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Heute ist der 27.05.2025

Datum: 27.05.2025 - Source 1 (https://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20250523_OTS0127/vpnoe-zauner-9000-euro-im-monat-unser-sozialstaat-ist-kein-selbstbedienungsladen):
- Berichte über Sozialleistungsbezüge von 9.000 Euro einer syrischen Großfamilie in Österreich sorgen für Diskussionen.
- Die Familie ist neu in Österreich und hat noch nie ins Sozialsystem eingezahlt.
- Matthias Zauner, Landesgeschäftsführer der Volkspartei Niederösterreich, äußert sich kritisch zu den Sozialleistungen.
- Er bezeichnet die Situation als „Schlag ins Gesicht“ für arbeitende Österreicher.
- Zauner fordert, dass der Sozialstaat ein Sicherheitsnetz für Bedürftige bleibt und kein „Selbstbedienungsladen“ ist.
- Er betont, dass in Niederösterreich Maßnahmen gegen Missbrauch ergriffen wurden, während in Wien nicht ausreichend reagiert werde.
- Zauner spricht sich gegen „falsche Toleranz“ aus und stellt klar, dass Menschen, die nur zum Bereichern kommen, nicht willkommen sind.
- Er unterstützt die „Leistungsträger“ in der Gesellschaft.

Source 2 (https://www.krone.at/3480446):
- ÖVP-Wien-Chef Karl Mahrer kritisiert die Mindestsicherung für Familien in Wien.
- Er fordert eine Staffelung der Mindestsicherung für Mehrkindfamilien.
- Mahrer weist darauf hin, dass subsidiär Schutzberechtigte und anerkannte Flüchtlinge monatlich bis zu 5000 Euro erhalten, ohne eigene Leistung.
- FPÖ plant einen Sonderlandtag und kündigt einen Misstrauensantrag an.
- Tanja Wehsely von der Volkshilfe Wien verteidigt die Mindestsicherung und betont, dass kein Kind zurückgelassen werden sollte.
- Sozialstadtrat Peter Hacker (SPÖ) erklärt, dass hohe Sozialhilfe-Zahlungen Ausnahmefälle sind.
- In Wien beziehen 982 Familien mit fünf Kindern Mindestsicherung, davon sind 860 Aufstocker.
- 122 Familien beziehen die Mindestsicherung voll.
- Es gibt 12 Familien mit neun Kindern (zwei im Vollbezug) und drei Familien mit elf Kindern als Aufstocker.
- Die Zahl der Familien mit sechs Kindern und mehr ist von 2012 bis 2022 um 63,5 Prozent gestiegen (von 386 auf 631 Haushalte).

Source 3 (https://www.sozialministerium.gv.at/Themen/Soziales/Sozialhilfe-und-Mindestsicherung/Leistungen.html):
- Einführung eines neuen Leistungsrechts durch das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz.
- Anstelle von Mindeststandards werden Höchstsätze (Maximalbeträge) für Sozialhilfe festgelegt.
- Unterschiedliche Systematik für die Bemessung der Leistungen für Paare in den Bundesländern.
- In Tirol, ohne Sozialhilfe-Ausführungsgesetz, beträgt die Mindestsicherung für Paare rund 1.814 Euro, während es in anderen Ländern rund 1.693 Euro beträgt.
- Maximalbetrag für Alleinlebende und Alleinerziehende im Jahr 2025: rund 1.209 Euro.
- Maximalbetrag für Paare: rund 1.693 Euro, Zahlungen erfolgen 12x jährlich.
- Aufhebung der degressiv gestaffelten Höchstsätze für minderjährige Kinder durch den Verfassungsgerichtshof (12. Dezember 2019).
- Bundesländer können eigene Leistungshöhen für Kinder festlegen.
- Zuschlag für Alleinerziehende gestaffelt nach Kinderzahl: zwischen rund 145 Euro (1. Kind) und rund 36 Euro (ab dem 4. Kind) pro Monat und Kind.
- Verpflichtender Zuschlag für Menschen mit Behinderung: rund 218 Euro (2025), sofern keine gleichwertigen Leistungen bestehen.
- Deckelungsbestimmung: Summe der Geldleistungen in einer Haushaltsgemeinschaft darf 175% des Nettoausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinlebende nicht überschreiten (2025: rund 2.116 Euro).
- Mindestbetrag von bis zu 20% des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes pro Person (2025: bis zu 242 Euro).
- Besondere Personengruppen, wie Menschen mit Behinderung, können von der Begrenzung ausgenommen werden.
- Zusätzliche Leistungen in einigen Bundesländern zur Deckung höherer Wohnkosten.
- Wohnkostenpauschale: Sozialhilfeleistung kann um 30% erhöht werden.
- Beispiel: Basisleistung für Alleinlebende 2025: rund 1.209 Euro, mit Wohnkostenpauschale bis zu rund 1.572 Euro.
- Härtefallklausel ermöglicht zusätzliche Sachleistungen im Einzelfall.
- Verfassungsgerichtshof hat Sachleistungszwang im SH-GG für verfassungswidrig erklärt (15. März 2023).
- Bezieher von Sozialhilfe ohne Krankenversicherungsschutz werden zur Krankenversicherung angemeldet.
- Keine Vorgaben zum Kostenersatz im neuen Sozialhilfe-Grundsatzgesetz.
- Keine Verpflichtung zum Kostenersatz für bestimmte Personengruppen (z.B. ehemalige Leistungsempfänger, Eltern für volljährige Kinder).
- Verpflichtung zum Kostenersatz besteht für Sozialversicherungsleistungen, (ehemalige) Ehegatten und Eltern für minderjährige Kinder.
- Rückerstattungspflicht bei Erschleichung von Leistungen bleibt bestehen.
- Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2025.

Ursprung:

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Erstellt am: 2025-05-23 21:52:07

Autor:

OTS