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Heute ist der 24.05.2025

Datum: 24.05.2025 - Source 1 (https://www.vol.at/schockierende-szenen-in-primorje-mann-schlaeft-auf-haengendem-brett-am-baukran/9421607):
- Datum des Vorfalls: 22. Mai 2025
- Ort: Solowej-Kljutsch, Region Primorje, Russland
- Ein Mann wurde gefilmt, wie er auf einem Holzbrett schläft, das an einem Baustellenkran befestigt ist.
- Der Kran wurde während des Vorfalls langsam bewegt, wodurch das Brett sanft schaukelte.
- Der Mann war in eine Decke gehüllt und zeigte sich im Video unbeeindruckt von der Situation.
- Verdacht auf Alkoholeinfluss bei beiden Männern: dem Schlafenden und dem Kranführer.
- Beide Männer sollen sich persönlich gekannt haben.
- Unklar, ob sie offiziell auf der Baustelle beschäftigt waren oder unbefugt Zugang hatten.
- Polizei untersucht den Vorfall nach der Veröffentlichung des Videos.
- Ermittlungen betreffen mögliche Verstöße gegen Sicherheitsvorschriften, Hausfriedensbruch und illegale Nutzung eines Krans.
- Es wird geprüft, ob Dritte gefährdet wurden.

Source 2 (https://www.komnet.nrw.de/_sitetools/dialog/24201):
- Ein Kran ist ein Arbeitsmittel gemäß der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV).
- Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass Beschäftigte Arbeitsmittel gefahrlos verwenden können (§ 6 (1) BetrSichV).
- DGUV Vorschrift 52 "Krane" konkretisiert Anforderungen an Kranführer und Instandhaltungspersonal:
- Mindestalter: 18 Jahre
- Körperliche und geistige Eignung erforderlich
- Unterweisung im Führen oder Instandhalten des Krans notwendig
- Nachweis der Befähigung muss erbracht werden
- Zuverlässige Erfüllung der übertragenen Aufgaben wird erwartet
- Unternehmer muss Kranführer und Instandhaltungspersonal beauftragen.
- DGUV Information 209-012 "Kranführer" gibt Hinweise zur Auswahl und Unterweisung geeigneter Personen.
- Kranführern soll ein Befähigungsnachweis ausgestellt werden (Kapitel 2 der DGUV Information 209-012).
- DGUV Grundsatz 309-003 behandelt Auswahl, Unterweisung und Befähigungsnachweis von Kranführern.
- Anforderungen gelten für alle Krane gemäß DGUV Vorschrift 52.
- Personen, die die genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, dürfen Krane nicht bedienen.
- Das berufsgenossenschaftliche Regelwerk wird von der DGUV angeboten.

Source 3 (https://www.dguv.de/de/praevention/themen-a-z/suchtpraevention/alkohol-bei-der-arbeit/index.jsp):
- Thema: Alkohol am Arbeitsplatz
- Relevanz: Beeinträchtigt Produktivität, Arbeitsqualität und Sicherheit
- Notwendigkeit: Klare Regeln und Präventionsmaßnahmen erforderlich
- Gesetzliche Vorgaben in Deutschland: Regelt Umgang mit Alkohol am Arbeitsplatz zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer
- DGUV-Vorschrift 1:
- § 15 Abs. 2: Verbot, sich in einen gefährlichen Zustand zu versetzen
- § 7 Abs. 2: Verbot, Personen zu beschäftigen, die ihre Arbeit nicht gefahrlos ausführen können
- Verpflichtung: Unternehmen und Versicherte müssen sicherstellen, dass Arbeitsabläufe nicht durch Alkohol gefährdet werden
- Empfehlung: Arbeitgeber sollten betriebliche Regelungen erlassen, die Alkoholkonsum untersagen
- Auswirkungen von Alkohol am Arbeitsplatz:
- Fehlzeiten
- Leistungseinbußen
- Riskantes Verhalten
- Unfälle
- Spannungen im Team
- DGUV Information 206-054: Unterstützung für Führungskräfte im Umgang mit Alkoholmissbrauch
- Handlungsspielraum für Unternehmen:
- Klare Regeln: Betriebsvereinbarung zur Suchtprävention
- Aufklärung und Schulungen: Regelmäßige Schulungen über Gefahren von Alkohol
- Unterstützungsangebote: Anonyme Beratungsangebote, Kooperationen mit Suchtberatungsstellen
- Kontrollen und Tests: Durchführung von Alkoholtests in sicherheitsrelevanten Bereichen
- Förderung eines gesunden Arbeitsumfeldes: Stressreduktion, Sportprogramme, Entspannungsübungen
- Führungsverhalten: Vorbildfunktion der Führungskräfte, Schulungen zur Erkennung von Alkoholproblemen
- Handlungsspielraum für Beschäftigte:
- Informationen einholen über Risiken
- Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften
- Beachtung der betrieblichen Regelungen
- Inanspruchnahme von Beratungsstellen bei Bedarf

Ursprung:

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Erstellt am: 2025-05-22 15:51:28

Autor:

VOL AT