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Heute ist der 25.05.2025

Datum: 25.05.2025 - Source 1 (https://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20250524_OTS0013/aerztinnen-und-aerztekammer-noe-appelliert-an-termintreue):
- Die Ärztekammer für Niederösterreich unterstützt die Einführung eines Ausfallshonorars bei nicht eingehaltenen Arztterminen.
- Dies folgt dem Beispiel der Ärztekammern in Oberösterreich und Steiermark.
- Das Ausfallhonorar kann, muss aber nicht erhoben werden; Voraussetzung ist eine vorherige Ankündigung und eine angemessene Höhe.
- Dr. Eva Maria Hochstöger, Vorstandsmitglied der Ärztekammer NÖ, betont die Knappheit von Arztterminen und die Auswirkungen von Terminausfällen auf andere Patienten.
- Terminausfälle führen zu längeren Wartezeiten und finanziellen Verlusten für die Ordinationen.
- Eine Awareness-Kampagne soll zur Sensibilisierung der Patienten beitragen.
- Bei Nichterscheinen ohne rechtzeitige Stornierung wird die Verrechnung eines Ausfallshonorars empfohlen.
- Bei Nichtzahlung des Ausfallshonorars kann eine Mahnung und gerichtliche Geltendmachung erfolgen.
- Die Höhe des Ausfallshonorars liegt im Ermessen der Ärzte und muss angemessen sein.
- Der Vergleich zu anderen Berufsgruppen, die bereits Gebühren bei Nichterscheinen erheben, wird gezogen.
- Patienten müssen im Vorfeld über die Möglichkeit eines Ausfallshonorars informiert werden.
- Dr. Hochstöger berichtet von positiven Erfahrungen mit der Einführung eines Ausfallshonorars.
- Ein dringender Appell wird an Patienten gerichtet, OP-Termine wahrzunehmen oder rechtzeitig abzusagen, um die Belastung der Spitäler zu verringern.

Source 2 (https://www.anwalt.de/rechtstipps/ausfallhonorar-fuer-nicht-abgesagte-arzttermine-242613.html):
- Thema: Umgang mit Ausfallzeiten in Praxen durch Nichterscheinen oder kurzfristige Terminabsagen von Patienten.
- Betroffene Facharztgruppen: Hausärzte, Zahnärzte (keine Überweisungen nötig).
- Diskussion über Einführung von Strafgebühren für säumige Patienten.
- Praxen können durch Organisation und Formalien ihre Abläufe und wirtschaftlichen Interessen absichern.
- Effektive Maßnahme: Kurzfristige Erinnerungen an Termine reduzieren Ausfallzeiten.
- Möglichkeit, Ausfallhonorar bei unentschuldigten Terminausfällen zu verlangen.
- Ausfallhonorar ist ein Schadensersatzanspruch, keine ärztliche Leistung.
- Voraussetzungen für Ausfallhonoraranspruch (BGH-Urteil v. 12. Mai 2022, Az.: III ZR 78/21):
- Bestellpraxis: Exklusive Terminvergabe für einzelne Patienten.
- Vereinbarung: Terminreservierung muss mit dem Patienten vereinbart werden.
- Nachweisbarer Schaden: Umsatzausfall durch Nichterscheinen.
- Schriftliche Vereinbarung empfohlen:
- Aufklärung über exklusive Terminreservierung.
- Regelung zur Terminabsage (z.B. 24 Stunden vorher).
- Hinweis auf Erreichbarkeit der Praxis.
- Höhe des Ausfallhonorars benennen.
- Möglichkeit zur Entschuldigung bei unverschuldeten Umständen.
- Regelmäßige Wiederholung der Vereinbarung.
- Ausschluss des Ausfallhonorars in bestimmten Fällen:
- Einseitige Terminvergabe ohne Vereinbarung.
- Unverschuldete Nichtabsage des Termins.
- Unzureichende Erreichbarkeit der Praxis.
- Keine einheitliche Rechtsprechung zur Höhe des Ausfallhonorars.
- Berechnungsmethoden:
- Vergütung für geplante Leistungen abzüglich ersparter Aufwendungen.
- Pauschalen basierend auf durchschnittlichen Einnahmen.
- Abrechnung: Ausfallhonorar nicht nach GOZ/GOÄ, eigene Position in Praxissoftware erforderlich.
- Ausfallhonorar ist nicht umsatzsteuerpflichtig.

Source 3 (https://www.dgpar.de/blog/ausfallhonorar/):
- Anstieg der Patienten, die Termine unangekündigt versäumen, stellt Gesundheitsdienstleister vor Herausforderungen.
- Bundesgerichtshof (BGH) hat am 12. Mai 2022 (Az. III ZR 78/21) erstmals zu Ausfallhonoraren entschieden.
- Ausfallhonorar: Gebühr für Patienten, die ohne rechtzeitige Absage nicht erscheinen.
- Dient der Abfederung finanzieller Verluste für Gesundheitsdienstleister.
- Voraussetzungen für die Berechnung eines Ausfallhonorars:
- Bestellpraxis: Termine müssen exklusiv für einzelne Patienten reserviert sein.
- Nachweisbarer Schaden: Nachweis, dass keine anderen Patienten behandelt werden konnten.
- Vereinbarung oder Anspruch aus § 615 BGB: Ausfallhonorar kann auf schriftlicher Vereinbarung basieren oder gesetzlich begründet sein.
- Bedeutung der schriftlichen Vereinbarung:
- Klarstellung, dass Zeit für den Patienten reserviert ist.
- Frist für Terminabsage muss festgelegt sein.
- Höhe des Ausfallhonorars sollte definiert sein.
- Fallstricke und rechtliche Überlegungen:
- Unangemessen lange Frist zur Terminabsage könnte rechtlich problematisch sein.
- Möglichkeit für Patienten, sich bei unverschuldeten Umständen zu entschuldigen.
- Fazit: Berechnung eines Ausfallhonorars ist möglich, erfordert sorgfältige Vorbereitung und rechtliche Beratung.
- Gute Dokumentation der Behandlungsplanung und Patientenbewusstsein über reservierte Zeiten ist wichtig.

Ursprung:

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Link: https://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20250524_OTS0013/aerztinnen-und-aerztekammer-noe-appelliert-an-termintreue

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https://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20250524_OTS0013/aerztinnen-und-aerztekammer-noe-appelliert-an-termintreue

Erstellt am: 2025-05-24 11:54:12

Autor:

OTS