Heute ist der 25.05.2025
Datum: 25.05.2025 - Source 1 (https://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20250524_OTS0003/zierfuss-korosec-mindestsicherung-muss-sprungbrett-statt-soziale-haengematte-sein):
- Aktuelle Medienberichte thematisieren hohe Zahlungen der Wiener Mindestsicherung an eine syrische Großfamilie.
- Harald Zierfuß (designierter Klubobmann der Wiener ÖVP) und Ingrid Korosec (Gemeinderätin) fordern Anpassung der Mindestsicherungsleistungen an bundesgesetzliche Vorgaben.
- Zierfuß und Korosec betonen, dass viele Menschen in Wien finanzielle Einschnitte erleben, während das Sozialsystem durch hohe Zahlungen belastet wird.
- Über zwei Drittel der Mindestsicherungsbezieher leben in Wien, darunter viele Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte.
- Wien zahlt mehr Mindestsicherung als die Nachbarbundesländer, was als rechtswidrig angesehen wird.
- Hohe Ausgaben für Mindestsicherung werden als ungerecht und nicht nachhaltig kritisiert.
- Die Situation soll Anreize verringern, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen.
Source 2 (https://www.oesterreich.gv.at/themen/hilfe_und_finanzielle_unterstuetzung_erhalten/4/Seite.1693906.html):
- EU- und EWR-Bürger haben in Österreich Anspruch auf Sozialhilfe/Mindestsicherung, wenn:
- Sie als Arbeitnehmer in Österreich sind oder
- Sie länger als fünf Jahre in Österreich wohnen.
- Drittstaatsangehörige haben Anspruch auf Sozialhilfe/Mindestsicherung, wenn:
- Sie mehr als fünf Jahre rechtmäßig in Österreich leben.
- Asylberechtigte haben ab Zuerkennung des Schutzstatus Anspruch auf Sozialhilfe/Mindestsicherung.
- Asylwerbende haben keinen Anspruch auf Sozialhilfe/Mindestsicherung.
- Neu subsidiär Schutzberechtigte erhalten nur Kernleistungen der Sozialhilfe/Mindestsicherung, die das Niveau der Grundversorgung nicht übersteigen.
- Detaillierte Informationen zu den Sozialhilfesystemen sind auf den Websites der jeweiligen Landesregierungen verfügbar.
- Stand 1. Jänner 2025:
- Ausführungsgesetze in sieben Bundesländern (Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Vorarlberg) in Kraft.
- Wien hat das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz teilweise umgesetzt.
- Neue Vermögensregelungen gelten auch in Wien.
- Bis zur Umsetzung der Ausführungsgesetze gelten die bisherigen Mindestsicherungsgesetze der Bundesländer (keine Umsetzung in Tirol).
- Letzte Aktualisierung: 24. April 2025.
- Verantwortlich für den Inhalt: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.
Source 3 (https://www.sozialministerium.gv.at/Themen/Soziales/Sozialhilfe-und-Mindestsicherung/Anspruchsvoraussetzungen.html):
- In Österreich haben bestimmte Personen Anspruch auf Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung.
- EU- und EWR-Bürger haben Anspruch, wenn sie:
- als Arbeitnehmer in Österreich sind oder
- länger als fünf Jahre in Österreich wohnen.
- Drittstaatsangehörige haben Anspruch, wenn sie mehr als fünf Jahre rechtmäßig in Österreich leben.
- Asylberechtigte erhalten ab Zuerkennung des Schutzstatus Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung.
- Asylwerber haben keinen Anspruch auf diese Leistungen.
- Subsidiär Schutzberechtigte erhalten nur Kernleistungen, die das Niveau der Grundversorgung nicht übersteigen.
- Eigene Einkünfte müssen grundsätzlich eingesetzt werden, folgende Einkünfte werden nicht angerechnet:
- Freiwillige Geldleistungen der Wohlfahrtspflege oder von Dritten (außer bei längerfristigen Zahlungen).
- Familienbeihilfe, Kinderabsetzbetrag, Absetzbeträge nach § 33 Abs. 4 EStG.
- Pflegegeld und ähnliche Leistungen.
- Krisenzuwendungen des Bundes.
- Schmerzengelder, Versehrtenrenten und bestimmte Leistungen der Unfallversicherung.
- Kinderzuschlag nach § 104 EStG für Alleinerziehende und Alleinverdiener.
- Bundesländer können Sonderzahlungen und Heizkostenzuschüsse von der Anrechnung ausnehmen, sind dazu aber nicht verpflichtet.
- Wiedereinsteigerfreibetrag von bis zu 35% des monatlichen Nettoeinkommens für bis zu 12 Monate bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit während des Sozialhilfebezugs.
- Es besteht keine Wahlfreiheit zwischen Sozialhilfe/Mindestsicherung und Erwerbstätigkeit.
- Bei Bezug von Leistungen muss Arbeitskraft bereitgestellt werden; Verweigerung kann zu Kürzungen oder Streichungen führen.
- Ausnahmen von der Arbeitsverpflichtung:
- Personen im Regelpensionsalter (Männer 65, Frauen 60).
- Personen mit Betreuungspflichten für Kleinkinder ohne geeignete Betreuungsmöglichkeit.
- Pflege von Angehörigen mit Pflegegeld mindestens Stufe drei.
- Sterbebegleitung oder Begleitung schwersterkrankter Kinder.
- Personen in einer bereits vor dem 18. Geburtstag begonnenen Ausbildung.
- Personen mit Invalidität.
- Vorhandenes Vermögen muss verwertet werden, bestimmte Vermögenswerte sind ausgenommen:
- Gegenstände zur Erwerbsausübung oder für geistig-kulturelle Bedürfnisse.
- Kraftfahrzeuge aus besonderen Gründen.
- Angemessener Hausrat.
- Vermögensfreibeträge: ca. 6.045 Euro im Jahr 2025, angehoben auf ca. 7.254 Euro durch das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz.
- Verwertung von unbeweglichem Vermögen wird unter bestimmten Bedingungen hinausgeschoben.
- Grundbücherliche Sicherstellung bei Wohnvermögen erst nach drei Jahren Leistungsbezug.
- Ausführungsgesetze in sieben Bundesländern seit 1. Jänner 2025 in Kraft, Wien hat das Gesetz teilweise umgesetzt.
- Alte Mindestsicherungsgesetze gelten bis zur Umsetzung in Tirol.