Heute ist der 23.05.2025
Datum: 23.05.2025 - Source 1 (https://www.oe24.at/oesterreich/chronik/wien/zehn-verdaechtige-wegen-missbrauch-von-maedchen-12-angeklagt/634136781):
- Ermittlungen wegen mehrfacher Sexualdelikte an einer Zwölfjährigen in Wien-Favoriten zwischen März und Juni 2023.
- Zehn weitere Beschuldigte wurden angeklagt, jedoch noch nicht rechtswirksam.
- Den Beschuldigten wird geschlechtliche Nötigung und Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung vorgeworfen.
- Neun Jugendliche und ein junger Erwachsener sollen das Opfer zum Geschlechtsverkehr genötigt haben.
- Das Opfer gab an, den sexuellen Handlungen nicht zugestimmt zu haben und fühlte sich aufgrund körperlicher Unterlegenheit eingeschüchtert.
- Beschuldigte leugnen die Vorwürfe und behaupten, die Handlungen seien einvernehmlich gewesen.
- Prozesstermin steht noch aus, da die Anklage noch nicht rechtskräftig ist.
- Gerichtliche Aufarbeitung des Falls steht vor dem Abschluss.
- Im März wurde festgestellt, dass es keine Gruppenvergewaltigungen durch die zehnköpfige Gruppe gegeben hat.
- Zwei ursprünglich verdächtigte Personen wurden rechtskräftig freigesprochen.
- Der 18-jährige Ex-Freund der Jugendlichen wurde im März wegen sexuellen Missbrauchs von Unmündigen, Nötigung und Besitz von bildlichen sexuellen Missbrauchsdarstellungen zu 15 Monaten bedingter Haft verurteilt.
- Unklar, ob das Urteil des Ex-Freundes mittlerweile rechtskräftig ist.
Source 2 (https://www.sexuellegewalt.at/informieren/rechtliche-informationen/):
- Informationen zu Sexualstraftaten, Strafverfahren und Opferrechten sind verfügbar.
- Wichtige Straftatbestände des Sexualstrafrechts:
- **Vergewaltigung (§ 201 StGB)**: Zwang zum Geschlechtsverkehr durch Gewalt, Freiheitsentziehung oder Drohung. Auch der Versuch ist strafbar.
- **Geschlechtliche Nötigung (§ 202 StGB)**: Zwang zu sexuellen Handlungen gegen den Willen des Opfers, Drohung umfasst auch Ehre und Lebensbereich.
- **Sexueller Missbrauch einer wehrlosen Person (§ 205 StGB)**: Tatopfer sind Personen, die sich nicht wehren können, z.B. unter Einfluss von Alkohol oder Drogen.
- **Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung (§ 205a StGB)**: Unfreiwilliger Sexualkontakt ohne Gewalt oder Drohung ist strafbar.
- **Sexuelle Belästigung (§ 218 StGB)**: Unerwünschte sexuelle Handlungen, die Ärgernis auslösen, sind strafbar.
- Weitere Sexualdelikte:
- (Schwerer) sexueller Missbrauch von Unmündigen (§§ 206, 207 StGB)
- Pornografische Darstellungen Minderjähriger (§ 207a StGB)
- Sexueller Missbrauch von Jugendlichen (§ 207b StGB)
- Anbahnung von Sexualkontakten zu Unmündigen (§ 208a StGB)
- Missbrauch eines Autoritätsverhältnisses (§ 212 StGB)
- Entgeltliche Vermittlung von Sexualkontakten mit Minderjährigen (§ 214 StGB)
- Prostitutionsdelikte (§§ 215, 216, 217 StGB)
- Gegenwehr des Opfers ist für die Erfüllung des Straftatbestandes nicht notwendig; auch der Versuch ist strafbar.
- **Strafbarkeit und Verjährung**:
- Verjährungsfristen hängen von der Straftat und dem Alter des Opfers ab.
- Bei Sexualstraftaten an Minderjährigen beginnt die Verjährungsfrist erst mit dem 28. Geburtstag des Opfers.
- **Ablauf eines Strafverfahrens**:
- Beginnt mit einer Anzeige bei der Polizei.
- Ermittlungsverfahren zur Beweissicherung.
- Staatsanwaltschaft entscheidet über Anklage oder Verfahrenseinstellung.
- Opfer kann Fortführungsantrag stellen, wenn Verfahren eingestellt wird.
- **Besonderheiten in Sexualstrafverfahren**:
- Opfer haben ein Aussagebefreiungsrecht und müssen nicht an der Hauptverhandlung teilnehmen, wenn sie zuvor einvernommen wurden.
- Kontradiktorische Einvernahme schützt das Opfer vor direkter Konfrontation mit dem Beschuldigten.
- **Allgemeine Opferrechte**:
- Vertretungsrecht, Recht auf Prozessbegleitung, Akteneinsicht, Informations- und Verständigungsrechte.
- Recht auf Fortführungsantrag bei Verfahrenseinstellung.
- Recht auf Teilnahme an Vernehmungen und Hauptverhandlungen.
- Anschluss als Privatbeteiligte zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen.
- **Besondere Rechte für schutzbedürftige Opfer**:
- Vernehmung durch eine Person desselben Geschlechts.
- Beiziehung einer Vertrauensperson.
- Verweigerung der Beantwortung bestimmter Fragen.
- Recht auf schonende Vernehmung und Ausschluss der Öffentlichkeit in der Hauptverhandlung.
- **Prozessbegleitung**:
- Opfer von Sexualstraftaten haben das Recht auf psychosoziale und juristische Prozessbegleitung.
- Unterstützung vor, während und nach dem Verfahren durch qualifizierte Opferschutzeinrichtungen.
- Kosten für Prozessbegleitung trägt das Bundesministerium für Justiz.
Source 3 (https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/aktuelles/alle-meldungen/bundesregierung-staerkt-rechte-von-opfern-sexualisierter-gewalt-232226):
- Am 1. November 2023 hat das Bundeskabinett einen Gesetzentwurf zur Fortentwicklung des Völkerstrafrechts beschlossen.
- Der Gesetzentwurf führt neue Straftatbestände in das Völkerstrafgesetzbuch (VStGB) ein.
- Alle Formen sexualisierter Gewalt werden als Völkerstraftaten anerkannt.
- Die Liste der Verbrechen gegen die Menschlichkeit und der Kriegsverbrechen wird erweitert.
- Sexuelle Übergriffe, sexuelle Sklaverei und erzwungene Schwangerschaftsabbrüche werden als Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen anerkannt.
- Diese Taten können in Deutschland strafrechtlich verfolgt werden, auch wenn sie im Ausland begangen wurden.
- Betroffene, überwiegend Frauen und Mädchen, können erstmals als Nebenklägerinnen und Nebenkläger im Strafprozess auftreten.
- Betroffene haben Anspruch auf kostenlosen Rechtsbeistand und professionelle psychosoziale Begleitung.
- Der Gesetzentwurf soll bis zum Frühjahr 2024 abgeschlossen sein.
- Das Weltrechtsprinzip ermöglicht die Strafverfolgung in Deutschland für im Ausland begangene Straftaten ohne Bezug zu Deutschland.
- Der Gesetzentwurf wird aufgrund der aktuellen Menschenrechtsverletzungen, insbesondere im Kontext des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine und der Terrorangriffe der Hamas auf Israel, in einem verkürzten Verfahren behandelt.