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Heute ist der 20.05.2025

Datum: 20.05.2025 - Source 1 (https://www2.oekonews.at/eu-kommission-zugang-zu-gerichten-in-umweltangelegenheiten+2400+1226927):
- Die Kommission hat einen neuen Überprüfungsmechanismus eingeführt, um den Feststellungen des Ausschusses zur Überwachung des Übereinkommens von Aarhus nachzukommen (Aktenzeichen ACCC/C/2015/128).
- Aktualisierung anderer Vorschriften der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 794/2004 über staatliche Beihilfen und des Verhaltenskodex für Beihilfeverfahren.
- NGOs, die bestimmte Kriterien erfüllen, können eine Überprüfung beantragen.
- Kriterien für antragsberechtigte NGOs:
- Unabhängige juristische Personen ohne Erwerbscharakter.
- Tätig im Bereich des betreffenden Beihilfebeschlusses.
- Nachweisliche Erfahrung im Umweltbereich.
- Überprüfungsanträge können für abschließende Beihilfebeschlüsse gestellt werden, die ein förmliches Prüfverfahren gemäß Artikel 108 Absatz 2 AEUV abschließen.
- Ausgenommen von der Überprüfung sind bestimmte Beschlüsse gemäß Artikel 107 AEUV (z.B. soziale Beihilfen, Beihilfen zur Beseitigung von Schäden durch Naturkatastrophen).
- Antragsteller müssen nachweisen, dass die genehmigte Beihilfemaßnahme gegen Vorschriften des Umweltrechts der Union verstößt.
- Anträge müssen innerhalb von acht Wochen nach Veröffentlichung des Beihilfebeschlusses im Amtsblatt eingereicht werden.
- Die Kommission antwortet innerhalb von 16 Wochen nach Ablauf der Einreichungsfrist; in begründeten Fällen kann die Frist auf 22 Wochen verlängert werden.
- Anträge und Antworten werden auf einer spezifischen Website veröffentlicht.
- Antragsteller können die Antwort der Kommission vor dem Gerichtshof der Europäischen Union anfechten.
- Mitgliedstaaten müssen im Anmeldeformular für Beihilfemaßnahmen bestätigen, dass die geförderte Tätigkeit und die Beihilfemaßnahme nicht gegen das Umweltrecht der Union verstoßen.

Source 3 (https://www.aarhus-konvention.de/rechtsgrundlagen/eu/rechtsschutz-in-umweltangelegenheiten/):
- C-75/08, Mellor: Klage gegen das Fehlen einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP).
- C-115/09, Trianel: Klage im Zusammenhang mit der UVP.
- C-137/14, Kommission gegen Deutschland: Begrenzungen von Klagebefugnis und Klageumfang nach der UVP-Richtlinie.
- C-72/12, Gemeinde Altrip: Klagebefugnis und Klageumfang nach der UVP-Richtlinie.
- C-570/13, Gruber: Klagebefugnis und Klageumfang nach der UVP-Richtlinie.
- C-128/09, Boxus und andere: Genehmigungsentscheidungen nach UVP per Gesetz angenommen.
- C-72/95, Kraaijeveld: Prüfungsmaßstab nach der UVP-Richtlinie.
- C-416/10, Križan und andere: Prüfungsmaßstab nach der UVP-Richtlinie.
- C-243/15, Lesoochranárske zoskupenie VLK (Slowakischer Braunbär II): Klagebefugnis und Klageumfang nach der FFH-Richtlinie.
- C-127/02, Waddenzee: Prüfungsmaßstab nach der FFH-Richtlinie.
- C-664/15, Protect: Klagen gegen wasserrechtliche Genehmigungen nach der Wasserrahmenrichtlinie.
- C-263/08, Djurgarden: Vorherige Öffentlichkeitsbeteiligung keine Voraussetzung für Klagebefugnis; Anforderungen für Klagebefugnis von Verbänden.
- ACCC/C/2010/50 (Tschechische Republik): Klagen gegen UVP-Screening-Entscheidungen und darauffolgende Genehmigungen.
- ACCC/C/2011/58 (Bulgarien): Klagen gegen UVP-Screening-Entscheidungen und darauffolgende Genehmigungen.
- ACCC/C/2013/91 (Großbritannien): Identifikation der betroffenen Öffentlichkeit eines Vorhabens.
- ACCC/C/2008/31 (Deutschland): Umfang einer Klage.
- ACCC/C/2005/11 (Belgien): Allgemeiner Test bzgl. Klagebefugnis.
- ACCC/C/2013/81 (Schweden): Klagebefugnis in Systemen basierend auf Interessentenklage.
- ACCC/C/2010/48 (Österreich) & ACCC/C/2010/50 (Tschechische Republik): Klagebefugnis in Systemen basierend auf subjektiver Rechtsverletzung.
- ACCC/C/2012/76 (Bulgarien): Vorherige Öffentlichkeitsbeteiligung keine Voraussetzung für Klagebefugnis.
- Verordnung (EG) Nr. 1367/2006: Aarhus-Verordnung.
- Richtlinie 2014/52/EU: UVP-Richtlinie, 16. April 2014.
- Richtlinie 2010/75/EU: IED-Richtlinie, 24. November 2010.
- Richtlinie 2012/18/EU: Seveso-III-Richtlinie, 4. Juli 2012.
- Richtlinie 92/43/EWG: Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie, 21. Mai 1992.
- Richtlinie 2000/60/EG: Wasserrahmenrichtlinie, 23. Oktober 2000.
- Richtlinie 2008/98/EG: Abfallrahmenrichtlinie, 19. November 2008.
- Richtlinie 2001/42/EG: SUP-Richtlinie, 27. Juni 2001.
- Richtlinie 2003/35/EG: Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie, 26. Mai 2003.
- Richtlinie 2009/147/EG: Vogelschutzrichtlinie, 30. November 2009.

Ursprung:

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Erstellt am: 2025-05-19 01:23:09

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