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Heute ist der 23.05.2025

Datum: 23.05.2025 - Source 1 (https://www.kosmo.at/bis-zu-3-000-euro-so-koennt-ihr-den-bonus-bekommen/):
- In Österreich können Ehrenamtliche seit 2023 eine steuerfreie Pauschale von bis zu 1.000 Euro jährlich erhalten.
- Die Regelung ist Teil des Gemeinnützigkeitsreformgesetzes 2023.
- Die Freiwilligenpauschale beträgt maximal 30 Euro pro Tag oder 1.000 Euro jährlich und ist steuer- und abgabenfrei.
- Für bestimmte Tätigkeitsbereiche (z.B. Ausbilder, Übungsleiter, Sozialdienst) gelten höhere Sätze: bis zu 50 Euro pro Tag oder 3.000 Euro jährlich.
- Die Finanzbehörde schätzt, dass rund zwei Millionen Menschen in Österreich von dieser Regelung profitieren können.
- Die Neuregelung ist Teil eines umfassenderen Reformpakets, das auch die Spendenabsetzbarkeit für Vereine und Organisationen erweitert.
- Ab 2023 können mehr Vereine steuerliche Vorteile bei Spenden nutzen.
- Die Finanzbehörde stellt detaillierte Informationen zu beiden Maßnahmen auf ihrer Webseite Finanz.at bereit.
- Es gibt eine Unterscheidung zur Teuerungsprämie, die in den vergangenen Jahren bis zu 3.000 Euro als Inflationsausgleich an Beschäftigte ausgezahlt wurde.
- Die Teuerungsprämie unterliegt derzeit Einschränkungen und ist nur bei lohngestaltenden Maßnahmen (z.B. Kollektivvertrag) möglich.
- Eine neue Mitarbeiterprämie soll noch in diesem Jahr eingeführt werden, die bis zu 1.000 Euro steuerfrei für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vorsieht.
- Ab 2025 wird diese Prämie auch ohne kollektivvertragliche Regelung für alle Beschäftigten zugänglich sein.

Source 2 (https://kpmg.com/at/de/home/insights/2024/01/tn-kmu-01-02-gemeinnuetzigkeitsreformgesetz-2023.html):
- Ausweitung der Spendenbegünstigung auf alle gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecke gemäß §§ 35 oder 37 BAO.
- Begünstigte Bereiche: Bildung, Sport, Frauenförderung, Konsumentenschutz.
- Kirchliche Zwecke bleiben ausgeschlossen.
- Einführung von steuerfreien Tätigkeitsvergütungen für Ehrenamtliche im Einkommensteuergesetz.
- Einführung des „Freiwilligenpauschale“ zur Förderung ehrenamtlicher Arbeit.
- Zwei Arten von Freiwilligenpauschalen:
- „Kleines Freiwilligenpauschale“: max. EUR 30 pro Tag, max. EUR 1.000 pro Kalenderjahr.
- „Großes Freiwilligenpauschale“: max. EUR 50 pro Tag, max. EUR 3.000 pro Kalenderjahr.
- Körperschaften müssen Aufzeichnungen führen, um Steuerbefreiung zu belegen (z. B. Zahl der Einsatztage, Tätigkeit, Freiwilligenpauschale).
- Meldepflicht bei Überschreitung der steuerfreien Höchstgrenzen.
- Verfahrensrechtliche Erleichterungen bei der Beantragung der Gemeinnützigkeit.
- Zugang zur Spendenbegünstigung nach einjährigem Bestehen möglich.
- Vereinfachtes Verfahren für kleinere Einrichtungen ohne Wirtschaftsprüfer:innenbestätigung.
- Umsatzgrenze für automatische Ausnahmegenehmigung von EUR 40.000 auf EUR 100.000 erhöht.
- Rückwirkende Ausnahmegenehmigung bei Überschreitung der Umsatzgrenze von EUR 100.000 möglich.
- Rückwirkende Satzungsänderungen bei formalen Mängeln ohne Verlust der abgabenrechtlichen Begünstigung.
- Spendenbegünstigung nicht zulässig bei Verbandsgeldbußen oder strafbaren Handlungen innerhalb der letzten zwei Jahre.
- Entscheidungsträger:innen oder Mitarbeiter:innen dürfen in den letzten fünf Kalenderjahren nicht rechtskräftig bestraft worden sein.

Source 3 (https://www.deloitte.com/at/de/services/tax/blogs/2025/freiwilligen-pauschale-meldepflicht.html):
- Über 49 Prozent der Bevölkerung in Österreich ab 15 Jahren engagieren sich freiwillig.
- Mehr als die Hälfte der Freiwilligen ist in Organisationen und Vereinen tätig.
- Bis zum Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023 (GemRefG 2023) wurden Einnahmen von Freiwilligen bis zu EUR 75,00 pro Monat steuerlich nicht als Einkünfte angesehen.
- Diese Regelung wurde vom Bundesfinanzgericht nicht anerkannt, was zu Rechtsunsicherheit führte.
- Einführung eines neuen Freiwilligenpauschales zur Schaffung von mehr Rechtsicherheit.
- Das Freiwilligenpauschale ist in zwei Kategorien unterteilt:
- Kleines Pauschale: EUR 30,00 pro Tag, maximal EUR 1.000,00 pro Jahr.
- Großes Pauschale: EUR 50,00 pro Tag, maximal EUR 3.000,00 pro Jahr.
- Voraussetzungen für das Freiwilligenpauschale:
- Auszahlende Körperschaft muss gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke fördern.
- Vergütungen für Leistungen an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften sind eingeschlossen.
- Ehrenamtliche dürfen nicht für Gewinnbetriebe tätig sein.
- Ausgeschlossen sind Freiwillige mit bestimmten Reiseaufwandsentschädigungen und Einkünften aus selbständiger oder nichtselbständiger Arbeit, wenn diese eine vergleichbare Ausbildung erfordern.
- Für das große Freiwilligenpauschale gelten zusätzliche Anforderungen:
- Leistungen müssen einem mildtätigen Zweck dienen oder bestimmten förderfähigen Tätigkeiten entsprechen (z.B. Gesundheitspflege, Katastrophenhilfe).
- Das große Pauschale kann auch für Funktionen als Ausbildner oder Übungsleiter geltend gemacht werden.
- Maximal EUR 3.000,00 pro Kalenderjahr können steuerfrei ausbezahlt werden, wenn sowohl kleines als auch großes Pauschale anwendbar sind.
- Organisationen haben Aufzeichnungsverpflichtungen bezüglich der ehrenamtlich Tätigen.
- Bei Überschreitung der Jahreshöchstbeträge ist eine elektronische Meldung bis Ende Februar des Folgejahres an die Abgabenbehörde erforderlich.
- Informationen, die offengelegt werden müssen, umfassen die auszahlende Körperschaft, die ehrenamtlich Tätigen, durchgeführte Auszahlungen und ausgeführte Tätigkeiten.
- Die erstmalige Meldeverpflichtung bei Überschreitungen der Jahreshöchstbeträge ist bis zum 28.2.2025 zu erfüllen.

Ursprung:

Kosmo

Link: https://www.kosmo.at/bis-zu-3-000-euro-so-koennt-ihr-den-bonus-bekommen/

URL ohne Link:

https://www.kosmo.at/bis-zu-3-000-euro-so-koennt-ihr-den-bonus-bekommen/

Erstellt am: 2025-05-22 10:34:13

Autor:

Kosmo