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Heute ist der 22.05.2025

Datum: 22.05.2025 - Source 1 (https://www.5min.at/5202505201100/villach-attentaeter-gutachten-wegen-verstoerender-zeichnungen-ergaenzt/):
- Datum des Artikels: 20. Mai 2025
- Nach dem Terroranschlag in Villach zeigten viele Menschen ihre Anteilnahme.
- Verstörende Zeichnungen wurden in einem Deutschbuch des Attentäters gefunden.
- Das psychiatrische Gutachten über die Zurechnungsfähigkeit des Attentäters musste überarbeitet werden.
- Markus Kitz von der Staatsanwaltschaft Klagenfurt bestätigte, dass die Zurechnungsfähigkeit des Attentäters erneut bescheinigt wurde.
- Details zu den Zeichnungen wurden nicht veröffentlicht; Berichten zufolge handelt es sich um Kritzeleien von Teufeln und Dämonen.
- Die Zeichnungen waren überkritzelt, konnten jedoch wiederhergestellt werden.
- Der Attentäter befindet sich in Untersuchungshaft in Klagenfurt.
- Ermittlungen gegen den Attentäter laufen noch; Anklage wird erhoben, sobald die Ermittlungen abgeschlossen sind.
- Unklar, wie lange die Ermittlungen noch dauern werden.
- Am 15. Februar ermordete der Attentäter einen 14-Jährigen und verletzte fünf weitere Personen teils schwer.

Source 2 (https://www.kleinezeitung.at/kaernten/19705438/terroranschlag-in-villach-syrer-gilt-weiter-als-zurechnungsfaehig):
- Der syrische Verdächtige befindet sich in Untersuchungshaft in der Justizanstalt Klagenfurt.
- Am 15. Februar hat er in Villach einen 14-Jährigen mit einem Messer getötet und fünf weitere Personen teilweise lebensgefährlich verletzt.
- Ein psychiatrischer Gutachter stellte bereits Ende März fest, dass der Mann zum Tatzeitpunkt zurechnungsfähig war.
- Nach der Erstellung des Gutachtens wurden neue Unterlagen mit Kritzeleien von Dämonen oder Teufeln gefunden, was zu einer Ergänzung des Gutachtens führte.
- Der Gutachter bestätigte, dass die neuen Informationen die Zurechnungsfähigkeit des Mannes nicht ändern.
- Die Staatsanwaltschaft Klagenfurt ermittelt gegen den Syrer wegen Mordes und fünffachen Mordversuchs als terroristische Straftat.
- Das Messerattentat wird nicht auf eine psychische Krankheit zurückgeführt, sondern als Handeln aus religiöser Überzeugung betrachtet.
- Bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung gilt die Unschuldsvermutung für den 23-Jährigen.

Source 3 (https://www.ferner-alsdorf.de/schuldfaehigkeit-anforderung-an-psychiatrisches-gutachten/):
- Der Bundesgerichtshof (BGH) stellt Anforderungen an psychiatrische Sachverständigengutachten zur Schuldfähigkeit gemäß §§ 20, 21 StGB.
- Es muss klar sein, welche Eingangsvoraussetzungen des § 20 StGB vorliegen, auch für die Anordnung des § 63 StGB, die einen länger dauernden psychischen Defektzustand voraussetzt.
- Das Gericht muss konkrete Feststellungen zu den Auswirkungen der Störung zum Zeitpunkt der Tat treffen und eine umfassende Würdigung der Persönlichkeit, Lebensgeschichte und Umstände des Angeklagten vornehmen.
- Eine bloße Diagnose nach ICD-10 oder DSM-IV ersetzt nicht die Feststellung eines Merkmals des § 20 StGB oder belegt das Vorliegen eines Zustands im Sinne des § 63 StGB.
- Das Gericht hat die Tätigkeit des Sachverständigen zu überwachen und sicherzustellen, dass das Gutachten den fachwissenschaftlichen Anforderungen genügt.
- Die Verteidigung wies auf erhebliche Mängel im schriftlichen Gutachten des Sachverständigen Dr. B. hin.
- Das Landgericht konnte nicht darlegen, dass die Mängel im mündlichen Gutachten behoben wurden.
- Das Gutachten wies formale Mängel auf, wie das Fehlen einer Sexualanamnese und unzureichende biographische Bewertungen.
- Bewertungen im Gutachten waren teilweise unverständlich und nicht ausreichend konkretisiert.
- Abwertende Beschreibungen des Angeklagten im Gutachten könnten die Objektivität des Gutachters in Frage stellen.
- Das Gutachten musste dem Gericht eine Beurteilung ermöglichen, ob eine der Voraussetzungen des § 20 StGB vorlag und wie sich diese auf die Unrechtseinsicht oder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten auswirkte.
- Der Sachverständige ließ offen, ob eine "schizotype Störung" oder "schizophrenia simplex" vorlag, was die Zuordnung zu § 20 StGB erschwerte.
- Im mündlichen Gutachten änderte der Sachverständige seine Einschätzung ohne nachvollziehbare Begründung.
- Es fehlte eine klare Darlegung, wie sich die psychischen Auffälligkeiten des Angeklagten auf die Tat ausgewirkt haben.
- Das Landgericht wies den Beweisantrag auf ein weiteres Gutachten ab, ohne sich ausreichend mit den Beanstandungen auseinanderzusetzen.
- Die gravierenden Einwände gegen das Gutachten des Sachverständigen Dr. W. wurden nicht kritisch geprüft.
- Die Sachkunde des ursprünglichen Gutachters war zweifelhaft, was eine erneute Beweiserhebung erforderlich machte.

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Erstellt am: 2025-05-20 11:06:07

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