der Entscheidung angehört werden.
- Recht auf Akteneinsicht: Einsicht in die Schülerakte und Informationen über die Gründe des Verweises.
Folgen eines Schulverweises:
- Eintrag im Zeugnis, der spätere Bewerbungen erschweren kann.
- Verlust von Ämtern, z.B. Klassensprecherfunktion.
- Gefährdung des schulischen Erfolgs, möglicherweise Wechsel zu einer anderen Schule.
- In einigen Fällen kann ein Schulverweis zum Nichterreichen eines Schulabschlusses führen.
Source 3 (https://www.bussgeldkatalog.org/schulverweis/):
- Ein Schulverweis führt zum Ausschluss von der Schule und erfordert einen Schulwechsel bei schulpflichtigen Kindern.
- Es ist die schärfste Ordnungsmaßnahme im Schulrecht.
- Ein Schulverweis kann bei schwerwiegenden Gründen ausgesprochen werden, z.B. Gewalt oder Mobbing.
- Schüler und Eltern können gegen einen Schulverweis Rechtsmittel einlegen, z.B. Widerspruch.
- Vor einem Schulverweis müssen milde Maßnahmen (z.B. Ermahnung, Tadel) ausgeschöpft werden.
- Der Schulverweis muss von einem zuständigen Gremium, meist der Klassenkonferenz, angeordnet werden.
- Eine Anhörung der Schüler und Eltern kann vor der Konferenz stattfinden, ist aber nicht immer vorgeschrieben.
- Bei akuten Situationen kann eine Suspendierung bis zur Entscheidung der Klassenkonferenz angeordnet werden.
- Ein Schulverweis kann nicht umgesetzt werden, wenn keine andere Schule den Schüler aufnimmt.
- Widerspruch gegen den Schulverweis muss schriftlich und in der Regel innerhalb eines Monats eingelegt werden.
- Der Widerspruch sollte per Einschreiben an die zuständige Behörde gesendet werden und die Gründe für die Rechtswidrigkeit des Verweises enthalten.
- In vielen Bundesländern hat der Widerspruch einen Suspensiveffekt, sodass der Schüler bis zur Klärung weiterhin am Unterricht teilnehmen kann.
- Bei Ablehnung des Widerspruchs kann gegen den Schulverweis geklagt werden.
- Die Unterschrift der Eltern oder volljährigen Schüler unter dem Schulverweis hat keine weitreichenden Auswirkungen auf die Maßnahme selbst.