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Heute ist der 25.05.2025

Datum: 25.05.2025 - Source 1 (https://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20250522_OTS0120/fpoe-hafenecker-peinlich-gescheiterter-versuch-einen-oevp-spitzenfunktionaer-in-den-orf-publikumsrat-zu-hieven):
- FPÖ-Mediensprecher Christian Hafenecker kritisiert die ÖVP für die zurückgezogene Nominierung von Landesparteiobmann-Stellvertreter Herz als Mitglied des ORF-Publikumsrats.
- Hafenecker bezeichnet die Nominierung als „peinlich gescheiterten Versuch“ der ÖVP, die ORF-Gremien zu unterwandern.
- Er bemängelt, dass die ÖVP die Unvereinbarkeitsbestimmungen im ORF-Gesetz nicht kennt.
- Hafenecker äußert, dass dies den Zustand der ÖVP widerspiegelt und die Partei als machthungrig darstellt.
- Peter Westenthaler, von der FPÖ nominierter ORF-Stiftungsrat, zeigt sich ebenfalls über die Situation entsetzt.
- Westenthaler kritisiert die ÖVP für die Unfähigkeit, rechtskonforme Bestellungen für ORF-Gremien durchzuführen.
- Er warnt, dass der Einfluss der Regierung im ORF-Stiftungsrat möglicherweise gegen ein VfGH-Urteil verstößt, da neun Stiftungsratsmitglieder vom Publikumsrat entsandt werden.

Source 2 (https://kurier.at/kultur/medien/orf-vfgh-stiftungsrat-publikumsrat-hoechstgericht-verfassung/402625412):
- Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat Teile der ORF-Gremien als verfassungswidrig erklärt.
- Bestimmungen des ORF-Gesetzes zur Bestellung und Zusammensetzung des Stiftungsrats und Publikumsrats wurden aufgehoben.
- Die verfassungswidrigen Bestimmungen treten am 31. März 2025 außer Kraft.
- Der Gesetzgeber hat bis zu diesem Datum Zeit, eine Neuregelung zu treffen.
- Grüne fordern eine Reform der Gremien, Medienministerin Susanne Raab (ÖVP) prüft das VfGH-Erkenntnis.
- Der VfGH kritisiert, dass die Bundesregierung mehr Mitglieder im Stiftungsrat nominieren kann als der Publikumsrat.
- Die Mitglieder des Stiftungsrats werden für vier Jahre bestellt und können vorzeitig abberufen werden.
- Der Publikumsrat wird von der Medienministerin und anderen Stellen besetzt, was gegen das Unabhängigkeitsgebot verstößt.
- Die Entscheidung des VfGH betrifft das ORF-Gesetz von 2001, das von einer ÖVP-FPÖ-Regierung eingeführt wurde.
- Eine Beschwerde des Bundeslandes Burgenland führte zu dieser Entscheidung.
- Burgenlands Landeshauptmann Hans Peter Doskozil sieht die Entscheidung als Auftrag zur Entpolitisierung des ORF.
- NEOS fordern Verhandlungen mit allen Parteien zur Reform des ORF.
- FPÖ fordert eine Totalreform des ORF und die Abschaffung der ORF-Zwangssteuer.
- SPÖ sieht die Entscheidung als Bestätigung ihrer Kritik am Einfluss der Regierung auf die ORF-Gremien.
- Der Verband Österreichischer Zeitungen (VÖZ) fordert eine umfassende ORF-Reform.
- Alt-ORF-Generaldirektor Alexander Wrabetz äußert Bedenken hinsichtlich parteipolitischen Drucks auf den ORF.
- Der Stiftungsrat bleibt bis zur Neuregelung handlungsfähig.
- VfGH sieht die Bestellung der Mitglieder durch die Bundesregierung nicht grundsätzlich als problematisch an, sondern kritisiert die gesetzliche Ausgestaltung.

Source 3 (https://www.vfgh.gv.at/medien/ORF_Gesetz_Gremien.php):
- Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat Bestimmungen des ORF-Gesetzes zur Bestellung und Zusammensetzung des Stiftungsrats und Publikumsrats für verfassungswidrig erklärt.
- Die Bestimmungen verstoßen gegen das Gebot der Unabhängigkeit und pluralistischen Zusammensetzung gemäß Art I Abs 2 des Bundesverfassungsgesetzes über die Unabhängigkeit des Rundfunks (BVG Rundfunk).

**Stiftungsrat:**
- Die Bundesregierung nominiert neun Mitglieder des Stiftungsrats, der Publikumsrat nur sechs.
- Dies verstößt gegen das Pluralismusgebot des Rundfunk-BVG.
- Verfassungsrechtlich unbedenklich sind die Nominierungen von neun Mitgliedern durch die Bundesländer und sechs Mitglieder auf Vorschlag der im Nationalrat vertretenen Parteien sowie fünf Mitglieder durch den Zentralbetriebsrat des ORF.
- Mitglieder des Stiftungsrats werden für vier Jahre bestellt und können vorzeitig abberufen werden, was gegen das Unabhängigkeitsgebot verstößt.
- Vorzeitige Abberufung der sechs Parteienvertreter und fünf Belegschaftsvertreter im Stiftungsrat ist unbedenklich.

**Publikumsrat:**
- Der Bundeskanzler (aktuell die Medienministerin) bestellt 17 Mitglieder, während 13 Mitglieder von anderen Stellen nominiert werden.
- Dies verstößt gegen die verfassungsrechtlichen Gebote der Unabhängigkeit und pluralistischen Zusammensetzung.
- Die 17 Mitglieder sollen 14 gesellschaftliche Gruppen repräsentieren, jedoch regelt das ORF-Gesetz nicht genau, wie viele Mitglieder aus welchen Gruppen zu bestellen sind.

**Fristen und Regelungen:**
- Die verfassungswidrigen Bestimmungen treten am 31. März 2025 außer Kraft.
- Der Gesetzgeber hat bis dahin Zeit, eine Neuregelung zu treffen.
- Die Funktionsperiode des Stiftungsrats und Publikumsrats dauert bis zur ersten Sitzung des neu bestellten Gremiums.
- Beide Gremien sind beschlussfähig, auch wenn nicht alle Mitglieder bestellt sind.

**Erwägungen des VfGH:**
- Der Gesetzgeber muss sicherstellen, dass die Bestellung und Zusammensetzung des Stiftungs- und Publikumsrats keinen einseitigen Einfluss staatlicher Organe zulässt.
- Es muss gewährleistet sein, dass unterschiedliche Interessen und Sichtweisen in die Willensbildung einfließen.

**Gründe für die Aufhebung von Bestimmungen:**
- **Stiftungsrat:**
- Übermäßiger Einfluss der Bundesregierung durch die Nominierung von neun Mitgliedern.
- Vorzeitige Abberufungsmöglichkeiten widersprechen dem Unabhängigkeitsgebot.
- Mangelnder Pluralismus in der Zusammensetzung des Stiftungsrats.

- **Publikumsrat:**
- Übermäßiger Einfluss des Bundeskanzlers durch die Bestellung von 17 Mitgliedern.
- Zu großer Spielraum des Bundeskanzlers bei der Auswahl der Mitglieder und der Verteilung auf gesellschaftliche Gruppen.

Ursprung:

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Erstellt am: 2025-05-22 13:40:33

Autor:

OTS