Heute ist der 18.05.2025
Datum: 18.05.2025 - Source 1 (https://www.laola1.at/de/red/fussball/international/deutschland/bundesliga/news/rani-khedira-verlaengert-beim-1--fc-union-berlin/):
- Rani Khedira verlängert seinen Vertrag beim 1. FC Union Berlin.
- Die Dauer des neuen Vertrags wird nicht bekannt gegeben.
- Horst Heldt, Geschäftsführer Profifußball, lobt Khedira für seine Persönlichkeit, Erfahrung und fußballerischen Qualitäten.
- Khedira ist seit Juli 2021 beim 1. FC Union Berlin.
- Er äußert Stolz auf seine Zeit bei Union und betont, dass die Reise noch nicht zu Ende ist.
Source 2 (https://www.berliner-kurier.de/union/rani-khedira-1-fc-union-vertragsverlaengerung-li.2325107):
- Rani Khedira verlängert seinen Vertrag beim 1. FC Union.
- Der 31-Jährige bleibt Teil des Vereins und wird weiterhin als Vizekapitän agieren.
- Khedira spielt seit Sommer 2021 für Union, nachdem er vom FC Augsburg gewechselt ist.
- Er gilt als taktisches Hirn der Mannschaft und ist bekannt für seine Stabilität und Verlässlichkeit.
- Khedira hat trotz Verletzungen und Formkrisen der Mannschaft eine zentrale Rolle gespielt.
- Vor dem letzten Saisonspiel in Augsburg wurde die Vertragsverlängerung bekannt gegeben.
- Union-Manager Horst Heldt äußert sich positiv über Khediras Bedeutung für das Team und den Verein.
- Khedira beschreibt seine Zeit bei Union als eine der schönsten seiner Karriere und betont, dass seine Reise noch nicht zu Ende ist.
- Die Vertragsverlängerung wird als Signal für Beständigkeit und Zusammenhalt im Verein gewertet.
Source 3 (https://www.cmshs-bloggt.de/arbeitsrecht/vertragsverlaengerungsklauseln-im-profisport/):
- Vertragsverlängerungsklauseln sind in Arbeitsverträgen von Profisportlern verbreitet.
- Sie ermöglichen die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses unter bestimmten Voraussetzungen.
- Es gibt zwei Hauptvarianten:
- Einseitige Option für Clubs zur Vertragsverlängerung.
- Automatische Verlängerung bei Erfüllung festgelegter Bedingungen (z.B. Anzahl an Einsätzen).
- Ein Rechtsstreit vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) (7 AZR 169/22) klärt die Auslegung solcher Klauseln bei unvorhersehbaren Ereignissen wie einem Saisonabbruch durch die Corona-Pandemie.
- Im konkreten Fall hatte ein Regionalliga-Fußballer einen Vertrag bis zum 30. Juni 2020, der sich bei mindestens 15 Einsätzen verlängern sollte.
- Der Spieler hatte bis zum 15. Februar 2020 zwölf Einsätze, wurde dann jedoch nicht mehr eingesetzt.
- Die Saison wurde aufgrund der Pandemie vorzeitig beendet, was zur Folge hatte, dass der Vertrag nicht verlängert wurde.
- Der Spieler klagte auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über den 30. Juni 2020 hinaus.
- Er argumentierte, dass die Entscheidung des Clubs ihn unangemessen benachteilige und eine Anpassung des Vertrags erforderlich sei.
- Beide Vorinstanzen wiesen die Klage ab und bestätigten, dass kein Anspruch auf Vertragsverlängerung bestand.
- Der Spieler legte Revision ein, und der Verhandlungstermin vor dem BAG ist für den 24. Mai 2023 angesetzt.
- Profifußballer gelten als Arbeitnehmer, weshalb Arbeitsgerichte zuständig sind.
- Die Wirksamkeit der Vertragsverlängerungsklausel wurde als „Potestativbedingung“ eingestuft, die grundsätzlich zulässig ist.
- Vorinstanzen verneinten die Unzumutbarkeit des Festhaltens am Vertrag, da der Spieler auch ohne Saisonabbruch nicht die erforderlichen Einsätze erreicht hätte.
- Zukünftige Vertragsgestaltungen sollten Mindestquoten für Einsätze enthalten, um Klarheit bei Saisonabbrüchen zu schaffen.
- Eine absolute Zahl an Einsätzen könnte ebenfalls festgelegt werden, mit einem Zusatz, der die Gültigkeit trotz Saisonabbruch sichert.
- Die Entscheidung des BAG zur Auslegung der Vertragsverlängerungsklausel steht noch aus.