Heute ist der 19.05.2025
Datum: 19.05.2025 - Source 1 (https://www.vienna.at/rapid-verlaengert-mit-sportchef-katzer-bis-2027/9411026):
- SK Rapid hat den Vertrag mit Geschäftsführer Sport Markus Katzer vorzeitig bis 2027 verlängert.
- Bekanntgabe erfolgte am Sonntag vor dem Heimspiel gegen Sturm Graz.
- Ursprünglicher Vertrag lief bis Dezember 2025, nun um 24 Monate verlängert.
- Katzer ist aktuell auf Trainersuche für die kommende Saison.
- Katzer betont seine Leidenschaft für die Aufgabe und den langfristigen Ansatz.
- Er übernahm die Position im Januar 2023.
- Verantwortungsbereich umfasst das Profiteam sowie SK Rapid II.
- Zuvor war Katzer viereinhalb Jahre Sportdirektor bei der Vienna tätig.
- Präsident Alexander Wrabetz lobt Katzers Engagement und Professionalität.
- Kontinuität in der Position wird als wichtig erachtet.
Source 2 (https://www.skrapid.at/de/startseite/news/news/aktuelles/2025/05/vertrag-mit-markus-katzer-vorzeitig-verlaengert):
- SK Rapid bestätigt vorzeitige Vertragsverlängerung mit Markus Katzer als Geschäftsführer Sport.
- Neuer Vertrag läuft bis 31. Dezember 2027, ursprünglich bis Ende Dezember 2025.
- Markus Katzer übernahm die Position im Jänner 2023.
- Verantwortungsbereich umfasst das Profiteam, SK Rapid II, Kaderplanung, Scouting, Sportmanagement und Sportperformance.
- Vor seiner Tätigkeit bei SK Rapid war Katzer viereinhalb Jahre Sportdirektor beim First Vienna FC.
- Präsident Alexander Wrabetz lobt Katzer für Engagement, Professionalität und positive Ausstrahlung.
- Katzer hat Optimierungen im Scouting und anderen Bereichen umgesetzt.
- Präsidium betont die Wichtigkeit von Kontinuität in dieser Position.
- Verein plant, weiterhin auf den Nachwuchs zu setzen und kreative Transfers unabhängig vom Reisepass zu realisieren.
Source 3 (https://www.cmshs-bloggt.de/arbeitsrecht/vertragsverlaengerungsklauseln-im-profisport/):
- Vertragsverlängerungsklauseln sind in Arbeitsverträgen von Profisportlern verbreitet.
- Sie ermöglichen die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses unter bestimmten Voraussetzungen.
- Es gibt zwei Hauptvarianten:
- Einseitige Option für Clubs zur Vertragsverlängerung.
- Automatische Verlängerung bei Erfüllung festgelegter Bedingungen (z.B. Anzahl an Spielen).
- Ein Rechtsstreit vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) (7 AZR 169/22) klärt die Auslegung solcher Klauseln bei unvorhersehbaren Ereignissen wie einem Saisonabbruch durch die Corona-Pandemie.
- Im konkreten Fall hatte ein Regionalliga-Fußballer einen Vertrag bis zum 30. Juni 2020, der sich bei mindestens 15 Einsätzen verlängern sollte.
- Der Spieler hatte bis zum 15. Februar 2020 zwölf Einsätze, wurde dann jedoch nicht mehr eingesetzt.
- Die Saison wurde aufgrund der Pandemie vorzeitig beendet, was zur Folge hatte, dass der Vertrag nicht verlängert wurde.
- Der Spieler klagte auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über den 30. Juni 2020 hinaus.
- Er argumentierte, dass die Entscheidung des Clubs ihn unangemessen benachteilige und eine Anpassung des Vertrags erforderlich sei.
- Beide Vorinstanzen wiesen die Klage ab und bestätigten, dass kein Anspruch auf Vertragsverlängerung besteht.
- Der Spieler legte Revision ein, und der Verhandlungstermin vor dem BAG ist für den 24. Mai 2023 angesetzt.
- Profifußballer gelten als Arbeitnehmer, weshalb Arbeitsgerichte zuständig sind.
- Die Wirksamkeit der Vertragsverlängerungsklausel wurde als „Potestativbedingung“ eingestuft, die grundsätzlich zulässig ist.
- Vorinstanzen verneinten die Unzumutbarkeit des Festhaltens am Vertrag, da der Spieler auch ohne Saisonabbruch nicht die erforderlichen Einsätze erreicht hätte.
- Zukünftige Vertragsgestaltungen sollten Mindestquoten für Einsätze enthalten, um Klarheit bei Saisonabbrüchen zu schaffen.
- Eine absolute Zahl an Spielen könnte ebenfalls festgelegt werden, mit einem Zusatz zur Gültigkeit bei vorzeitigen Saisonenden.
- Die Entscheidung des BAG zur Auslegung der Vertragsverlängerungsklausel bleibt abzuwarten.