Heute ist der 22.05.2025
Datum: 22.05.2025 - Source 1 (https://www.vienna.at/ukrainischer-grenzschutz-hindert-50-000-maenner-an-der-flucht/9418358):
- Seit Kriegsbeginn hat der ukrainische Grenzschutz etwa 49.000 wehrpflichtige Männer an der Flucht gehindert.
- Mehr als 45.000 dieser Männer wurden an der grünen Grenze oder bei Vorkontrollen festgenommen.
- Fast 900 Fluchthelfer-Gruppen wurden aufgedeckt.
- Fluchtwillige zahlen zwischen 4.500 und fast 11.000 Euro für Hilfe.
- In der Ukraine gilt seit Februar 2022 Mobilmachung.
- In EU-Staaten erhielten 800.000 Männer im wehrpflichtigen Alter nach ihrer Ausreise einen Schutzstatus.
- Seit dem russischen Einmarsch in die Ukraine Ende Februar 2022 gilt im Land das Kriegsrecht.
- Wehrpflichtige Männer im Alter zwischen 18 und 60 Jahren können nur mit Genehmigung des Kreiswehrersatzamtes ausreisen.
Source 2 (https://de.wikipedia.org/wiki/Kriegsv%C3%B6lkerrecht):
- Kriegsvölkerrecht (Law of Armed Conflict, LOAC) umfasst zwei Aspekte des internationalen Rechts:
- Recht zum Krieg (ius ad bellum): Legalität militärischer Gewalt.
- Recht im Krieg (ius in bello): Regeln zum Umgang mit Kombattanten, Nichtkombattanten und Kulturgut, um Leiden und Schäden zu vermindern (humanitäres Völkerrecht).
- Kriege sind grundsätzlich völkerrechtswidrig, basierend auf dem Gewaltverbot in Artikel 2 Ziffer 4 der UN-Charta.
- Historische Entwicklung:
- Bis zum Briand-Kellogg-Pakt (1928) war das Recht zur Kriegführung unbestritten, wenn ein casus belli vorlag.
- Nürnberger Prozess (1945/46): Planung und Durchführung eines Angriffskriegs wurden als Führungsverbrechen geahndet.
- Ausnahmen vom Gewaltverbot:
- Intervention mit Zustimmung des betroffenen Staates ist völkerrechtlich zulässig.
- Selbstverteidigung ist gemäß Artikel 51 der UN-Charta erlaubt.
- Militärische Handlungen sind legitim, wenn ein Mandat des UN-Sicherheitsrats vorliegt.
- Umstrittene Interventionen:
- „Operation Libelle“ (1997) in Albanien: teilweise als völkerrechtskonform angesehen.
- „Operation Entebbe“ (1976) in Uganda: umstritten wegen fehlender Einladung.
- Feindstaatenklauseln der UN (Artikel 53 und 107) sind theoretisch gültig, aber in der Praxis obsolet.
- Humanitäres Völkerrecht regelt Kriegshandlungen, insbesondere durch die Haager Abkommen und Genfer Abkommen.
- Kombattanten genießen strafrechtliche Immunität für Handlungen im Rahmen der Kriegsregeln.
- Begriffsentwicklung seit dem Zweiten Weltkrieg:
- Zunehmende Verwendung des Begriffs „Recht des bewaffneten Konflikts“.
- Der Begriff „Krieg“ wird zunehmend vermieden, insbesondere in demokratischen Gesellschaften.
- Internationaler Gerichtshof (IGH) in Den Haag: Hauptrechtsprechungsorgan der UNO, jedoch nicht für alle kriegsvölkerrechtlichen Sachverhalte zuständig.
- Internationaler Strafgerichtshof (IStGH) zur Ahndung von Straftaten gegen das Kriegsvölkerrecht wurde 2002 gegründet.
- Deutsches Recht: „Vorbereitung eines Angriffskrieges“ ist strafbar, gilt jedoch nur für deutsche Beteiligung.
- Entwicklung des Völkerstrafrechts: Kodifizierung des Aggressionsverbrechens im Völkerstrafgesetzbuch wird bearbeitet.
- Historische Wurzeln des Kriegsvölkerrechts:
- Cicero: „Unter Waffen schweigen die Gesetze“.
- Augustinus von Hippo: Konzept des gerechten Krieges.
- Genfer Konventionen von 1949: Schutz von Zivilpersonen wurde priorisiert.
