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Heute ist der 19.05.2025

Datum: 19.05.2025 - Source 1 (https://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20250519_OTS0006/weitere-noeaab-forderung-in-umsetzung-geringfuegige-beschaeftigung-auf-dem-pruefstand):
- Der Niederösterreichische Arbeitnehmerinnen- und Arbeitnehmerbund (NÖAAB) stellte im Herbst des Vorjahres fünf Forderungen an die Bundesregierung unter dem Motto „Keine Leistung – kein Geld“.
- Viele dieser Forderungen wurden in das Regierungsprogramm aufgenommen und sind bereits in Umsetzung.
- Maßnahmen umfassen Reformen in der Pflege, Sozialhilfe und die Mitwirkungspflicht der Eltern im Schulalltag.
- Im Rahmen der Präsentation des Doppelbudgets wurde die Aufhebung der Möglichkeit des geringfügigen Zuverdienstes zum Arbeitslosengeld bzw. zur Notstandshilfe beschlossen.
- Geringfügige Beschäftigungen verringern den Anreiz zur Rückkehr in Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung und können Sozialleistungen ergänzen, ohne eine echte Rückkehr in den Arbeitsmarkt anzustreben.
- Die Abschaffung des Zuverdienstes soll das System vor Missbrauch schützen und die Fokussierung auf nachhaltige Beschäftigung fördern.
- Ziel ist es, Personen, die Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe beziehen, schnellstmöglich in den Arbeitsmarkt zu integrieren.
- Finanzielle Unterstützung soll nur zur Überbrückung bis zur nächsten Anstellung dienen.
- Kritik an der aktuellen Situation, dass Personen mit Sozialhilfe und geringfügiger Beschäftigung besser dastehen als regulär Beschäftigte.
- Die Abschaffung des Zuverdienstes soll Eigenverantwortung stärken und Betroffene ermutigen, nach langfristigen Lösungen zu suchen.
- Kontrolle von geringfügigen Beschäftigungen war für Behörden schwierig, was Schwarzarbeit begünstigte.
- Langzeitarbeitslosigkeit wird als wirtschaftlich belastend und psychisch unzumutbar beschrieben.
- Arbeitnehmer generieren Wertschöpfung und finanzieren durch ihre Steuerlast den Sozialstaat.
- Forderung nach Leistungsgerechtigkeit und Fairness gegenüber der arbeitenden Bevölkerung.

Source 2 (https://www.haufe.de/personal/entgelt/minijob-bei-arbeitslosigkeit-was-ist-zu-beachten_78_415524.html):
- Arbeitslose können geringfügig entlohnte Beschäftigungen ausüben, was sich auf das Arbeitslosengeld auswirken kann.
- Kurzfristige Beschäftigungen sind für Arbeitslose grundsätzlich ausgeschlossen.
- Geringfügig entlohnte Beschäftigungen sollen als Brücke in den ersten Arbeitsmarkt dienen.
- Ziel ist eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung.
- Einkommen über bestimmten Freibeträgen führt zu Kürzungen des Arbeitslosengelds oder Bürgergelds.
- Arbeitslose sind Personen, die nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, eine versicherungspflichtige Beschäftigung suchen und sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet haben.
- Beschäftigungslos sind auch Personen mit weniger als 15 Stunden wöchentlicher Arbeitszeit.
- Minijobber können beschäftigungslos sein, wenn sie in der Regel unter 15 Stunden pro Woche arbeiten.
- Beschäftigungslose Bezieher von Arbeitslosengeld oder Bürgergeld müssen Nebeneinkommen angeben.
- Freibeträge: 165 Euro für Arbeitslosengeld, 100 Euro für Bürgergeld (Nettoeinkommen).
- Über diesen Freibeträgen erzielte Arbeitsentgelte führen zu Leistungskürzungen.
- Ausnahme: Arbeitslose mit mindestens 12 Monaten Nebenerwerbstätigkeit in den letzten 18 Monaten können Nebeneinkommen bis zur Höhe des durchschnittlichen monatlichen Nebenverdienstes anrechnungsfrei behalten.
- Arbeitgeber müssen keine Besonderheiten im Melde- und Beitragsrecht beachten, wenn sie Arbeitslose als Minijobber einstellen.
- Minijobber werden mit der Personengruppe 109 bei der Minijob-Zentrale gemeldet.
- Beitragsgruppenschlüssel für Minijobber: 6100 (gesetzlich krankenversichert + rentenversicherungspflichtig), 6500 (gesetzlich krankenversichert + von der RV-Pflicht befreit).
- Überschreitet das Arbeitsentgelt den Freibetrag, hat dies keine Auswirkungen auf den Minijob.
- Kurzfristige Minijobs sind auf drei Monate oder 70 Arbeitstage pro Kalenderjahr befristet.
- Berufsmäßigkeit ist bei Arbeitslosen immer zu unterstellen, da jede Beschäftigung wirtschaftlich relevant ist.
- Keine Prüfung der Berufsmäßigkeit, wenn das monatliche Arbeitsentgelt 538 Euro nicht übersteigt.

