Heute ist der 25.05.2025
Datum: 25.05.2025 - Source 1 (https://www.kosmo.at/keine-kontrolle-getraenkeautomat-verkauft-kindern-wodka/):
- In Salzburg konnte eine 14-Jährige mit ihrer Kinder-Bankomatkarte ungehindert Wodka aus einem Automatenshop kaufen.
- Der Vorfall wirft Fragen zum Jugendschutz auf.
- Automatenshops haben sich in urbanen Räumen etabliert und bieten rund um die Uhr Einkäufe per Bankomatkarte oder Bargeld an.
- Die betroffene Jugendliche ist die Tochter der SPÖ-Landtagsabgeordneten Karin Dollinger, die auf die Sicherheitslücke aufmerksam machen möchte.
- Es wurde festgestellt, dass keine persönliche Alterskontrolle stattfindet, was den Zugang zu alkoholischen Getränken für Minderjährige erleichtert.
- Der Betreiber des Shops gab an, dass ein Ausweislesegerät installiert sei, das jedoch aufgrund eines Systemupdates vorübergehend nicht funktionierte.
- Die Stadtverwaltung Salzburg führt regelmäßig stichprobenartige Kontrollen durch.
- Die rechtliche Situation zum Verkauf von Alkohol und Zigaretten in Automatenshops ist unklar.
- Land und Bund sind sich einig, dass die technische Überprüfung einer Karte nicht ausreichend ist.
- Es besteht Einigkeit darüber, dass der Jugendschutz in diesem Bereich verbessert werden muss.
Source 2 (https://www.weka.de/ordnungsamt-gewerbeamt/alkohol-aus-automaten/):
- Ein Gewerbetreibender bot Alkohol aus einem Warenautomaten an einer öffentlichen Straße an.
- Die Ordnungsbehörde untersagte den Verkauf von Alkohol aus dem Automaten.
- Der Gewerbetreibende erhob Widerspruch und beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs.
- Rechtsgrundlage für das Einschreiten war das Polizei- bzw. Ordnungsbehördengesetz des Bundeslandes (§ 11 NPOG).
- Eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit wurde festgestellt, da alkoholische Getränke in der Öffentlichkeit nicht in Automaten angeboten werden dürfen (§ 9 Abs. 3 Satz 1 JuSchG).
- Der Automat war an der Außenwand eines Gebäudes angebracht und vom öffentlichen Verkehrsraum aus frei zugänglich.
- Ein Ausnahmefall lag nicht vor, da der Automat nicht in einem gewerblich genutzten Raum aufgestellt war.
- Das Gericht entschied, dass die Abgabe von Alkohol aus dem Automaten eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt.
- Die Untersagungsverfügung wurde als verhältnismäßig erachtet, da kein milderes Mittel zur Verfügung stand.
- Der Vorschlag des Gewerbetreibenden, die Abgabe auf Konsumenten über 18 Jahre zu beschränken, wurde vom Gericht abgelehnt.
- Das VG wies den Antrag des Gewerbetreibenden auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zurück, da die Untersagung im Hauptsacheverfahren voraussichtlich rechtmäßig ist.
Source 3 (https://www.kenn-dein-limit.de/alkoholberatung/informationen-fuer-eltern/jugendschutzgesetz-alkohol/):
- Ziel des Jugendschutzgesetzes: Schutz von Kindern und Jugendlichen vor negativen Einflüssen in der Öffentlichkeit.
- Regelungen für den Verkauf und Konsum von Alkohol:
- Jugendliche unter 16 Jahren:
- Dürfen weder Alkohol kaufen noch in der Öffentlichkeit konsumieren.
- Ab 14 Jahren ist der Konsum in der Öffentlichkeit nur in Begleitung eines Personensorgeberechtigten (z. B. Eltern) erlaubt.
- Jugendliche ab 16 Jahren:
- Dürfen Bier, Wein oder Sekt in der Öffentlichkeit trinken und kaufen, es sei denn, sie sind erkennbar betrunken.
- Dürfen keine Getränke und Lebensmittel mit Spirituosen (Hochprozentiges) konsumieren oder kaufen, einschließlich Mixgetränken mit Spirituosen, unabhängig vom Alkoholgehalt.