Heute ist der 17.05.2025
Datum: 17.05.2025 - Source 1 (https://www.dolomitenstadt.at/2025/05/16/jugendschutz-in-tirol-was-ist-erlaubt-was-nicht/):
- In Österreich wird der Jugendschutz durch eigene Gesetze in jedem Bundesland geregelt.
- Die Regelungen betreffen die Bereiche Alkohol, Rauchen, Ausgehzeiten, Mediennutzung, Veranstaltungen und Ausweispflicht.
- Ausgehzeiten:
- Unter 14 Jahren: nur mit Aufsichtsperson bis maximal 23.00 Uhr in Lokalen.
- Zwischen 14 und 16 Jahren: bis 1.00 Uhr unterwegs.
- Ab 16 Jahren: keine Einschränkungen bezüglich der Ausgehzeiten.
- Alkohol:
- Mit 16 Jahren: Erlaubt, aber nur Spritzer oder Wein.
- Schnaps, Wodka oder Whiskey erst ab 18 Jahren erlaubt.
- Rauchen und Snusen: Erlaubt ab 18 Jahren.
- Konsequenzen bei Verstößen gegen Alkohol- oder Rauchgesetze:
- Erster Verstoß: Teilnahme an Informations- und Beratungsgespräch.
- Zweiter Verstoß: Teilnahme an Suchtberatung und Geldstrafe bei Weigerung.
- Ausweispflicht: In Österreich gibt es keine Ausweispflicht.
- Gültige Ausweisdokumente für Altersnachweis: Reisepass, Personalausweis, Führerschein; Schülerausweis oder e-Card können akzeptiert werden.
- Mediennutzung: Jugendgefährdende Medien (z.B. gewalthaltige oder diskriminierende Inhalte) dürfen erst ab 18 Jahren genutzt werden.
- Gültigkeit der Regeln: Gilt das Jugendgesetz des Bundeslandes, in dem man sich aufhält.
- Ausnahme in Oberösterreich:
- Unter 14 Jahren: um 22.00 Uhr zu Hause.
- Zwischen 14 und 16 Jahren: um 24.00 Uhr zu Hause.
Source 3 (https://www.oesterreich.gv.at/themen/reisen_und_freizeit/vorschriften-fuer-jugendliche/verhaltensregeln-im-alltag-und-auf-reisen/Seite.1740220.html):
- Jugendschutz in Österreich ist nicht bundeseinheitlich, sondern Angelegenheit der Bundesländer.
- Unterschiedliche Regelungen in den einzelnen Bundesländern möglich.
- Gültigkeit der Bestimmungen richtet sich nach dem Bundesland, in dem sich das Kind oder der Jugendliche aufhält.
- Bundesländer haben sich 2019 auf Angleichung der Jugendschutzgesetze in den Bereichen Rauchen, Alkohol und Ausgehzeiten geeinigt.
- Ausgehzeiten sind Richtwerte, kein Rechtsanspruch auf Ausschöpfung des Zeitrahmens.
- Eltern können kürzere Ausgehzeiten festlegen, Zustimmung der Eltern ist erforderlich.
- Jugendliche sollten einen Lichtbildausweis zur Altersverifikation mitführen.
**Ausgehzeiten in den Bundesländern:**
- **Burgenland:**
- Unter 14 Jahren: 5 bis 23 Uhr, darüber hinaus nur mit Begleitperson oder rechtfertigendem Grund.
- 14 bis 16 Jahre: 5 bis 1 Uhr, darüber hinaus nur mit Begleitperson oder rechtfertigendem Grund.
- Ab 16 Jahren: unbegrenzt.
- **Kärnten:**
- Unter 14 Jahren: 5 bis 23 Uhr, darüber hinaus nur in Begleitung einer Aufsichtsperson.
- 14 bis 16 Jahre: 5 bis 1 Uhr, darüber hinaus nur in Begleitung einer Aufsichtsperson.
- Ab 16 Jahren: unbegrenzt.
- **Niederösterreich:**
- Unter 14 Jahren: 5 bis 23 Uhr, darüber hinaus nur mit Begleitperson oder rechtfertigendem Grund.
- 14 bis 16 Jahre: 5 bis 1 Uhr, darüber hinaus nur mit Begleitperson oder rechtfertigendem Grund.
- Ab 16 Jahren: unbegrenzt.
- **Oberösterreich:**
- Unter 14 Jahren: 5 bis 22 Uhr.
- 14 bis 16 Jahre: 5 bis 24 Uhr.
- Ab 16 Jahren: unbegrenzt.
- Unter 16 Jahren in Begleitung einer Aufsichtsperson ohne zeitliche Begrenzung, wenn das Kindeswohl nicht gefährdet ist.
- **Salzburg:**
- Unter 12 Jahren: 5 bis 21 Uhr, in Gaststätten nur mit Aufsichtsperson.
- 12 bis 14 Jahre: 5 bis 23 Uhr, in Gaststätten nur mit Aufsichtsperson.
- 14 bis 16 Jahre: 5 bis 1 Uhr, in Gaststätten nur mit Aufsichtsperson.
- Ab 16 Jahren: unbegrenzt.
- **Steiermark:**
- Unter 14 Jahren: 5 bis 23 Uhr.
- 14 bis 16 Jahre: 5 bis 1 Uhr.
- Ab 16 Jahren: unbegrenzt.
- Zeiten gelten nicht für beaufsichtigbare Bereiche oder Jugendliche, die vor 5 Uhr zum Ausbildungsort müssen.
- **Tirol:**
- Unter 14 Jahren: 5 bis 23 Uhr, in Gaststätten nur mit Aufsichtsperson.
- 14 bis 16 Jahre: 5 bis 1 Uhr.
- Ab 16 Jahren: unbegrenzt.
- Bei öffentlichen Veranstaltungen gelten besondere Regelungen.
- **Vorarlberg:**
- Unter 14 Jahren: 5 bis 23 Uhr.
- Bis 16 Jahre: 5 bis 1 Uhr.
- Ab 16 Jahren: unbegrenzt.
- **Wien:**
- Unter 14 Jahren: 5 bis 23 Uhr, darüber hinaus nur mit Begleitperson oder rechtfertigendem Grund.
- 14 bis 16 Jahre: 5 bis 1 Uhr, darüber hinaus mit Begleitperson oder rechtfertigendem Grund.
- Ab 16 Jahren: unbegrenzt.
- Letzte Aktualisierung: 12. August 2024.
- Verantwortlich für den Inhalt: oesterreich.gv.at-Redaktion.