Heute ist der 18.05.2025
Datum: 18.05.2025 - Source 1 (https://www.kosmo.at/wer-nach-landung-zu-frueh-aufsteht-kassiert-jetzt-strafe/):
- In der Türkei wird das voreilige Abschnallen nach der Flugzeuglandung künftig mit Bußgeldern geahndet.
- Ziel der Maßnahme ist die Verhinderung von Unfällen beim Aussteigen, verursacht durch herabfallendes Gepäck oder plötzliche Bewegungen des Flugzeugs.
- Ein Sprecher der Generaldirektion für Zivilluftfahrt (SHGM) betont die Sicherheit der Passagiere.
- Grundlage der Regelung ist die am 2. Mai in Kraft getretene Verordnung UOD-2025/01 der SHGM.
- Flugpersonal kann Reisende, die sich nicht an die Vorschriften halten, an die Luftfahrtbehörde melden.
- Geplante Geldstrafe beträgt rund 60 Euro, offizielle Bestätigung steht noch aus.
- Turkish Airlines setzt die neue Regelung bereits um und weist Fluggäste auf mögliche Konsequenzen hin.
- Themen der Durchsagen umfassen vorzeitiges Aufstehen, frühes Öffnen der Gepäckfächer sowie das Verbot von Tabakprodukten, E-Zigaretten und Vapes.
- Passagiere, die sich trotz eingeschaltetem Anschnallzeichen erheben, müssen mit einer Anzeige rechnen.
- Vergleich: In den USA können Fluggäste mit bis zu 250 US-Dollar bestraft werden, während in Deutschland und Österreich meist nur Verwarnungen oder Einträge ins Passagierprotokoll erfolgen.
Source 2 (https://flug.check24.de/news/tuerkei-strenge-anschnallpflicht-bis-zum-vollstaendigen-stopp-des-flugzeugs-127177):
Weitere Informationen finden Sie auf https://flug.check24.de/news/tuerkei-strenge-anschnallpflicht-bis-zum-vollstaendigen-stopp-des-flugzeugs-127177
Source 3 (https://passagierrechte.org/Fluggastrechte):
- Fluggastrechte sind subjektive Rechte der Flugreisenden, die im Zusammenhang mit der Beförderung in zivilen Luftfahrzeugen stehen.
- Sie dienen dem Schutz der Passagiere und sind in der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 geregelt.
- Diese Verordnung regelt Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste bei Nichtbeförderung, Annullierung oder großer Verspätung von Flügen.
- Die Fluggastrechte-VO gilt für Linienflüge, Charterflüge und Billigflüge.
- Ansprüche der Fluggäste staffeln sich nach der Flugdistanz, die mit der Großkreismethode ermittelt wird.
- Fluggastrechte sind Verbraucherschutzpositionen, die den rechtlichen und gesetzlichen Schutz von Fluggästen stärken.
- Die Verordnung gewährt Fluggästen verschuldensunabhängige und unabdingbare Mindestrechte.
- Die EU hat die Gesetzgebungskompetenz für die Luftfahrt gemäß Artikel 100 Abs. 2 AEUV und Artikel 169 AEUV.
- Die Fluggastrechteverordnung ist ein unmittelbar geltendes Recht in den Mitgliedstaaten der EU.
- Bei Pauschalreisen gelten besondere Regelungen für Transfers und Ansprüche bei Verspätungen oder Annullierungen.
- Fluggäste haben bei Annullierungen Anspruch auf Erstattung des Ticketpreises oder anderweitige Beförderung.
- Entschädigungen bei Annullierungen betragen: 250 € (bis 1500 km), 400 € (innerhalb der EU über 1500 km und 1500-3500 km), 600 € (über 3500 km außerhalb der EU).
- Bei Verspätungen stehen Fluggästen je nach Dauer Sachleistungen wie Mahlzeiten, Getränke und Hotelunterbringung zu.
- Die Fluggastrechteverordnung trat am 17. Februar 2005 in Kraft und wurde am 10. Januar 2006 vom EuGH bestätigt.
- Die Verordnung sieht Ausgleichszahlungen bei Verspätungen vor, die zwischen 250 € und 600 € liegen können.
- Die Beweislast für Ansprüche liegt bei der Fluggesellschaft.
- Bei außergewöhnlichen Umständen, wie Streiks, kann die Fluggesellschaft von der Ausgleichszahlungspflicht befreit werden.
- Die Fluggastrechteverordnung ist Teil eines Gesamtsystems von Passagierrechten in der EU, das auch andere Verkehrsträger umfasst.
- Die Verordnung gilt für alle Flüge, die in der EU starten oder von EU-Fluggesellschaften durchgeführt werden.
- Die Fluggastrechteverordnung ist nicht anwendbar, wenn der Fluggast über die Annullierung mehr als 14 Tage im Voraus informiert wurde.
- Die Verordnung sieht vor, dass Fluggäste über ihre Rechte informiert werden müssen.
- Die Verjährungsfrist für Ansprüche beträgt in Deutschland drei Jahre.
- Das Montrealer Übereinkommen regelt zusätzlich Haftungsfragen im internationalen Luftverkehr und ist mit der Fluggastrechteverordnung kompatibel.
- Die EU-Kommission hat 2016 Leitlinien zur Auslegung der Fluggastrechteverordnung veröffentlicht, die jedoch nicht rechtsverbindlich sind.