Heute ist der 24.05.2025
Datum: 24.05.2025 - Source 1 (https://www.vol.at/notruf-aus-telefonzelle-polizei-rueckt-in-roethis-aus/9417692):
- Am Dienstagabend meldete ein Unbekannter per Telefonzelle eine angebliche Straftat in Röthis.
- Der Notruf ging kurz nach 17 Uhr bei der Polizei ein.
- Der Anrufer berichtete von einer Straftat, die angeblich in Röthis passiert sei.
- Die Polizei entsandte mehrere Streifen zum Einsatzort.
- Am Einsatzort konnten die Einsatzkräfte weder eine betroffene Person noch Spuren einer Straftat finden.
- Befragte Passanten berichteten ebenfalls von nichts Auffälligem.
- Die Polizei geht von einem mutwilligen Fehlalarm aus.
- Der Vorfall wird strafrechtlich verfolgt; eine Anzeige wird erfolgen, wenn der Anrufer identifiziert wird.
- Der Missbrauch von Notrufen ist in Österreich gesetzlich geregelt.
- Laut dem Notzeichenmissbrauchsgesetz droht bei vorsätzlicher falscher Notmeldung eine Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten oder eine Geldstrafe von bis zu 360 Tagessätzen.
- Die Ermittlungen zu dem Vorfall laufen.
Source 2 (https://www.fachanwalt.de/magazin/strafrecht/missbrauch-von-notrufen):
- Zunahme von Missbrauch von Notrufen, blockiert echte Notfälle.
- § 145 StGB behandelt den Missbrauch von Notrufen und bestraft verschiedene Tathandlungen.
- Strafbar ist das Vortäuschen einer Notsituation und der Missbrauch von Notrufnummern.
- Beispiele für Missbrauch: falsche Bombendrohungen, Anrufe nach dem Weg oder Uhrzeit, Essensbestellungen.
- 2016: fast 11.000 Verstöße gegen § 145 StGB in Deutschland, nur ein kleiner Teil wird geahndet.
- Missbrauch erfordert böswillige Absicht, versehentliches Wählen ist nicht strafbar.
- Missbrauch von Notrufmeldern (z.B. Feuermelder) ist ebenfalls verboten.
- § 145 StGB:
- Absatz 1: Missbrauch von Notrufen oder Vortäuschen einer Notsituation kann mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft werden.
- Absatz 2: Beseitigen oder Verändern von Warn- oder Schutzvorrichtungen kann mit bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft werden.
- Ziel des § 145 StGB: ungestörtes Funktionieren von Notrufeinrichtungen und Schutz von Nothilfemitteln.
- Beispiele für strafbare Handlungen:
- Missbrauch von Notrufen oder Notzeichen.
- Vortäuschen einer Notsituation.
- Beseitigen oder Verändern von Warnzeichen.
- Beseitigen oder Verändern von Schutzvorrichtungen.
- § 145 StGB ist ein Offizialdelikt, Strafverfolgungspflicht bei erkennbar missbräuchlichen Notrufen.
- Urteile:
- Torgauer: 8-maliger Notruf wegen Nachbarn, Geldstrafe von 1.300 Euro.
- Asylbewerber: missbräuchlicher Feuerwehr-Notruf, 60 Stunden Arbeitsauflage.
- Frau: 54-maliger Notruf unter Alkoholeinfluss, 2 Monate Freiheitsstrafe auf Bewährung.
- Missbrauch von Notrufen: vorsätzliches und unberechtigtes Verwenden von Notrufnummern ohne echte Notlage.
- Strafen: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, zivilrechtliche Haftung für entstandene Kosten.
- Maßnahmen zur Verhinderung von Missbrauch:
- Aufklärung der Bevölkerung.
- Regelmäßige Überprüfung von Notrufsystemen.
- Nutzung moderner Technologien zur Identifikation von Anrufern.
- Konsequente Strafverfolgung.
- Rolle der Telekommunikationsanbieter:
- Identifikation von missbräuchlichen Anrufern.
- Entwicklung von Präventionssystemen.
- Kooperation mit Behörden.
- Aufklärungskampagnen zur korrekten Nutzung von Notrufnummern.
- Schritte bei Zeugen eines Missbrauchs:
- Beobachtungen notieren.
- Vorfall den Behörden melden.
- Als Zeuge zur Verfügung stehen.
- Unterstützung bei der Aufklärung anbieten.
Source 3 (https://ra-kohn.de/strafrecht/missbrauch-von-notrufen/):
- § 145 StGB behandelt den Missbrauch von Notrufen und Notzeichen.
- Absatz 1 Nr. 1:
- Missbrauch von Notrufen oder Notzeichen, die auf Notlagen oder Gefahren aufmerksam machen.
- Autobahnsäulen sind ausgenommen, da sie auch für andere Zwecke genutzt werden können (z.B. Pannendienst).
- Absatz 1 Nr. 2:
- Vortäuschen, dass fremde Hilfe wegen eines Unglücksfalls oder gemeiner Gefahr nötig ist.
- Unglücksfall: plötzlich eintretendes Ereignis mit erheblicher Gefahr für Individualrechtsgüter.
- Gemeine Gefahr: Bedrohung der Allgemeinheit, z.B. durch Katastrophen (Überschwemmungen, Großbrände).
- Not kann auch durch andere Umstände (z.B. Schlägereien, häusliche Gewalt) herbeigeführt werden.
- Strafmaß für Absatz 1: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
- Absatz 2 Nr. 1:
- Beseitigen, Unkenntlichmachen oder Entstellen von Warn- oder Verbotszeichen zur Verhütung von Unglücksfällen.
- Gilt nur, wenn die Tat nicht bereits als Sachbeschädigung geahndet wird.
- Beispiele: Vorschriftzeichen, Gefahrzeichen, Schilder wie „Achtung Lebensgefahr“.
- Absatz 2 Nr. 2:
- Beseitigen, Verändern oder unbrauchbar machen von Schutzvorrichtungen oder Rettungsgeräten.
- Beispiele: Leitplanken, Rettungsringe, Nothämmer in Fahrzeugen.
- Strafmaß für Absatz 2: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren.