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Heute ist der 24.05.2025

Datum: 24.05.2025 - Source 1 (https://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20250522_OTS0088/74-staedtetag-wiens-magistratsdirektor-griebler-informationsfreiheitsgesetz-nutzen-um-verwaltungsleistungen-sichtbarer-zu-machen):
- Der 74. Österreichische Städtetag fand am 22. Mai 2025 statt.
- Am Vormittag wurden vier Arbeitskreise fortgesetzt, darunter der Arbeitskreis „Informationsfreiheitsgesetz Neu“.
- Ab 1. September 2025 müssen Städte und Gemeinden auf Informationsbegehren von Bürger*innen und Unternehmen reagieren und Informationen proaktiv bereitstellen.
- Diskutierende auf dem Podium:
- Lara Karcher (Datenschutzbeauftragte Offenburg)
- Dietmar Griebler (Magistratsdirektor Wien)
- Stephanie Mezler-Andelberg (Mitglied der IFG-Taskforce, österreichische Datenschutzbehörde)
- Beate Sternig (Juristin, Kelag)
- Stephan Sharma (Vorsitzender Burgenland Energie)
- Rudolf Pekar (Rechtsanwalt, Götzl Pekar Rechtsanwälte)
- Gerd Soritz und Ronald Sallmann (Geschäftsführer IT-Kommunal GmbH)
- Moderation: Heidrun Maier-de Kruijff (VÖWG)
- Karcher betonte die Notwendigkeit transparenter Verwaltung in Zeiten von Fake News.
- Griebler erklärte, das neue Informationsfreiheitsgesetz sei sowohl Herausforderung als auch Chance für mehr Transparenz und Vertrauen in die Verwaltung.
- Mezler-Andelberg stellte klar, dass Datenschutz kein Amtsgeheimnis ist, sondern ein Ausnahmetatbestand des IFG.
- Sternig forderte einen verantwortungsvollen Umgang mit dem neuen Gesetz, um Transparenz und Unternehmensinteressen auszubalancieren.
- Sharma wies auf die Verantwortung zur Gewährleistung der Energiesicherheit hin, während Informationen bereitgestellt werden.
- Der Österreichische Städtebund hat Tools entwickelt, um die Umsetzung des Informationsfreiheitsgesetzes zu unterstützen, darunter ein IFG-Portal, Online-Formulare und eine KI-basierte Wissensdatenbank.
- Pekar betonte die Notwendigkeit schneller und effizienter Prüfungen von Geheimhaltungsinteressen.
- Sallmann hob die Bedeutung pragmatischer Lösungsansätze für die Umsetzung des Gesetzes hervor.
- Maier-de Kruijff sieht das Gesetz als Schritt zu mehr Transparenz, bringt jedoch komplexe Anforderungen für öffentliche Unternehmen mit sich.
- Am Nachmittag des 22. Mai 2025 fanden Fachforen zu Energiewende und Finanzierungsvarianten für kommunale Projekte statt.

Source 2 (https://innen.hessen.de/Kommunales/Hessische-Kommunalverfassung):
- Bürgermeister und Landräte in Hessen führen die Kommunalverwaltung nicht monokratisch und gehören nicht dem Kommunalparlament an.
- Sie haben sowohl in Bezug auf Kompetenzen als auch Besoldung und Versorgung ein attraktives Amt.
- Wahl des Bürgermeisters:
- Amtszeit von 6 Jahren.
- Unmittelbare Wahl durch die Bürger (§ 39 HGO).
- Wahl der Beigeordneten:
- Durch die Gemeindevertretung.
- Amtszeit je nach Ausgestaltung: 5 Jahre oder 6 Jahre (§ 39a HGO).
- Bürgermeister ist Vorsitzender des Gemeindevorstands (§ 65 HGO) und hat folgende Befugnisse:
- Einberufung und Vorbereitung der Sitzungen (§§ 69, 70 Abs. 1 HGO).
- Kontrollrecht gegenüber Beschlüssen des Gemeindevorstands (§ 74 HGO).
- Vertretung des Gemeindevorstands in Gesellschaften (§ 125 HGO).
- Entscheidungsbefugnis in Eilfällen (§ 70 Abs. 3 HGO).
- Verteilung der Geschäfte unter den Mitgliedern des Gemeindevorstands (§ 70 Abs. 1 HGO).
- Der Gemeindevorstand führt die laufende Verwaltung, bereitet Beschlüsse vor und stellt Gemeindebedienstete ein (§§ 66, 70, 73 HGO).
- Bürgermeister hat keinen Sitz im Kommunalparlament, hat jedoch Einflussmöglichkeiten:
- Anspruch auf Einberufung der Gemeindevertretung (§ 56 Abs. 1 Satz 2 HGO).
- Anspruch auf Aufnahme seiner Anträge auf die Tagesordnung (§ 58 Abs. 5 Satz 2 HGO).
- Recht, abweichende Meinungen in Sitzungen zu vertreten (§ 59 Satz 4 HGO).
- Kontrollrecht gegenüber Beschlüssen der Gemeindevertretung (§ 63 HGO).
- Bürgermeister leitet den Geschäftsgang der Verwaltung (§ 70 HGO) und ist Dienstvorgesetzter aller Gemeindebediensteten (§ 73 HGO).
- Bürgermeister nimmt ordnungsbehördliche Aufgaben alleinverantwortlich wahr (§ 4 Abs. 2 HGO).
- Landrat hat ähnliche Kompetenzen in der Kreisverwaltung und leitet die untere Behörde der Landesverwaltung (§ 1 Abs. 2 HKO).
- Besoldung und Aufwandsentschädigung der Bürgermeister und Landräte richten sich nach der Hessischen Verordnung über die Besoldung (KomBesDAV) vom 17. Februar 2014.
- Novellierung der Besoldung im November 2001 durch das Hessische Innenministerium.
- Bundesratsinitiative notwendig für Anhebung der Besoldung, die durch Beschluss vom 9.3.2001 ermöglicht wurde.
- 2014 wurde die Dienstaufwandsentschädigung in die Verordnung integriert.
- Versorgung der Bürgermeister und Landräte wurde durch das Gesetz zur Modernisierung des Dienstrechts der kommunalen Wahlbeamten vom 28.3.2015 reformiert.
- Bürgermeisteramt in Hessen bleibt im Ländervergleich finanziell attraktiv.