Source 3 (https://www.bpb.de/themen/arbeit/arbeitsmarktpolitik/317249/minijobs-und-midijobs/):
- **Definition Minijobs**: Geringfügige Beschäftigung gemäß § 8 SGB IV, wenn:
- Arbeitsentgelt regelmäßig 450 Euro/Monat nicht übersteigt oder
- Beschäftigung auf max. 3 Monate oder 70 Arbeitstage im Jahr begrenzt ist.
- **Ausnahmen**: Bei berufsmäßiger Ausübung und Entgelt über 450 Euro entfällt die Geringfügigkeit.
- **Kumulierung**: Mehrere Minijobs dürfen zusammen nicht über 450 Euro Arbeitsentgelt liegen.
- **Privathaushalte**: Geringfügige Beschäftigung, wenn Tätigkeit normalerweise von Haushaltsmitgliedern erledigt wird; ermäßigte Abgaben und Steuervorteile.
- **Sozialversicherungsrechtliche Besonderheiten**:
- Minijobs sind meist beitrags- und steuerfrei.
- Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung seit 01.01.2013; Befreiung auf Antrag möglich.
- **Arbeitgeberabgaben**:
- Gewerbliche Arbeitgeber max. 31,15% Abgaben (Pauschalbeiträge, Umlagen, Pauschsteuer).
- Abgaben in Privathaushalten max. 14,69% seit 01.06.2019.
- **Steuervorteile**: Arbeitgeber können 20% der Kosten, max. 510 Euro jährlich, steuerlich absetzen.
- **Urlaubsanspruch**: Minijobber haben Anspruch auf 24 Werktage Urlaub pro Jahr, anteilig gewährt.
- **Gleichbehandlung**: Minijobber dürfen nicht schlechter behandelt werden als vergleichbare Vollzeitbeschäftigte.
- **Historie**:
- Geringfügige Beschäftigung seit Ende des 19. Jahrhunderts; Regelungen wurden mehrfach angepasst.
- 1999 Reform zur Eindämmung der Minijobs; 2003 Reform zur Flexibilisierung und Legalisierung von Schwarzarbeit.
- 2013 Erhöhung der Verdienstgrenze auf 450 Euro und Einführung der Rentenversicherungspflicht.
- **Daten und Fakten**:
- 2018 ca. 6,65 Millionen Minijobber in Deutschland, davon 3 Millionen als Nebenjob.
- Hoher Frauenanteil in Minijobs, besonders in Privathaushalten (über 90%).
- Altersstruktur: 17% der Minijobber über 65 Jahre.
- **Minijobs und Altersarmut**: Hoher Anteil älterer Minijobber wird als Indiz für Altersarmut gesehen.
- **Hinzuverdienstmöglichkeiten**:
- Arbeitslosengeld II-Empfänger können bis zu 100 Euro anrechnungsfrei verdienen.
- Minijobs bieten attraktive Zuverdienstmöglichkeiten für Rentner und Arbeitslose.
- **Negative Auswirkungen**:
- Minijobs bieten keine ausreichende soziale Absicherung.
- Geringfügig Beschäftigte sind nicht arbeitslosenversichert und erwerben nur geringe Rentenansprüche.
- **Geringfügigkeitsfalle**: Überschreitung der Entgeltgrenze führt zu Steuerpflicht und Verlust der Abgabenfreiheit.
- **Wirkungen auf den Arbeitsmarkt**:
- Minijobs bieten keine Brücke in sozialversicherungspflichtige Beschäftigung.
- Arbeitgeber nutzen Minijobs zur Kostensenkung und Flexibilisierung.
- **Midijobs**:
- Beschäftigungsverhältnisse mit Einkommen zwischen 450,01 und 1.300 Euro.
- Einführung 2003 zur Förderung des Übergangs in sozialversicherungspflichtige Beschäftigung.
- **Daten zu Midijobs**:
- Frauen sind häufiger in Midijobs als Männer.
- Midijobs sind in Einzelhandel, Gastronomie und Gesundheitswesen verbreitet.
- **Kritik an Midijobs**:
- Bedenken hinsichtlich der Rentenansprüche und der Beitragsäquivalenz.
- Gefahr, dass Arbeitgeber niedrigere Löhne anbieten könnten.

Ursprung:

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Erstellt am: 2025-05-19 07:39:12

Autor:

OTS