Heute ist der 25.05.2025
Datum: 25.05.2025 - Source 1 (https://www.kosmo.at/termin-verpasst-jetzt-droht-eine-strafgebuehr-beim-arzt/):
- Nicht wahrgenommene Arzttermine belasten das Gesundheitssystem.
- Patienten müssen oft lange auf Termine warten, während andere vereinbarte Termine verfallen lassen.
- Ärztekammer weist auf blockierte Ressourcen hin.
- In Niederösterreich wird die Einführung von Ausfallshonoraren empfohlen.
- Krista Ainedter-Samide, Hautärztin und Fachgruppenobfrau, betont die Knappheit der Zeit von Kassenärzten.
- Fehlende Absagen verlängern Wartezeiten für andere Patienten.
- Maria Hochstoger, Fachärztin und Vorstandsmitglied, weist darauf hin, dass kassenärztliche Leistungen nicht unbegrenzt verfügbar sind.
- Ärzteschaft möchte Patienten für Termintreue sensibilisieren.
- Bei nicht wahrgenommenen und nicht rechtzeitig stornierten Terminen wird ein Ausfallshonorar empfohlen.
- Bei Nichtzahlung können Mahnverfahren und gerichtliche Einforderung folgen.
- Termine bei Fachärzten werden oft Wochen oder Monate im Voraus vergeben.
- Stornierungsgebühren sind in Hotels und Restaurants Standard, in kassenärztlichen Praxen jedoch nicht.
- Patienten müssen vorab über mögliche Ausfallshonorare informiert werden.
- Ärztekammer gibt keine konkrete Empfehlung zur Höhe des Honorars; Entscheidung liegt bei den Ärzten.
- Hochstoger berichtet von positiven Erfahrungen mit Ausfallshonoraren und betont die Wichtigkeit von Transparenz.
- Unzuverlässige Patienten bei Operationsterminen sind besonders problematisch.
- Michael Prunbauer, Patientenanwalt, zeigt Verständnis für die Forderung der Ärztekammer.
- Er betont, dass jede Terminvereinbarung einen Vertrag darstellt und eine Pönale möglich ist.
- Prunbauer appelliert an Ärzte, nicht das volle Honorar zu verrechnen und freie Termine anderweitig zu vergeben.
- Er weist auf gute Gründe für kurzfristige Absagen hin, z.B. gesundheitliche Probleme.
Source 2 (https://www.anwalt.de/rechtstipps/ausfallhonorar-fuer-nicht-abgesagte-arzttermine-242613.html):
- Thema: Umgang mit Ausfallzeiten in Praxen durch Nichterscheinen oder kurzfristige Terminabsagen von Patienten.
- Betroffene Facharztgruppen: Hausärzte, Zahnärzte (keine Überweisungen nötig).
- Diskussion über Einführung von Strafgebühren für säumige Patienten.
- Praxen können durch Organisation und Formalien ihre Abläufe und wirtschaftlichen Interessen absichern.
- Effektive Maßnahme: Kurzfristige Erinnerungen an Termine reduzieren Ausfallzeiten.
- Möglichkeit, Ausfallhonorar bei unentschuldigten Terminausfällen zu verlangen.
- Ausfallhonorar ist ein Schadensersatzanspruch, keine ärztliche Leistung.
- Voraussetzungen für Ausfallhonoraranspruch (BGH-Urteil v. 12. Mai 2022, Az.: III ZR 78/21):
- Bestellpraxis: Exklusive Terminvergabe für einzelne Patienten.
- Vereinbarung: Terminreservierung muss mit dem Patienten vereinbart werden.
- Nachweisbarer Schaden: Umsatzausfall durch Nichterscheinen.
- Schriftliche Vereinbarung empfohlen:
- Klare Aufklärung über exklusive Terminreservierung.
- Regelung zur Terminabsage (z.B. 24 Stunden vorher).
- Hinweis auf Erreichbarkeit der Praxis.
- Höhe des Ausfallhonorars benennen.
- Möglichkeit zur Entschuldigung bei unverschuldeten Umständen.
- Regelmäßige Wiederholung der Vereinbarung.
- Ausschluss des Ausfallhonorars in bestimmten Fällen:
- Einseitige Terminvergabe ohne Vereinbarung.
- Unverschuldete Nichterscheinens des Patienten.
- Unzureichende Erreichbarkeit der Praxis.
- Keine einheitliche Rechtsprechung zur Höhe des Ausfallhonorars.
- Berechnungsmethoden:
- Vergütung für geplante Leistungen abzüglich ersparter Aufwendungen.
- Pauschalen basierend auf durchschnittlichen Einnahmen.
- Abrechnung: Ausfallhonorar nicht nach GOZ/GOÄ, eigene Position in Praxissoftware erforderlich.
- Ausfallhonorar ist nicht umsatzsteuerpflichtig.
Source 3 (https://www.dgpar.de/blog/ausfallhonorar/):
- Anstieg der Patienten, die Termine unangekündigt versäumen, stellt Gesundheitsdienstleister vor Herausforderungen.
- Bundesgerichtshof (BGH) hat am 12. Mai 2022 (Az. III ZR 78/21) erstmals zur Abrechnung von Ausfallhonoraren entschieden.
- Ausfallhonorar: Gebühr für Patienten, die ohne rechtzeitige Absage nicht erscheinen.
- Dient der Abfederung finanzieller Verluste für Gesundheitsdienstleister.
- Voraussetzungen für die Berechnung eines Ausfallhonorars:
- Bestellpraxis: Termine müssen exklusiv für einzelne Patienten reserviert sein.
- Nachweisbarer Schaden: Nachweis, dass keine anderen Patienten behandelt werden konnten.
- Vereinbarung oder Anspruch aus § 615 BGB: Ausfallhonorar kann auf schriftlicher Vereinbarung basieren oder gesetzlich begründet sein.
- Bedeutung der schriftlichen Vereinbarung:
- Klarstellung, dass Zeit für den Patienten reserviert ist.
- Frist für Terminabsage muss festgelegt sein.
- Höhe des Ausfallhonorars sollte definiert sein.
- Fallstricke und rechtliche Überlegungen:
- Unangemessen lange Frist zur Terminabsage könnte rechtlich problematisch sein.
- Möglichkeit für Patienten, sich bei unverschuldeten Umständen zu entschuldigen.
- Fazit: Berechnung eines Ausfallhonorars ist möglich, erfordert sorgfältige Vorbereitung und rechtliche Beratung.
- Gute Dokumentation der Behandlungsplanung und Patientenbewusstsein über reservierte Zeiten sind wichtig.