Heute ist der 23.05.2025
Datum: 23.05.2025 - Source 1 (https://www.kosmo.at/tedi-kundin-kauft-zu-lange-ein-und-muss-strafe-zahlen/):
- Eine Frau aus Baden erhielt eine Zahlungsaufforderung nach einem Einkauf im Tedi-Geschäft.
- Der Vorfall ereignete sich im April 2024, als sie die erlaubte Parkdauer von einer Stunde um sechs Minuten überschritt.
- Die Frau hatte einen Kassenbeleg, der bestätigte, dass sie nur zwei Minuten vor Verlassen des Parkplatzes bezahlt hatte.
- Die Zahlungsaufforderung über 75 Euro kam etwa zwölf Monate nach dem Vorfall.
- Die Frau wurde an die Parkraumüberwachungsfirma verwiesen, die eine Stornierung der Forderung ablehnte.
- Der ÖAMTC-Jurist Martin Hoffer erklärte, dass die Forderung rechtlich zulässig sei und die Verjährungsfrist für Vertragsstrafen drei Jahre betrage.
- Hoffer kritisierte, dass das mit der Überwachung beauftragte Unternehmen über Kulanz entscheidet.
- Tedi und die Parkraumüberwachungsfirma waren für eine Stellungnahme nicht erreichbar.
Source 2 (https://www.juraforum.de/urteile/begriffe/parkraumbewirtschaftung):
- OVG Berlin-Brandenburg, Urteil OVG 1 B 35.05, 26.02.2008:
1. Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen müssen für jede Straße im Gebiet rechtssatzmäßig begründet sein.
2. Eine konkrete Gefahrenlage durch Parkraummangel erfordert nicht gleiche Schadenswahrscheinlichkeit in allen Straßen.
3. Kurzzeitparkbedarf kann auch Straßenzüge im Umfeld einbeziehen, wo Gefahren nicht so ausgeprägt sind.
4. Beschränkende Anordnungen können Parkplatzsuche in angrenzende Bereiche verlagern.
5. Störungen der Verkehrssicherheit durch Parkraummangel sind nur bis zu einer bestimmten Entfernung von Hauptgeschäftsstraßen relevant.
6. Zonen für Bewohnerparkraumbewirtschaftung sollten innerhalb von 1000 Metern zur Wohnung liegen.
7. Einnahmeerzielung rechtfertigt nicht die Anordnung von Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen.
- BFH, Urteil V R 1/11, 01.12.2011:
1. Gemeinden, die Stellplätze in Tiefgaragen gegen Entgelt überlassen, handeln als Unternehmer und erbringen steuerpflichtige Leistungen.
2. Wettbewerbsverzerrung liegt vor, wenn Stellplätze auf öffentlich-rechtlich gewidmeten Flächen einer Tiefgarage überlassen werden.
- VG Berlin, Urteil 20 K 176.10, 30.06.2011:
1. Anhänger gelten als "anderes Fahrzeug" gemäß PolBenGebO.
2. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erfordert nicht, eine Festnetznummer auf einem Anhänger anzurufen.
- LSG der Länder Berlin und Brandenburg, Beschluss L 2 U 602/08, 07.01.2011:
1. Veranstaltungen im Sinne des Gefahrtarifs 2007 sind nur solche, die Konzerte, Sportereignisse und Messen organisieren.
- VGH Baden-Württemberg, Urteil 1 S 484/09, 20.01.2010:
1. Haltverbotszone muss durch Verkehrszeichen und Zusatzzeichen erkennbar sein.
2. Bereits gezahlte Abschleppkosten können nicht zurückgefordert werden, wenn kein Kostenbescheid vorliegt.
- ARBG Berlin, Urteil 33 Ga 2676/09, 05.03.2009:
1. Leitung des Ordnungsamtes ist ein öffentliches Amt, das nur von Beamten besetzt werden darf.
- Niedersächsisches OVG, Urteil 9 KN 180/04, 13.12.2006:
1. Bei der Bemessung von Vorteilen für Beitragspflichtige müssen Umsätze ohne konkreten Zusammenhang zum Fremdenverkehr ausgeschlossen werden.
- VGH Baden-Württemberg, Beschluss 5 S 1548/98, 21.12.1998:
1. Übergang der Baurechtszuständigkeit erfordert Einwendungen im konkreten Baugenehmigungsverfahren.
- VG Berlin: Parkraumbewirtschaftung Potsdamer Platz / Tiergarten Süd wurde 2004 eingeführt und ist rechtmäßig. Klage dagegen wurde abgewiesen.
Source 3 (https://de.wikipedia.org/wiki/Parkraumbewirtschaftung):
- Parkraumbewirtschaftung: Organisation und Steuerung von Parkraum im öffentlichen Straßenraum.
- Teil des Parkraummanagements, hauptsächlich gebührenpflichtiges Parken.
- Ziel: Bewirtschaftung dort, wo Nachfrage die verfügbaren Parkplätze übersteigt.
- Folgen von Überschussnachfrage: Erhöhter Parksuchverkehr, Lärm- und Umweltbelastungen, Falschparken.
- Möglichkeiten der Bewirtschaftung:
- Parkzweckbeschränkung
- Parkdauerbeschränkung
- Parkgebühren
- Bewohnerparken
- Parkraumüberwachung
- Ziele der Bewirtschaftung:
- Senkung des motorisierten Verkehrsaufkommens
- Steigerung der Attraktivität des ÖPNV
- Senkung des Falschparkens
- Ertragsmaximierung
- Bereitstellung von Parkraum für Gewerbetreibende und Anwohner
- Unterscheidung zwischen On-Street (öffentlicher Straßenraum) und Off-Street-Parking (abgetrennte Parkräume).
- Einführung von Parkgebühren senkt Nachfrage und erhöht Attraktivität des ÖPNV.
- Parkgebühren variieren je nach Parkplatzsituation und werden oft nur während Hauptbenutzungszeiten erhoben.
- Anwohner können Vignetten oder Ausweise für gebührenfreies Parken erhalten.
- Einführung von m-parking in Deutschland Ende 2003.
- Mechanische Parkuhren wurden durch Parkscheinautomaten ersetzt.
- Neuere Automaten ermöglichen „Echtzeit-Parken“ und bargeldlose Bezahlung.
- Mobile Taschenparkuhren ermöglichen minutengenaue Abrechnung.
- Handy-Parken ermöglicht flexible Parkzeitgestaltung.
- Wien: Einführung der Parkometerabgabe 1975, fast ganz Wien seit 2022 als Kurzparkzone.
- Kurzparkzone in Wien: Werktags 9–22 Uhr, einheitliche Gebühren, Unterschiede bei Gebührenpflicht und maximaler Parkdauer.
- Kostenloses Parken für 15 Minuten in Wien seit 2013.
- Grüne Zonen in Graz: Gebührenpflichtige Parkzonen ohne Zeitlimit, Ausnahmegenehmigungen für Anwohner.
- Schweiz: Blaue Zonen mit Zeitlimit, Anwohnerprivilegierung in bestimmten Quartieren.
- Dynamic Pricing in San Francisco zur Anpassung der Parkgebühren an die Auslastung.
- Kurzparken zur Verbesserung der Parkplatzrotation und Reduzierung des Suchverkehrs.
- Kontrolle des Parkraums durch Angestellte oder automatisierte Systeme.
- Einführung von Brötchentasten für kostenloses Kurzparken in Deutschland.
- Diskussion über Missbrauch und wirtschaftliche Auswirkungen der Brötchentasten.