Krone AT

Heute ist der 22.05.2025

Datum: 22.05.2025 - Source 1 (https://www.krone.at/3790965):
- In Oberösterreich wurden die Richtlinien zur Hundehaltung überarbeitet und verschärft.
- Ab Dezember 2024 gilt ein strengeres Hundehaltegesetz.
- Viele Hundehalter, insbesondere von bestimmten Rassen wie Pit Bulls oder Staffordshire Terriern, geben ihre Hunde im Tierheim ab.
- Tierheime sind überfüllt, und die Vermittlung von Hunden gestaltet sich schwierig.
- Bisher gab es 67 Anzeigen wegen Verstößen gegen die Maulkorbpflicht.
- 341 Hunde wurden als „auffällig“ eingestuft.
- Die Politik betrachtet das neue Gesetz als Erfolg.
- Tierschützer warnen vor möglichen negativen Folgen.
- Diskussionen in der Community über die Verschärfung des Gesetzes.
- Einige Nutzer unterstützen die Verschärfung, da sie eine bessere Überlegung bei der Hundeanschaffung fördern.
- Konzept eines Hundeführscheins oder Sachkundekurses wird von vielen Lesern begrüßt.
- Einige Leser können die Entscheidung, Hunde aufgrund der neuen Gesetze abzugeben, nicht nachvollziehen und betonen die Verantwortung gegenüber dem Tier.

Source 2 (https://hundehaltung-ooe.at/haeufig-gestellte-fragen/):
- Hunde müssen so beaufsichtigt, verwahrt oder geführt werden, dass Menschen und Tiere nicht über ein zumutbares Maß hinaus belästigt werden.
- Nachbarn dürfen nicht durch übermäßiges Bellen in ihrer Lebensqualität beeinträchtigt werden.
- Hundehalter sind verpflichtet, Belästigungen durch Bellen auf ein erträgliches Maß zu reduzieren.
- Es gibt keine „Bellfreiheit“ für Hunde; auch vorübergehende Passanten dürfen nicht durch lautes Bellen gestört werden.
- Anhaltendes Bellen kann einen Verwaltungsstraftatbestand gemäß § 3 Abs. 3 Oö. Hundehaltegesetz 2024 oder § 3 Oö. Polizeistrafgesetz darstellen.
- Bei anhaltendem Hundegebell kann die Polizei verständigt werden.
- Es wird empfohlen, ein Lärmprotokoll zu führen, um die Häufigkeit des Gebells zu dokumentieren.
- Eine Anzeige kann bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde oder Landespolizeidirektion eingereicht werden.
- Zuständig für das Verwaltungsstrafverfahren ist die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Stadt mit eigenem Statut).
- Wichtige Details wie Feststellungen, Ort, Datum und Uhrzeit sollten genau dokumentiert werden.
- Eine genaue Beschreibung des Hundes und die Kontaktdaten des Halters sind hilfreich für das Verfahren.
- Die Gemeinde ist für die Vollziehung des Oö. Hundehaltegesetzes 2024 zuständig und kann Anordnungen für das Halten eines Hundes treffen.
- Hundegebell wird aus zivilrechtlicher Sicht als Immission qualifiziert.
- § 364 Abs. 2 ABGB regelt, wann Einwirkungen vom Nachbargrundstück nicht geduldet werden müssen, insbesondere wenn sie das ortsübliche Maß übersteigen.

Source 3 (https://www.tierschutzhund.info/rechtliche-informationen-fuer-hundehalterinnen/):
- Der Schutz von Hunden wird durch das Tierschutzgesetz geregelt.
- Vorschriften zur Führung von Hunden in der Öffentlichkeit variieren je nach Landesgesetzen und Gemeindeverordnungen.
- Hundeabgabe (Hundesteuer) wird von den Gemeinden erhoben.
- Alle in Österreich gehaltenen Hunde müssen seit 2010 mit einem Mikrochip versehen und in einer offiziellen Datenbank registriert werden.
- Mikrochip ermöglicht eindeutige Identifikation und Rückführung entlaufener Hunde.
- Hunde müssen bis zum Alter von 3 Monaten gechippt und registriert werden.
- Hunde aus dem Ausland benötigen vor Einreise einen Mikrochip, EU-Pass und gültige Tollwutimpfung.
- Bei Übernahme eines Hundes sollte der Impfpass oder EU-Heimtierausweis vorgelegt werden.
- Der bisherige Besitzer benötigt den Namen und die Ausweisnummer des neuen Halters zur Registrierung.
- Registrierung muss innerhalb eines Monats nach Übernahme erfolgen.
- Registrierung kann durch Bürgerkarte, Tierarzt oder private Anbieter erfolgen.
- Kontaktdaten müssen aktuell gehalten werden, um entlaufene Hunde schnell zurückzuführen.
- Für Reisen ins Ausland ist ein EU-Heimtierausweis erforderlich.
- Hunde müssen bei der Wiedereinreise nach Österreich aus dem EU-Ausland gechippt und gegen Tollwut geimpft sein.
- In Wien müssen Hunde an öffentlichen Orten entweder einen Maulkorb tragen oder angeleint sein.
- Exkremente müssen vom Halter entsorgt werden.
- Haftpflichtversicherung für Hunde ist erforderlich (725.000 €).
- In Wien gelten spezielle Regelungen für "Listenhunde" (z.B. Bullterrier, Rottweiler).
- Hundeführschein ist für bestimmte Rassen erforderlich.
- In Niederösterreich müssen Hunde an öffentlichen Orten mit Maulkorb oder Leine geführt werden.
- In Oberösterreich ist ein Sachkundenachweis für neue Hundehalter erforderlich.
- In der Steiermark gilt eine Leinen- und Maulkorbpflicht an öffentlichen Orten.
- In Tirol obliegt die Regelung der Leinen- und Maulkorbpflicht den Gemeinden.
- In Kärnten gibt es keine allgemeine Leinenpflicht, aber Maulkorb- oder Leinenpflicht an stark frequentierten Orten.
- In Vorarlberg ist die Haltung bestimmter Rassen bewilligungspflichtig.
- Im Burgenland können Gemeinden spezielle Regelungen zur Hundehaltung erlassen.
- Tierschutzgesetz verbietet Tierquälerei und verpflichtet zur ordnungsgemäßen Versorgung kranker Tiere.
- Tierhalteverordnung regelt Mindestanforderungen an die Hundehaltung (z.B. Auslauf, Sozialkontakt).
- Hunde müssen regelmäßig Auslauf und Sozialkontakt erhalten.
- Maulkörbe müssen der Kopfform des Hundes angepasst sein.
- Hunde dürfen nicht an der Kette gehalten werden.
- Hundeausbildungsverordnung legt fest, dass die Ausbildung tierschutzkonform erfolgen muss.

Ursprung:

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Link: https://www.krone.at/3790965

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Erstellt am: 2025-05-21 13:11:40

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