Heute ist der 18.05.2025
Datum: 18.05.2025 - Source 1 (https://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20250518_OTS0014/endlose-uvp-verfahren-gefaehrden-demokratie):
- Geschäftsführer der Initiative Wirtschaftsstandort OÖ (IWS), Gottfried Kneifel, äußert Bedenken über Verzögerungen bei Großprojekten durch lange UVP-Verfahren.
- Fünf Großprojekte in Oberösterreich mit einem Gesamtinvestitionsvolumen von fast einer Milliarde Euro sind betroffen.
- Beispiele für betroffene Projekte: Donaubrücke Mauthausen, Windpark Sandl, 110-kV-Leitung von Freistadt nach Bad Leonfelden.
- Kneifel warnt vor Schäden für die Wirtschaft und Beschäftigung in Oberösterreich in einer Phase wirtschaftlicher Stagnation.
- Rund 75 Prozent der Bevölkerung bewerten Demokratie und Soziale Marktwirtschaft als brauchbare Modelle zur Lösung politischer und gesellschaftlicher Probleme.
- Herausforderungen wie Klimawandel, Energieverknappung, Migration, Demografie und globale Konflikte werden durch Bürokratie und mangelnde Konsensfähigkeit verstärkt.
- Forderung nach Beschleunigung der Genehmigungsverfahren und Vereinfachung des Umweltverträglichkeitsgesetzes, um mehr Rechtssicherheit und Planbarkeit für Projektwerber zu schaffen.
- Konkrete Vorschläge sind im aktuellen Regierungsprogramm sowie in Konzepten der WKO und der Initiative Wirtschaftsstandort OÖ enthalten.
- Verantwortung für die Umsetzung liegt beim Bundesgesetzgeber.
Source 3 (https://www.bvwg.gv.at/verfahren/Fachbereiche/Wirtschaft--Kommunikation--Verkehr-und-Umwelt/umweltvertraeglichkeitspruefung.html):
- Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000).
- Gilt für:
- Konzentrierte Genehmigungsbescheide (2. Abschnitt)
- Teilkonzentrierte Genehmigungsbescheide (3. Abschnitt)
- Bescheide von der Landesregierung oder anderen Behörden in UVP-Angelegenheiten.
- Zuständigkeiten:
- Landesregierung für UVP-Verfahren nach 1. und 2. Abschnitt (§ 39 Abs. 1 UVP-G 2000).
- BMVIT und Landesregierung für Vorhaben nach 3. Abschnitt (§ 24 Abs. 1 und 3 UVP-G 2000).
- Landesverwaltungsgericht für Verfahren nach § 45 UVP-G 2000 (Strafbestimmungen).
- Frist zur Erhebung der Beschwerde:
- In der Regel vier Wochen ab Zustellung des Bescheides (§ 7 Abs. 4 VwGVG).
- Ausnahme: vier Wochen ab Veröffentlichung des Feststellungsbescheides im Internet (§ 3 Abs. 9 UVP-G 2000).
- Beschwerde ist bei der erlassenden Behörde einzubringen (§ 12 VwGVG).
- Grundsätzlich hat die Beschwerde aufschiebende Wirkung, außer diese wurde ausgeschlossen.
- Behörde kann nach Einlangen der Beschwerde eine Beschwerdevorentscheidung treffen.
- Vorlageantrag kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung gestellt werden.
- Ab Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist dieses für alle Verfahrensschritte zuständig.
- Keine Anwaltspflicht im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, aber Vertretung durch einen Anwalt möglich.
- Mündliche Verhandlung wird durchgeführt, wenn beantragt.
- Entscheidung erfolgt durch Erkenntnis oder Beschluss.
- Fristen für Entscheidungen:
- Feststellungsbescheide nach 1. Abschnitt: sechs Wochen.
- Feststellungsbescheide nach 3. Abschnitt: acht Wochen.
- Genehmigungsbescheide: sechs Monate.
- Gegen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts kann binnen sechs Wochen Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
- Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist für Projekte mit potenziell erheblichen Umweltauswirkungen erforderlich.
- Projekte, die einer UVP unterliegen, sind in Anhang I des UVP-G 2000 aufgeführt (z.B. Abfallbehandlungsanlagen, Kraftwerke).
- UVP prüft Auswirkungen auf Menschen, biologische Vielfalt, Flächen, Wasser, Luft, Klima, Landschaft und Kulturgüter.
- Genehmigungsverfahren umfasst die Beurteilung der Umweltauswirkungen eines Vorhabens.
- Fristen für Genehmigungsverfahren:
- Spalte 2 und 3, Anhang 1: sechs Monate.
- Spalte 1, Anhang 1: neun Monate.
- Standort-Entwicklungsgesetz (StEntG) trat am 1.1.2019 in Kraft, um Verfahren für standortrelevante Vorhaben zu beschleunigen.
- Besondere öffentliche Interessen können bei standortrelevanten Vorhaben festgestellt werden (§ 2 Abs. 2 StEntG).