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Heute ist der 23.05.2025

Datum: 23.05.2025 - Source 1 (https://www.krone.at/3789991):
- Die EU-Kommission hat einen neuen Vorschlag für effizientere Asylverfahren und sichere Drittstaaten vorgelegt.
- Durchreise soll ausreichen, um das Konzept des sicheren Drittstaats anzuwenden.
- Asylanträge sind unzulässig, wenn Antragsteller in einem Drittstaat wirksamen Schutz erhalten könnten.
- Bisher war eine Verbindung zwischen dem Land und der Person nachzuweisen, was sich nun ändern soll.
- EU-Staaten können selbst entscheiden, ob sie dieses Kriterium anwenden möchten.
- Unbegleitete Minderjährige sind von dieser Regelung ausgenommen.
- Aktuelle Liste der sicheren Drittstaaten umfasst Kosovo, Bangladesch, Kolumbien, Ägypten, Indien, Marokko und Tunesien.
- Diese Liste wurde Mitte April in Brüssel vorgeschlagen.
- Ziel ist es, Asylverfahren zu beschleunigen, da Anträge aus diesen Ländern geringe Erfolgschancen haben.
- Nationale Listen der sicheren Drittstaaten sollen weiterhin gelten.
- EU-Migrationskommissar Magnus Brunner betont, dass das Konzept im Einklang mit den Werten und Grundrechten der EU steht.
- Der EU-Asyl- und Migrationspakt muss bis Juni 2026 umgesetzt werden, mit zahlreichen Verschärfungen der bisherigen Regeln.

Source 2 (https://exxpress.at/politik/eu-vorschlag-schneller-in-sichere-drittstaaten-abschieben/):
- Antragsteller müssen künftig keine Verbindung zu einem sicheren Drittstaat nachweisen, um Asylverfahren zu beantragen.
- Bereits die Durchreise durch einen sicheren Drittstaat soll für die Anwendung des Konzepts ausreichen.
- Ziel des Vorschlags von Österreichs EU-Migrationskommissar Magnus Brunner (ÖVP): Effizientere Asylverfahren unter Wahrung der Grundrechte und Entlastung nationaler Behörden.
- Konzept des sicheren Drittstaats ermöglicht es Mitgliedstaaten, Asylanträge als unzulässig zu betrachten, wenn Antragsteller in einem sicheren Drittstaat Schutz erhalten könnten.
- EU-Staaten können selbst entscheiden, ob sie das Kriterium der Verbindung anwenden.
- Anwendung des Konzepts auch möglich, wenn eine Vereinbarung zwischen einem EU-Mitgliedstaat und einem sicheren Drittstaat besteht, die eine Prüfung des Schutzbedarfs sicherstellt.
- Diese Regelung gilt nicht für unbegleitete Minderjährige.
- Rechtsmittel gegen Unzulässigkeitsentscheidungen sollen keine automatische aufschiebende Wirkung mehr haben, um Verzögerungen und Missbrauch zu verhindern.
- Kosovo, Bangladesch, Kolumbien, Ägypten, Indien, Marokko und Tunesien sollen als sichere Drittstaaten gelten.
- EU-Kommission hat diese Liste Mitte April in Brüssel vorgeschlagen, um Verfahren zu beschleunigen.
- Nationale Listen sicherer Drittstaaten sollen weiterhin gelten.
- Alle Vereinbarungen mit Drittstaaten müssen der Kommission und den Mitgliedstaaten gemeldet werden, um Transparenz und Einhaltung des EU-Rechts sicherzustellen.
- Vorschläge der EU-Kommission müssen von EU-Staaten und EU-Parlament verhandelt und gebilligt werden, bevor sie in Kraft treten.
- Der EU-Asyl- und Migrationspakt muss bis Juni 2026 umgesetzt werden.
- Reform des EU-Asylsystems sieht zahlreiche Verschärfungen der bisherigen Regeln vor, um irreguläre Migration einzudämmen.

Source 3 (https://www.europarl.europa.eu/factsheets/de/sheet/151/asylpolitik):
- Die EU verfolgt eine Asylpolitik, die internationalen Schutz für Drittstaatsangehörige sicherstellen soll.
- Ziel ist die Einführung eines Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS).
- Rechtsgrundlagen: Artikel 67 Absatz 2, Artikel 78 und Artikel 80 des AEUV; Artikel 18 der Charta der Grundrechte der EU.
- Die Politik muss mit dem Genfer Abkommen von 1951 und dem Protokoll von 1967 übereinstimmen.
- Begriffe „Asyl“ und „Flüchtling“ sind im AEUV und der Charta nicht definiert, verweisen jedoch auf das Genfer Abkommen.

**Fortschritte in der Asylpolitik:**
- Vertrag von Maastricht (1993): Überführung der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in den EU-Rahmen.
- Vertrag von Amsterdam (1999): Übertragung neuer Befugnisse an EU-Organe zur Ausarbeitung von Asylrechtsvorschriften.
- Einführung des Mitentscheidungsverfahrens (2005) für Asylfragen.
- Programm von Tampere (1999): Umsetzung des GEAS in zwei Phasen, Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Asylantragsprüfung.
- Haager Programm (2004): Forderung nach Verabschiedung der zweiten Phase bis Ende 2010.

**Vertrag von Lissabon (2009):**
- Einführung eines gemeinsamen Asylsystems mit einheitlichem Status und Verfahren.
- Artikel 80 AEUV: Grundsatz der Solidarität und gerechten Aufteilung der Verantwortlichkeiten.
- Verbesserung der gerichtlichen Kontrolle durch den EuGH.

**Bestehende Rechtsinstrumente:**
- Richtlinie 2001/55/EG: Mindestnormen für vorübergehenden Schutz bei Massenzustrom.
- Europäische Migrationsagenda (2015): Maßnahmen zur Bewältigung des Migrationsdrucks.
- Hotspot-Ansatz zur Identifizierung und Registrierung von Migranten an Außengrenzen.

**Reformbemühungen:**
- Neues Migrations- und Asylpaket (2020): Einführung der Asylagentur der EU (EUAA).
- Zehn Rechtsinstrumente zur Reform des Asyl- und Migrationsmanagements wurden am 14. Mai 2024 angenommen.

**Finanzierung:**
- Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF): Mittel von 3,31 Mrd. EUR auf 9,9 Mrd. EUR erhöht.
- Unterstützung für Mitgliedstaaten bei Neuansiedlungen und Umsiedlungen.

**Externe Dimension:**
- Gesamtansatz für Migration und Mobilität (2011): Rahmen für die Zusammenarbeit mit Drittländern.
- EU-Türkei-Erklärung (2016): Rückführung irregulärer Migranten aus der Türkei.
- Partnerschaften mit Drittländern, z.B. Tunesien, Ägypten, Libanon, Mauretanien.

**Rolle des Europäischen Parlaments:**
- Aktive Beteiligung an der Gesetzgebung für Einwanderung und Asyl.
- Möglichkeit zur Nichtigkeitsklage vor dem EuGH.

Ursprung:

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Erstellt am: 2025-05-20 14:51:08

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