- Schutz von Zivilpersonen wurde 1977 in Zusatzprotokollen erweitert, Repressalien sind weitestgehend ausgeschlossen.
Source 3 (https://www.icrc.org/de/document/humanitaeres-voelkerrecht-haeufige-fragen-genfer-konventionen):
- Zivilpersonen dürfen nicht angegriffen werden; Auswirkungen der Kriegsführung auf Zivilpersonen müssen begrenzt werden.
- Gefangene sind mit Menschlichkeit zu behandeln; Folter ist verboten.
- Humanitäres Völkerrecht (HVR) umfasst Regeln zur Begrenzung der negativen Folgen bewaffneter Konflikte.
- HVR schützt Personen, die sich nicht oder nicht mehr an Feindseligkeiten beteiligen (z.B. Zivilpersonen, Sanitätspersonal, Verwundete, Kriegsgefangene).
- HVR beschränkt Mittel und Methoden der Kriegsführung, einschließlich des Einsatzes bestimmter Waffen.
- HVR wird auch als „Kriegsvölkerrecht“ oder „Recht der bewaffneten Konflikte“ bezeichnet.
- HVR besteht aus Verträgen (z.B. Genfer Abkommen) und Völkergewohnheitsrecht.
- HVR kommt nur in bewaffneten Konflikten zur Anwendung; einige Verpflichtungen gelten auch in Friedenszeiten.
- Zwei Systeme des Schutzes: internationaler und nicht-internationaler bewaffneter Konflikt.
- Alle Konfliktparteien sind verpflichtet, HVR einzuhalten; Genfer Konventionen wurden von 196 Staaten ratifiziert.
- HVR umfasst vier Genfer Konventionen und zwei Zusatzprotokolle von 1977 sowie ein drittes Zusatzprotokoll von 2005.
- Kriegsgefangene sind Kombattanten, die in einem internationalen Konflikt gefangen genommen wurden; sie haben Anspruch auf humane Behandlung.
- Mindestbedingungen für die Internierung von Kriegsgefangenen umfassen Unterkunft, Nahrung, Hygiene und medizinische Versorgung.
- Zivilpersonen dürfen nur internieren werden, wenn es für die Sicherheit der haltenden Partei notwendig ist; sie müssen über den Grund ihrer Internierung informiert werden.
- HVR schützt Verwundete, Kranke und Schiffbrüchige; sie müssen geachtet und geschützt werden.
- Konfliktparteien müssen das Schicksal von Vermissten klären und mit deren Familien kommunizieren.
- Besetzung ist eine Form des internationalen bewaffneten Konflikts; Zivilpersonen in besetzten Gebieten haben besonderen Schutz.
- Flüchtlinge und Binnenvertriebene genießen Schutz; Zwangsvertreibungen sind verboten.
- HVR schützt Frauen und Kinder besonders; Diskriminierung aufgrund des Geschlechts ist verboten.
- Menschen mit Behinderungen haben besonderen Schutz im HVR.
- Folter und Misshandlung sind unter allen Umständen verboten.
- HVR legt Grundsätze für die Ausführung von Feindseligkeiten fest: Unterscheidung, Verhältnismäßigkeit, Vorsichtsmaßnahmen.
- Der Einsatz bestimmter Waffen ist eingeschränkt oder verboten.
- IKRK ruft dazu auf, explosive Waffen mit großflächiger Wirkung in städtischen Gebieten zu vermeiden.
- Staaten sollten keine Waffen liefern, wenn ein Risiko für HVR-Verstöße besteht.
- Zivile Objekte wie Schulen und Spitäler genießen besonderen Schutz; Angriffe sind nur unter bestimmten Bedingungen erlaubt.
- Kulturgut ist völkerrechtlich geschützt; Angriffe darauf sind verboten.
- HVR schützt die Umwelt vor den Auswirkungen militärischer Operationen.
- Belagerungen müssen die Zivilbevölkerung schützen; Aushungern ist verboten.
- Cyberoperationen unterliegen den Regeln des HVR.
- HVR regelt humanitären Zugang zu notleidenden Zivilbevölkerungen.
- Humanitäre Korridore und Pausen sind nicht ausdrücklich im HVR geregelt, aber ihre Umsetzung wird unterstützt.
- HVR verbietet das Aushungern der Zivilbevölkerung als Kriegsführung.
- Staaten müssen Kriegsverbrechen untersuchen und verfolgen; HVR zieht Einzelpersonen für Kriegsverbrechen zur Verantwortung.