Source 3 (https://ddrm.de/kommunale-informationsfreiheitssatzungen-in-hessen-eine-uebersicht-und-bewertung/):
- Transparenzranking 2021 von Mehr Demokratie e. V. und FragDenStaat veröffentlicht.
- Hessen belegt den letzten Platz unter den Bundesländern in Bezug auf Informationsfreiheitsgesetze.
- Hessen erhielt 12 von 100 Punkten; Hamburg 67 Punkte, Baden-Württemberg 31 Punkte.
- Mangel des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes (HDSIG): Kommunale Gebietskörperschaften sind ausgenommen, es sei denn, sie beschließen eine eigene Satzung.
- In Hessen gibt es fast 600 rechtlich selbständige kommunale Gebietskörperschaften, darunter 422 Städte und Gemeinden, 21 Landkreise und mindestens 119 kommunale Zweckverbände.
- Nur 6 Landkreise und 14 Städte/Gemeinden haben kommunale Informationsfreiheitssatzungen.
- 16 dieser Satzungen basieren auf den §§ 80-89 HDSIG, 4 weitere wurden zwischen 2013 und 2016 beschlossen.
- Informationsfreiheitssatzungen existieren in:
- Landkreisen: Groß-Gerau, Lahn-Dill-Kreis, Main-Taunus-Kreis, Marburg-Biedenkopf, Offenbach.
- Städten: Bad Soden a. Ts., Darmstadt, Eichenzell, Frankfurt, Hofheim (befristet), Kassel (befristet), Kronberg, Neu-Isenburg, Offenbach, Schwalbach a. Ts., Wiesbaden.
- Hessisches Innenministerium betont, dass bestehende Satzungen nicht verdrängt werden sollen.
- Kommunale Spitzenverbände in Hessen haben sich gegen das HDSIG positioniert.
- Kritische Stellungnahmen der kommunalen Verbände bezüglich des Informationszugangs und der damit verbundenen Aufwände.
- Prüfkriterien für kommunale Informationsfreiheitssatzungen umfassen:
- Informationsrechte im eigenen Wirkungskreis oder auch in Auftragsverwaltung.
- Begrenzung des Informationsanspruchs auf Personen mit Wohnsitz in der jeweiligen Gebietskörperschaft.
- Möglichkeit der anonymen Antragstellung.
- Vorhandensein eines Transparenzportals.
- Existenz eines Informationsfreiheitsbeauftragten.
- Klare Strukturen für die Beantwortung von Anfragen.
- Bürgerfreundliche Kostenregelungen.
- Unterschied zwischen Informationsfreiheit (konkrete Anträge) und Transparenz (proaktive Veröffentlichung).
- In den meisten Satzungen ist der Informationsanspruch auf den eigenen Wirkungskreis beschränkt.
- Keine kommunalen Transparenzportale vorhanden, die den Standards des Hamburger Transparenzgesetzes entsprechen.
- In Frankfurt sind Änderungen an der Satzung geplant, um den Informationsanspruch auszuweiten.
- Keine Informationsfreiheitsbeauftragten in den kommunalen Gebietskörperschaften.
- Standardisierte Online-Abfrage-Portale existieren nur in einigen Städten.
- Kostenregelungen variieren stark zwischen den Kommunen.
- Hessischer Informationsfreiheitsbeauftragter hat 2022 nur 448 Personalstunden für Anfragen zur Verfügung.
- Hessen hat die niedrigste Personalausstattung im Vergleich zu anderen Bundesländern.

Ursprung:

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https://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20250522_OTS0088/74-staedtetag-wiens-magistratsdirektor-griebler-informationsfreiheitsgesetz-nutzen-um-verwaltungsleistungen-sichtbarer-zu-machen

Erstellt am: 2025-05-22 11:57:33

Autor:

OTS