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Heute ist der 23.05.2025

Datum: 23.05.2025 - Source 1 (https://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20250522_OTS0138/achitz-parlament-macht-medikamentenkosten-deckel-wirksamer):
- Ab 2026 wird ein „Heilmittelkostenkonto“ eingeführt, das die Berechnung der Medikamentenkosten-Obergrenze ändert.
- Bisherige Regelung: Nur Rezeptgebühren zählen zur Obergrenze, nicht aber günstigere Medikamente.
- Volksanwalt Bernhard Achitz wies im Februar 2024 auf die Problematik hin, dass viele Patienten durch die alte Regelung benachteiligt wurden.
- Beispiel: Pensionist Johann R. gab bis 28. November 521 Euro für Medikamente aus, aber nur 360 Euro wurden angerechnet.
- Neue Regelung: Künftig zählen auch Kassenpreise von verordneten und erstattungsfähigen Medikamenten, die unter der Rezeptgebühr liegen, zur Obergrenze.
- Ziel der neuen Regelung: Entlastung der Patienten, sobald ein bestimmter Anteil des Einkommens für Medikamente ausgegeben wurde.
- Ab 2027 wird die Obergrenze von 2 % auf 1,5 % des Netto-Jahreseinkommens gesenkt.

Source 2 (https://www.oeaz.at/Politik_Wirtschaft_Recht/Aktuelles/Medikamentenkosten-Obergrenze_sorgt_erneut_fuer_Aufregung.html):
- Die Rezeptgebühren-Obergrenze steht in der Kritik.
- Viele Medikamente liegen unter der Rezeptgebühr von 7,10 Euro, was bedeutet, dass Patientinnen diese selbst bezahlen müssen.
- Medikamente unterhalb der Rezeptgebühr werden nicht von Krankenkassen erstattet.
- Eine Obergrenze wurde eingeführt, um chronisch kranke oder ältere Menschen zu entlasten.
- Patienten sind von Rezeptgebühren befreit, wenn sie zwei Prozent ihres Netto-Einkommens dafür ausgegeben haben.
- Personen mit geringem Einkommen können vollständig von Rezeptgebühren befreit werden.
- Ein Patient gab bis zum 28. November 2023 521 Euro für Medikamente aus, jedoch wurden nur 360 Euro auf die Obergrenze angerechnet.
- Volksanwalt Bernhard Achitz weist auf eine gesetzliche Lücke hin: Medikamente unter der Rezeptgebühr werden nicht berücksichtigt.
- Auch wenn der Kassenpreis (Rabatt-Preis) unter der Rezeptgebühr liegt, zählt dies nicht für die Obergrenze.
- Patienten zahlen den Privatverkaufspreis, wenn dieser höher als die Rezeptgebühr ist, aber dieser Betrag wird nicht auf die Obergrenze angerechnet.
- Betroffene könnten erst später oder gar nicht von Rezeptgebühren befreit werden.
- Achitz fordert eine Obergrenze für die Gesamtkosten von Medikamenten, die alle ärztlich verschriebenen Medikamente umfasst.
- Der Generikaverband unterstützt die Idee einer Medikamentenkosten-Obergrenze.
- Diese würde Patienten finanziell entlasten und den Krankenkassen ermöglichen, die tatsächlichen Medikamentenkosten zu erfassen.
- Seit 1. Januar 2024 müssen auch Daten von Medikamenten unter der Rezeptgebühr an die Krankenversicherung übermittelt werden.

Source 3 (https://www.bundesgesundheitsministerium.de/arzneimittelpreise.html):
- Pharmazeutische Unternehmer müssen Krankenkassen für Arzneimittel ohne Festbetrag gesetzlich vorgeschriebene Rabatte einräumen.
- Rabatt für patentgeschützte Präparate: 7% des Abgabepreises.
- Rabatt für patentfreie, wirkstoffgleiche Arzneimittel: 6% des Abgabepreises + zusätzlich 10% Rabatt.
- Gesetz zur Änderung krankenversicherungsrechtlicher und anderer Vorschriften (GKV-ÄndG) führt einen Preisstopp für Arzneimittel ein, die von Krankenkassen bezahlt werden und für die kein Festbetrag oder Erstattungsbetrag gilt.
- Preisstopp wurde eingeführt, um Ausgaben im Arzneimittelbereich einzudämmen und finanzielle Stabilität der GKV zu sichern.
- Preismoratorium gilt bis Ende 2026.
- Krankenkassen erhalten von Apotheken einen Apothekenabschlag von 1,77 Euro je Fertigarzneimittel.
- Für sonstige Arzneimittel beträgt der Abschlag 5% auf den Arzneimittelabgabepreis.
- Bei festgesetztem Festbetrag bemisst sich der prozentuale Abschlag nach diesem.
- Liegt der Arzneimittelabgabepreis unter dem Festbetrag, bemisst sich der Abschlag nach dem niedrigeren Abgabepreis.
- Anspruch auf Apothekenabschlag besteht, wenn die Krankenkasse innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungseingang zahlt.

Ursprung:

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Erstellt am: 2025-05-22 15:14:08

Autor:

OTS